Alles Wichtige zum Patentschutz

Was ist ein Patent?

Ein Patent schützt eine technische Erfindung (innovatives Produkte oder Verfahren) vor unerwünschter Nachahmung durch ein zeitlich und räumlich begrenztes Nutzungsmonopol. Es wird von einem Patentamt für eine Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.
Unter einer Erfindung versteht man eine Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem gelöst wird. Die Lehre zum technischen Handeln ist eine Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte, um damit einen kausalen übersehbaren Erfolg zu erzielen.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Als Stand der Technik gilt alles Wissen, das vor dem Anmeldetag irgendwo auf der Welt schriftlich oder mündlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Erfindung muss zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, d.h. sie muss sich mehr als nur geringfügig vom Bekannten abheben bzw. darf für den Fachmann auf dem betreffenden Gebiet nicht nahe liegend sein. Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.
Nicht patentierbar sind insbesondere:
  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Modelle
  • ästhetische Formschöpfungen (aber Designschutz und Urheberrecht möglich)
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten
  • Computerprogramme (Patente auf computerimplementierte Erfindungen möglich)
  • Pflanzensorten oder Tierarten sowie biologische Züchtungsverfahren (ausgenommen mikrobiologische Verfahren und deren Erzeugnisse)
  • Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen

Wie wird ein Patent angemeldet?

Zu einer Patentanmeldung gehören:
  • Eine technische Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit Bezugszeichenliste
  • Patentansprüche
  • Zeichnungen, falls erforderlich
  • Zusammenfassung
  • Erfinderbenennung
Die technische Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen müssen mit der Anmeldung eingereicht werden. Die Erfindung muss vollständig und für einen Fachmann nachvollziehbar beschrieben werden. Eine Nachreichung ist nicht möglich, jedoch können innerhalb eines Jahres nach dem Anmeldetag in begrenztem Umfang weitere Details oder auch eine Weiterentwicklung zur ursprünglichen Erfindung nachgereicht werden. Die Zusammenfassung und die Erfinderbenennung können innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.
Entscheidend für den Schutzumfang des Patents sind die Patentansprüche. In ihnen müssen alle technischen Merkmale, die unter Schutz gestellt werden sollen, exakt angegeben werden. Formulierungsbeispiele für Patentansprüche finden Sie im Merkblatt für Patentanmelder und im Merkblatt zur Abfassung von nach Merkmalen gegliederten Patentansprüchen.
Mit der Einreichung der Patentunterlagen und der Zahlung der Anmeldegebühren wird der Zeitrang (Prioritätsdatum) der Anmeldung gesichert.
Auf Wunsch kann beim DPMA ein kostenpflichtiger Rechercheantrag zur Anmeldung gestellt werden. In diesem Fall wird die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung beurteilt und in einem ausführlichen Recherchebericht begründet, der auch die Dokumente enthält, die für die Prüfung der Patentfähigkeit relevant sein können.

Wie verläuft das weitere Verfahren?

Nach Einreichung einer nationalen Patentanmeldung (in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums) kann innerhalb von zwölf Monaten ab dem Anmeldedatum der Schutz der Erfindung auf weitere Staaten erstreckt werden. Das Prioritätsdatum der nationalen Ersthinterlegung wird durch dieses Prioritätsrecht auch im Ausland geltend gemacht. Für die weiteren Anmeldungen wird dieses Prioritätsdatum für die Beurteilung der Neuheit berücksichtigt.
Nach Einreichung der Patentunterlagen und der Zahlung der Anmeldegebühren erfolgt die Vorprüfung der Anmeldung: Die Unterlagen werden auf Einhaltung der Formvorschriften und auf absolute Patentierungshindernisse geprüft. Außerdem wird die Erfindung nach ihrem sachlichen Gehalt in ein international geltendes Klassifikationsschema (Internationale Patentklassifikation IPC) eingeordnet.
Um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, muss ein Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr entrichtet werden. Erst dann kann das DPMA die Anmeldung prüfen und gegebenenfalls ein Patent erteilen. Dies muss innerhalb von sieben Jahren geschehen, sonst verfällt die Anmeldung. Zur Aufrechterhaltung der Anmeldung müssen jedoch ab dem 3. Jahr Jahresgebühren gezahlt werden. Wird das Patent erteilt, gilt es rückwirkend ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre – bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr. Bei Arzneimitteln kann diese 20-Jahres-Frist auf Antrag auf maximal 25 Jahre verlängert werden.
Nach 18 Monaten wird die Patentanmeldung offengelegt, d.h. veröffentlicht. Die Geheimhaltungsfrist von 1,5 Jahren soll Erfindern die Möglichkeit geben, die Anmeldung weiterzuverfolgen oder ggfs. noch vor Erscheinen der Offenlegungsschrift zurückzuziehen. Die Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob ein Prüfungsantrag gestellt wurde oder nicht.
Gegen die Patenterteilung kann jedermann innerhalb von neun Monaten Einspruch einlegen. Mit dem Einspruch lassen sich Gründe anführen, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Im Einspruchsverfahren wird kostenpflichtig erneut geprüft, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Nach der Prüfung des Einspruchs kann das Patent aufrechterhalten, beschränkt oder widerrufen werden.
Sind seit der Veröffentlichung der Patenterteilung, welches angefochten werden soll, mehr als neun Monate vergangen und ist kein Einspruchsverfahren anhängig, kann beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben werden. Hierfür fällt eine Klagegebühr an, weitere Kosten können entstehen. Gegenstand der Klage kann jedes Patent sein, das auf deutschem Hoheitsgebiet für nichtig erklärt werden soll. Nichtigkeitsgründe können sein:
  • mangelnde Patentfähigkeit
  • mangelnde Ausführbarkeit
  • eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes gegenüber der Fassung der Anmeldung
  • widerrechtliche Entnahme der Erfindung (kann nur vom Verletzten geltend gemacht werden)
  • Erweiterung des Schutzbereichs des Patents

Wo kann ein Patent angemeldet werden?

Für ein deutsches Patent:
Die Anmeldung wird beim Deutsche Patent- und Markenamt in München (DPMA) eingereicht, entweder postalisch, persönlich in den Dienststellen München, Jena oder Berlin, per Telefax oder elektronisch (Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser erforderlich). Auch einige Patentinformationszentren nehmen Patentanmeldungen entgegen und leiten sie an das DPMA weiter.
Weitere Tipps für die Patentanmeldung finden Sie hier: DPMA | Tipps für Ihre Patentanmeldung
Alle Formulare finden Sie hier: DPMA | Patente
Für ein europäisches Patent:
Die Anmeldung kann elektronisch beim DPMA oder direkt beim Europäischen Patentamt (EPA)  gestellt werden.
Ab dem 1. Juni 2023 gibt es zusätzlich zum bisherigen Europäischen Patent (Bündelpatent) das neue Europäische Einheitspatent. Daher sind zwei Verfahren möglich:
Europäisches Bündelpatent: Eine europäische Anmeldung beim EPA à ein europäisches Prüfungs- und Erteilungsverfahren à Auswahl der einzelnen Staaten, für die das Patent gelten soll: Zahlung der jeweiligen Amtsgebühren, u.U. Übersetzung (siehe nationale Bestimmungen) à Bündel nationaler Patente
Europäisches Einheitspatent: Eine europäische Anmeldung EPA à ein europäisches Prüfungs- und Erteilungsverfahren à innerhalb eines Monats nach Erteilung: Antrag auf Einheitspatent (Schutz in derzeit 17 Staaten*) und eine Vollübersetzung (bei deutscher  Verfahrenssprache Übersetzung ins Englische)
*Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden
Hinweis: Die räumliche Schutzwirkung des Einheitspatents richtet sich nach der Anzahl der Länder, welche am Tag der Patenterteilung am Einheitspatent teilnehmen. Im Laufe der Zeit entstehen daher Einheitspatente mit unterschiedlicher territorialer Wirkung.  
Exkurs: Vor- und Nachteile des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts
Das Einheitspatent („europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“) ist ein Patent, das vom EPA für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wird (siehe auch Europäisches Patentamt, Einheitspatent). Für Rechtsstreitigkeiten (z. B. Nichtigkeits- oder Patentverletzungsklagen) ist dann das neu errichtete einheitliche Patentgericht (EPG) in einem einzigen Gerichtsverfahren zuständig. Anders als bisher trifft dieses dann eine gemeinsame einheitlich gültige Gerichtsentscheidung für alle beteiligten Staaten. Bisher mussten Kläger und/oder Beklagte im Streitfall in jedem einzelnen Land, für das ein Patent gilt, ihr Recht gerichtlich durchsetzen.
Das Einheitspatent lohnt sich vor allem für Anmelder, die ihr Patent in mehreren EU-Mitgliedstaaten nutzen wollen. Ein Kostenvorteil gegenüber dem europäischen Patent ergibt sich erst, wenn Patente in mehr als 5 Ländern validiert werden. Großbritannien wird nicht am Einheitspatentsystem teilnehmen, so dass dort immer der ergänzende Schutz durch ein nationales Patent oder ein europäisches Patent mit Wirkung für Großbritannien gebraucht wird.
Der Verwaltungsaufwand für die Anmeldung eines europäischen Patents wird durch das Einheitspatent reduziert, da die Validierung für derzeit 17 EU-Staaten gemeinsam erfolgt. Außerdem müssen nicht mehr für jedes gewünschte Land separate Übersetzungen angefertigt und Gebühren an jedes nationale Patentamt entrichtet werden. Nachteil ist, dass das Einheitspatent nur als Ganzes aufgegeben werden kann. Beim Bündelpatent hingegen können einzelne nationale Patente fallen gelassen werden.
Bei rechtlichen Auseinandersetzungen um ein Einheitspatent ist das einheitliche Patentgerichtsverfahren Vor- und Nachteil zugleich sein. Es gilt nun das Prinzip: „ganz oder gar nicht“. Es kann ein Vorteil sein, wenn es darum geht, das eigene Einheitspatent gegen einen europaweit agierenden Wettbewerber durchzusetzen. Umgekehrt ist es ein Nachteil, wenn das eigene Einheitspatent angegriffen und für nichtig erklärt wird.
Eine umfassenden Überblick mit detaillierten Informationen zum Einheitspatent bietet der Leitfaden zum Europäischen Einheitspatent des Europäischen Patentamts (EPA).
Für ein internationales Patent (PCT-Anmeldung):
Es besteht die Möglichkeit, eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT - Patent Cooporation Treaty) einzureichen. Die PCT-Anmeldung stellt ein Bündel mehrerer Anmeldungen dar. Dieses Bündel spaltet sich im Laufe des Verfahrens in den einzelnen Staaten in jeweils nationale Erteilungsverfahren auf und führt dort zu nationalen Schutzrechten. Es fallen dann die jeweiligen nationalen Gebühren an und die angestrebten Schutzrechte werden nach nationalem Recht behandelt.
Der PCT umfasst gegenwärtig 157 Vertragsstaaten, die durch eine internationale Anmeldung "bestimmt" werden können. Hierzu kann eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Übermittlungsbehörde eingereicht werden. Das DPMA leitet die Anmeldung an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) weiter. Diese steuert das weitere internationale Verfahren.
Für einen einzelnen Staat:
Patente für einzelne Staaten können auch direkt bei den jeweiligen nationalen Patentämtern angemeldet werden.

Was kostet ein Patent?

Die Gebühren setzen sich aus Anmelde-, Recherche-, Prüfungs- und Jahresgebühren zusammen.
Die Kostenübersicht für die jeweiligen Patentämter/-organisationen finden Sie unter den folgenden Links:
  • DPMA
  • EPA
  • PCT-Anmeldung über das DPMA, Übersicht bei der WIPO
    (Die Kosten variieren erheblich von Land zu Land. Auch innerhalb eines Landes hängen die Kosten von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. der Art der Erfindung, ihrer Komplexität, den Honoraren des Patentanwalts, der Dauer der Anmeldung und möglichen Einwänden bei der Prüfung durch das Patentamt.)

Wie wird die Neuheit bzw. der Stand der Technik ermittelt?

In den Online-Datenbanken der Patentämter kann kostenlos nach Patenten recherchiert werden.
DPMAregister ist das „Grundbuch“ der deutschen Schutzrechte Patent, Gebrauchsmuster, Marke und Design. Hier sind die vollständigen Rechts- und Verfahrensstanddaten zu jedem einzelnen Schutzrecht zu finden, wie beispielsweise:
  • den Anmelder bzw. Inhaber
  • in welchem Verfahrensstand sich die Anmeldung bzw. das Schutzrecht aktuell befindet
  • wann das Schutzrecht erteilt bzw. eingetragen wurde
  • ob das Schutzrecht noch in Kraft ist oder bereits erloschen
  • wann die nächste Gebühr fällig ist
  • und vieles mehr
Das Register ermöglicht auch die elektronische Akteneinsicht in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren. Dort kann unter anderem der Schriftverkehr zwischen dem Anmelder oder seinem Vertreter und dem DPMA eingesehen werden.
DEPATISnet ist das amtsinterne Dokumentenarchiv mit patentamtlichen Veröffentlichungen zu technischen Schutzrechten aus aller Welt, das auch von den Prüfern des DPMA zur Ermittlung des „Standes der Technik“ genutzt wird. Es eignet sich für folgende Recherchen:
  • Neuheitsrecherchen, um die Aussicht auf Erteilung eines Patents abzuschätzen oder Entwicklungskosten zu sparen
  • Übersichtsrecherchen, um einen breiten Überblick über den Stand der Technik auf einem Technologiegebiet als Ausgangsbasis für ein neues technisches Entwicklungsprojekt zu erhalten
  • Überwachungsrecherchen, um aktuelle Entwicklungsaktivitäten von Wettbewerbern auf bestimmten Gebieten zu verfolgen und damit Entscheidungen über die Aufnahme und Fortführung eigener Entwicklungsaktivitäten fundierter treffen zu können, aber auch um Verletzungen eigener Schutzrechte durch Wettbewerber frühzeitig zu erkennen und ggf. ein Einspruchsverfahren vorzubereiten
  • Suche nach Kooperationspartnern, Lizenznehmern und Verwertern für Ihre Erfindung
  • Verletzungsrecherchen („freedom-to-operate“-Recherchen), um gültige Schutzrechte zu ermitteln, gegen die Ihr Produkt bei der Markteinführung verstoßen könnte
  • Historische Recherchen, z. B. um für eine Familien- oder Firmenchronik die Erfindertätigkeit durch eine Namensrecherche zu dokumentieren oder um den Stand der Technik auf einem technischen Gebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit zu ermitteln
Die Internationalen Patentklassifikation (IPC) dient der Ordnung der Patent- und Gebrauchsmusterschriften nach technischen Sachverhalten und ermöglicht die sprachunabhängige Recherche dieser Dokumente. Die IPC bildet das gesamte Gebiet der Technik ab und enthält über 70.000 Unterteilungen, denen die Dokumente zugeordnet werden.
Das DPMA bietet an, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung kostenpflichtig zu prüfen und erstellt dann einen ausführlichen Recherchebericht, in dem auch die für die Prüfung der Patentfähigkeit relevanten Dokumente aufgeführt sind.
Hinweis: Auch ohne eigene Schutzrechte oder -Anmeldungen sind Recherchen nach bestehenden Patenten sinnvoll:
  • um den Stand der Technik zu erfassen
  • um Doppelentwicklungen zu vermeiden
  • um eine Verletzung fremder Schutzrechte zu vermeiden
  • um Aktivitäten der Konkurrenz zu beobachten
  • um Anregungen für eigene neue Aktivitäten zu erhalten
  • um potentielle Lizenznehmer zu finden
  • um kreative Köpfe zu ermitteln
Weitere Hilfe bei der Recherche bieten:
  • der zentralen Kundenservice des DPMA (Telefon: 089 2195-1000)
  • die Datenbankhotline Rechercheunterstützung (Telefon: 089 2195-3435) beantwortet Fragen zur Suche
  • in den Recherchesälen des DPMA in München und Berlin unterstützen sachkundige Mitarbeiter
  • die Patentinformationszentren (PIZ), regionale Kooperationspartner des DPMA, bieten Beratung und Unterstützung bei der Recherche an bzw. führen diese kostenpflichtig durch
  • Recherchen werden auch von gewerblichen Informationsvermittlern und Patentberichterstattern angeboten
  • das DPMA bietet auch Workshops und Seminare zur an: DPMA | Veranstaltungen
  • die online-unterstützte Recherche bietet virtuelle Treffen mit Rechercheexperten des DPMA an, die individuell bei der Recherche unterstützen

Verfahrenskostenhilfe

Für eine Patentanmeldung kann bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Anmeldegebühren. Auch für die Kosten der Erstreckung und der Aufrechterhaltung des Schutzes kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. In Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht bzw. die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

Arbeitnehmererfindungen

Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben oder aufgrund betrieblicher Erfahrungen eine Erfindung (sog. „Diensterfindung“), so hat er diese seinem Arbeitgeber zu melden. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, gehen alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer selbst bleibt nur originärer „Erfinder“ und hat als solcher Anspruch auf eine angemessene Vergütung (und u. U. auf Erfinderbenennung in der Patentschrift).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Vergütung oder über die richtige Bewertung des Arbeitnehmeranteils an der Erfindung kann die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingeschaltet werden. Dies ist in der Regel erheblich zeit- und kostensparender als ein Gerichtsverfahren.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

Welche Dienstleistungen bietet die IHK Halle-Dessau an?

Wir bieten kostenfreie Beratungen zum Schutz des geistigen Eigentums an, wozu auch das Patentrecht gehört. Neben einer Orientierungsberatung in der IHK wird jeden dritten Mittwoch im Monat eine Erstberatung durch Patentanwälte aus der Region angeboten. Diese und weitere IHK-Informationen zu gewerblichen Schutzrechten finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Die IHK führt grundsätzlich keine Patentanmeldungen und -recherchen durch.
Für Patentrecherchen stehen u. a. die Patentinformationszentren (PIZ) zur Verfügung oder Sie wenden sich direkt an einen Patentanwalt (Recherche z. B. über das Patentanwaltsregister).
Aktueller Hinweis: Das DPMA Berlin bietet am 12. Oktober 2023 wieder das Seminar „Von der Erfindung zum Patent“ an, das Know-how für Erfinderinnen und Erfinder vermittelt. Es richtet sich besonders an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), für die das Thema gewerblicher Rechtsschutz noch Neuland bedeutet.
Termin: Donnerstag, 12. Oktober 2023
Uhrzeit: 9:00 – 16:00
Ort: Deutsches Patent- und Markenamt, Raum BM 1113, Gitschiner Straße 97, 10969 Berlin
Kosten: Es fallen keine Teilnahmegebühren an.
Anmeldung: Bis zum 05. Oktober 2023
Melden Sie sich jetzt hier für dieses Seminar an und sichern Sie sich einen Platz.
Hinweis:
Die Veröffentlichung von Informationen zu Verordnungen und Richtlinien ist ein Service der IHK Halle-Dessau für ihre Mitgliedsunternehmen. Es handelt sich dabei um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.