Alles Wichtige zum Designschutz

Design spielt eine wichtige Rolle bei der Kaufentscheidung und damit für den wirtschaftlichen Erfolg eines Produktes. Eine ansprechende Farb- und Formgebung fasziniert, spricht emotional an und bindet den Verbraucher. Oft ist die optische Aufmachung das einzige wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Mit einem eingetragenen Design wird ein Monopol zur alleinigen Nutzung bis zu 25 Jahre gewährt.

Hinweis: Auf europäischer Ebene wird der Begriff des Geschmacksmusters verwendet. In Deutschland hingegen wird seit 2014 nicht mehr Geschmacksmuster, sondern der Begriff Design verwendet.

Was ist ein eingetragenes Design?

Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform, d. h. die Farb- und Formgestaltung von Erzeugnissen (Produkten), einschließlich ihrer Verpackung, Ausstattung und grafischen Symbole. Gegenstand des Designs sind gewerbliche Muster (zweidimensional) und Modelle (dreidimensional). Dazu zählen Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder die verwendeten Werkstoffe eine Rolle.
Die geschützte Erscheinungsform bezieht sich nur auf industriell oder handwerklich hergestellte Erzeugnisse (z. B. Bekleidung, Möbel, Fahrzeuge, Stoffe oder grafische Symbole). Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden (z. B. die Sohle eines Sportschuhs, die Kappe eines Schreibgerätes).
Durch ein eingetragenes Design wird ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses gewährt. Die mit der Anmeldung eingereichte Darstellung des Designs legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und ist daher von zentraler Bedeutung. Geschützt ist nur das, was aus der Darstellung ersichtlich wird.
Der Schutz des Designs beginnt mit der Eintragung in ein Register der Patentämter und beträgt fünf Jahre ab dem Anmeldetag. Eine Verlängerung für jeweils fünf Jahre bis zu einem Zeitpunkt von insgesamt 25 Jahren ist möglich. Nach Ablauf dieser Zeit kann das Design von jedermann nachgebildet werden.

Was muss bei der Designanmeldung beachtet werden?

Es muss sich um ein Erzeugnis handeln, das industriell oder handwerklich hergestellt werden kann. Darunter fallen z. B. sämtliche Gebrauchsgegenstände, sofern sie eine konkrete äußere Gestaltung aufweisen, die eine Wiederholbarkeit ermöglicht. Computerprogramme fallen nicht darunter.
Um einen gewerblichen Schutz des Designs zu erhalten, muss das gewerbliche Muster oder Modell neu sein. Das heißt, es darf vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst in den Verkehr gebracht – also „offenbart“ worden sein. Die Offenbarung kann weltweit erfolgt sein. Entscheidend ist, ob und wie die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise auf dem jeweiligen Fachgebiet im normalen Geschäftsverlauf die Möglichkeit haben, von dem Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster Kenntnis zu erlangen.
Hinweis: Es gibt eine gesetzliche sog. „Neuheitsschonfrist“ von 12 Monaten für den Entwerfer eines Designs, um den Markterfolg vor einer Anmeldung abschätzen zu können. Der Entwerfer kann bis zu einem Jahr nach der ersten Veröffentlichung ("Offenbarung") seines Designs Designschutz beantragen, ohne dass die Veröffentlichung der Neuheit entgegensteht.
Wichtig ist auch die Eigenart: Es muss sich in seinem Gesamteindruck von bereits vorhandenen Gestaltungen („bestehender Formenschatz“) unterscheiden. Dabei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktgestalters an. Vielmehr ist der Gesamteindruck entscheidend, der bei einem sogenannten „informierten Benutzer“ hervorgerufen wird.
Ein Designschutz ist ausgeschlossen für Erzeugnisse,
  • deren Gestaltung ausschließlich durch ihre technische Funktion bzw. ihre Zweckbestimmung bedingt ist (z. B. Würfel für Brettspiele; Sprungfeder; Fassung einer Glühlampe; typische Form einer Weinflasche; Toilettenbrille);
  • bei Ersatz- und Zubehörteilen, die nur als Verbindungsstücke dienen (sog. 'must-fit-Teile'),
  • bei schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei missbräuchlicher Verwendung von Zeichen im öffentlichen Interesse.

Wer kann ein Design anmelden?

Jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft kann ein Design anmelden. „Entwerfer“ kann dagegen immer nur eine natürliche Person sein. Der Anmelder muss nicht zwingend zugleich der Entwerfer sein, er kann das Recht zur Anmeldung vom Entwerfer - z. B. durch Kaufvertrag, Lizenzvertrag oder Erbschaft - erworben haben. In diesem Fall ist der tatsächliche Entwerfer im Anmeldeformular namentlich zu benennen. Außerdem muss die Rechtsgrundlage für die Anmeldeberechtigung angegeben werden.
Mehrere Anmelder können auch gemeinsam ein Schutzrecht anmelden, sie erscheinen dann alle in der Anmeldung und werden auch gleichberechtigte Schutzrechtsinhaber. Das Innenverhältnis zwischen ihnen kann vertraglich geregelt werden (z. B. durch Lizenzgebühren an den Erfinder, Aufteilung der Nutzungsrechte etc.).

Wie werden die Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „Eigenart“ ermittelt?

Das DPMA prüft nicht, ob das angemeldete Design die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt. Erst im Streitfall vor einem Zivilgericht oder innerhalb eines Nichtigkeitsverfahrens vor der Designabteilung des DPMA werden diese Schutzvoraussetzungen geprüft.
Eine eigene Recherche nach dem bestehenden Formenschatz und nach bereits geschützten Designs ist deshalb vor der Anmeldung im eigenen Interesse unerlässlich. Den bestehenden Formenschatz sollte man auf verschiedenen Wegen recherchieren:
  • Eigene Unterlagen (ggf. Beobachtung der Konkurrenz)
  • Fachzeitschriften und -bücher
  • Produktkataloge von Herstellern oder Unternehmen
  • Museumskataloge
  • Internet: Hier auch archivierte ältere Versionen von Webseiten durchsuchen, evtl. mit speziellen Suchmaschinen (z. B. Internet Archive: Wayback Machine).
Parallel dazu sollte in den Registern der Patentämter nach eingetragenen Designs gesucht werden. Hinweise dazu gibt es im Merkblatt des DPMA: Design-Recherche im Internet (dpma.de)
Im amtlichen Register, dem DPMAregister, sind Publikationsdaten, Darstellungen und aktuelle Rechts- und Verfahrensstände eingetragener Designs kostenlos recherchierbar. Dort steht auch das wöchentlich erscheinende Designblatt zum Herunterladen bereit. Der Einsteigermodus ermöglicht eine Basis-Recherche in den am häufigsten verwendeten Recherchefeldern wie "Registernummer", "Inhaber", "Erzeugnisse", "Warenklassen".
Auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder internationale Eintragungen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) können der deutschen Designanmeldung entgegenstehen. Recherchieren Sie deshalb auch in folgenden Datenbanken:
Bei der Recherche dienlich ist die Design-Klassifikation, welche eine sprachunabhängige und systematische Suche ermöglicht. Gleichartige Designs werden einheitlich einer konkreten Klasse und Unterklasse zugeordnet. In der "Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle nach dem Abkommen von Locarno" werden die Erzeugnisse (Produkte) in insgesamt 32 Hauptklassen und 237 Unterklassen eingeteilt. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Seite: Locarno-Klassifikation.
Hinweis: Diese Recherche kann komplex und umfangreich, die Beurteilung der Ergebnisse schwierig sein. Professionelle Hilfe bieten z. B. Patentanwälte, Rechtsanwälte oder Patentinformationszentren (www.piznet.de) an.

Wie wird ein Design angemeldet?

Die Anmeldung eines Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Anmeldung muss neben einem schriftlichen Eintragungsantrag (mit genauer Bezeichnung des Anmelders) eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters oder Modells enthalten. Zulässig sind fotografische oder sonstige grafische Darstellungen. Eine Hinterlegung des Designs im Original ist nicht möglich. Wird die Bekanntmachung des Musters aufgeschoben, kann ein flächenmäßiger Musterabschnitt (z. B. Tapetenmuster, Tischdecken etc.) hinterlegt werden.
Wichtig ist, dass alle Merkmale, für die Schutz beansprucht wird, deutlich erkennbar werden. Auch Zeichnungen oder softwaregenerierte Grafiken sind möglich. Die Wiedergabe muss das Design ohne Beiwerk (Gegenstände, die offenkundig nicht zum Design gehören) und vor neutralem Hintergrund (einheitliche neutrale Farbe, die sich deutlich vom Design abhebt, z. B. weiß oder grau) zeigen. Bemaßungen, Beschriftungen oder sonstige beschreibende Zusätze auf den Darstellungen sind nicht zulässig.
Die Darstellungen können eingereicht werden als:
  • JPEG-Dateien (*.jpg) im Rahmen einer elektronischen Anmeldung (im Internet über DPMAdirektWeb bzw. mit der Software DPMAdirekt) oder
  • JPEG-Dateien (*.jpg) auf elektronischen Datenträgern (CD und DVD) oder
  • auf Wiedergabeformblättern pdf- Datei (R 5703.1) aufgeklebt bzw. aufgedruckt werden.
Weitere Einzelheiten zu den Anforderungen an die Wiedergabe finden sich in der gemeinsamen Mitteilung des EUIPO und der nationalen Ämter zur Konvergenz bei grafischen Wiedergaben von Geschmacksmustern bzw. Designs (2,79 MB): gm_wiedergabe_design.pdf (dpma.de) Weitere Tipps zur Darstellung des DPMA: DPMA | Tipps für Ihre Designanmeldung
Darstellungen mit verschiedenen Gestaltungsvarianten können nicht als Wiedergabe eines einzigen Designs eingereicht werden. Jede Gestaltungsvariante (z. B. abweichende Farbe oder Form) ist ein eigenständiges Design und ist daher auch als solches anzumelden.
Europaweit kann ein Design beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (https://www.euipo.europa.eu/de/designs/how-to-apply) in Alicante, Spanien, angemeldet werden.
International kann ein Design bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (https://www.wipo.int/designs/en/protection.html) angemeldet werden, wobei der Schutz dann nur für die ausgewählten Länder gilt. Unabhängig davon ist es in vielen Ländern möglich, einzelne nationale Designs anzumelden.

Was kostet der Designschutz in Deutschland?

Die Gebühr für eine einfache Designanmeldung beträgt mindestens 70 Euro (Anmeldung in Papierform), mehrere Muster oder Modelle – bis zu 100 – können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.
Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung (für 30 Monate) gestellt, um z. B. die Akzeptanz des Produkts auf dem Markt abzuwarten, Marketingstrategien zu entwickeln, das Design aus anderen Gründen vorerst noch geheim zu halten oder einen flächenmäßigen Musterabschnitt zu hinterlegen, fallen andere Gebühren an. Innerhalb dieser 30 Monate kann der Schutz auf 25 Jahre erstreckt werden – im Fall der Erstreckung wird das Design im elektronischen Designblatt veröffentlicht.
Anmeldegebühren bei normaler Anmeldung:
  • Einzelanmeldung: 70 Euro, elektronische Form: 60 Euro
  • Sammelanmeldung: 7 Euro pro Design (mind. 70 Euro), elektronische Form: 6 Euro pro Design (mind. 60 Euro)
Anmeldegebühren bei Aufschiebung der Bekanntmachung:
  • Einzelanmeldung: 30 Euro
  • Sammelanmeldung: mindestens 30 Euro (3 Euro pro Design)
Erstreckungsgebühren (nach Aufschiebung der Bekanntmachung):
  • Einzelanmeldung: 40 Euro
  • Sammelanmeldung: mindestens 40 Euro (4 Euro pro Design)
Aufrechterhaltungsgebühr:
  • 6.-10. Schutzjahr: 90 Euro
  • 11.-15. Schutzjahr: 120 Euro
  • 16.-20. Schutzjahr: 150 Euro
  • 21.-25. Schutzjahr: 180 Euro
Hinweis: Die Anmeldegebühr ist spätestens 3 Monate nach dem Anmeldetag zu zahlen. Darüber hinaus sind die Kosten für eine eventuelle gerichtliche Verteidigung oder Durchsetzung des Schutzrechts einzukalkulieren.

Kann ein Logo auch als Design angemeldet werden?

Ein Logo kann als Marke und/oder als Design geschützt werden. Welches Schutzrecht ausgewählt wird, hängt vom beabsichtigten Einsatzzweck ab. Da Marken und eingetragene Designs unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, kann der jeweilige Schutzumfang voneinander abweichen.

Schutz als Marke

Wenn mit dem Logo in erster Linie bestimmte Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden sollen, die vom Unternehmen hergestellt oder angeboten werden, wenn also mit dem Logo auf die Herkunft der Produkte aus genau diesem Unternehmen hingewiesen werden soll, dann sollte das Logo als Marke geschützt werden.
Das Logo kann als Bildmarke oder als Wort-Bild-Marke geschützt werden. Die angemeldete Marke wird vom DPMA nur auf "absolute Schutzhindernisse" gemäß § 8 Markengesetz geprüft. Das Logo sollte demnach fantasievoll und nicht beschreibend und damit unterscheidungskräftig sein. Die Schutzdauer der Marke ist unbegrenzt verlängerbar. 

Schutz als eingetragenes Design

Ein eingetragenes Design schützt die Erscheinungsform eines Logos. Die Erscheinungsform wird durch Linien, Konturen, Farben, Verzierungen etc. bestimmt. Der Schutz als eingetragenes Design kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es in erster Linie darum geht, verschiedene Produkte wie T-Shirts, Tassen oder Druckerzeugnisse mit einem Logo oder einer sonstigen grafischen Gestaltung zu versehen oder Verpackungen zu verzieren oder auszustatten.
Auch wenn der Entwerfer des Logos überhaupt keine konkreten Nutzungsabsichten hat und das Design einfach nur schützen lassen möchten, kann ein eingetragenes Design sinnvoll sein. Der Designschutz ist vergleichsweise kostengünstig und bietet einen klassenunabhängigen Schutz. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre.

Was ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Design)?

Dieses Schutzrecht entsteht automatisch durch bloße Offenbarung gegenüber den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges. Offenbart wird das Design z. B. durch Ausstellung, Anbieten zum Verkauf, Presseveröffentlichungen.
Die Schutzdauer ist deutlich kürzer als beim eingetragenen Design - nur 3 Jahre. Schutz besteht nur vor absichtlichen Nachahmungen, nicht gegen eigenständige Parallelentwicklungen. Der Nachweis des Schutzes kann im Streitfall schwierig sein, deshalb sollten alle Beweise für die Offenbarung gut aufbewahrt werden.
Weitere Informationen finden sich unter: DPMA | Fragen rund um das Design

Verfahrenskostenhilfe

Für eine Designanmeldung kann bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Anmeldegebühren, auch die Kosten der Erstreckung und die Aufrechterhaltung des Schutzes können beantragt werden. In Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht bzw. die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

Welche Dienstleistungen bietet die IHK Halle-Dessau an?

Wir bieten kostenfreie Beratungen zum Schutz des geistigen Eigentums an, wozu auch das Designrecht gehört. Neben einer Orientierungsberatung in der IHK wird jeden dritten Mittwoch im Monat eine Erstberatung durch Patentanwälte aus der Region angeboten. Diese und weitere IHK-Informationen zu gewerblichen Schutzrechten finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Die IHK führt grundsätzlich keine Designanmeldungen und -recherchen durch.
Für Designrecherchen stehen u. a. die Patentinformationszentren (PIZ) zur Verfügung oder Sie wenden sich direkt an einen Patentanwalt (Recherche z. B. über das Patentanwaltsregister).
Hinweis: Die Veröffentlichung von Informationen zu Verordnungen und Richtlinien ist ein Service der IHK Halle-Dessau für ihre Mitgliedsunternehmen. Es handelt sich dabei um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.