Alles Wichtige zum Markenschutz

Marken dienen der eindeutigen Kennzeichnung von Produkten (Waren oder Dienstleistungen) eines Unternehmens. Sie vermitteln Kunden Qualität und stehen für ein bestimmtes Image. Nur der Inhaber einer Marke darf diese für seine Produkte verwenden. Dieser Artikel erläutert, wie Markenschutz entsteht, wo eine Marke angemeldet wird und was es zu beachten gilt.

Was ist eine Marke?

Eine Marke entsteht durch die Eintragung ins Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
Bekannte Markenformen sind Wort- und Bildmarken. Wortmarken sind Begriffe, die aus Worten oder Zahlen bestehen wie beispielsweise „Persil“ oder „O2“. Bildmarken sind Zeichen oder Formen, z. B. das Apple-Logo oder der Mercedes-Stern. Beide können auch kombiniert werden. Mit dem neuen Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG), das 2019 in Kraft getreten ist, muss die Marke nicht mehr ausschließlich grafisch darstellbar, sondern nur noch eindeutig und klar bestimmbar sein. So können auch Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden.
Wichtig ist, dass sich die neue Marke hinreichend von bereits bestehenden Marken derselben Waren- oder Dienstleistungsklassen unterscheidet. Der Grad der Unterscheidbarkeit hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab und wird im Streitfall juristisch bewertet. Als Faustregel kann von der Sicht eines gewöhnlichen Kunden ausgegangen werden.
Markenschutz entsteht auch durch Verkehrsgeltung, also ohne Eintragung beim DPMA. Verkehrsgeltung bedeutet, dass sich die verwendete Kennzeichnung bereits am Markt durchgesetzt hat und von den Kunden bzw. den entsprechenden Verkehrskreisen mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht wird.
Mit dem Markenschutz erwirbt der Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke für die geschützten Produkte zu benutzen. Er kann sie jederzeit verkaufen, Dritten Nutzungsrechte an seiner Marke einräumen und anderen die Nutzung verbieten.
Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Der Schutz kann jedoch angefochten werden, wenn die Marke nicht (mehr) gewerblich genutzt wird.
Rechtsgrundlage ist das „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“. 2019 wurde es novelliert und neue Markenformen aufgenommen, darunter die Gewährleistungsmarke. Damit können in Deutschland Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen.
Grundsätzlich können auch Internet-Domains als Marken angemeldet werden. Es empfiehlt sich daher, vor der Wahl eines Domainnamens eine Markenrecherche durchzuführen. Der Domainname muss die Voraussetzungen für die Eintragung als Marke erfüllen, insbesondere darf es keine reine Sach- oder Werbeangabe sein.
Ausführliche Informationen zum Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und dessen Neuerungen finden sich hier.

Was sind geschützte geografischen Herkunftsangaben?

Bestimmte Produkte, vor allem Lebensmittel und Agrarerzeugnisse, können europaweit als geografische Herkunftsangaben geschützt werden. Dabei wird in zwei Schutzkategorien unterschieden:  
  • geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), z. B. "Allgäuer Sennalpkäse"
  • geschützte geografische Angaben (g.g.A.), z. B. "Thüringer Rostbratwurst
In beiden Fällen muss das Produkt aus einer bestimmten Gegend, Ort oder Land kommen. Bei der Ursprungsbezeichnung ist dieser Zusammenhang besonders eng, d. h. alle Produktionsschritte müssen in dem betreffenden Gebiet erfolgen. Bei der geografischen Angabe reicht es dagegen aus, wenn einer der Produktionsschritte im Herkunftsgebiet erfolgt und die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf dieses Gebiet zurückzuführen ist.
Derzeit sind knapp 80 Bezeichnungen aus Deutschland als eine geschützte geografische Angabe eingetragen. Neben der Nürnberger Rostbratwurst sind dies z. B. das Lübecker Marzipan oder der Schwarzwälder Schinken. Das strengere Siegel „geschützte geografische Ursprungsbezeichnung“ dürfen hingegen nur zwölf Spezialitäten aus Deutschland tragen. 
Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe/ Ursprungsbezeichnung ist beim DPMA zu stellen. Die Prüfung erfolgt zweistufig, zunächst durch das DPMA und anschließend durch die EU-Kommission, die auch die Eintragung vornimmt. Nähere Informationen hierzu finden sich im Merkblatt des DPMA und auf der Homepage unter: geografische Herkunftsangaben.

Was muss bei der Erstellung einer Marke beachtet werden?

Absolute Schutzhindernisse

Das Patent- und Markenamt prüft bei der Anmeldung, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen. Diese beruhen auf folgenden Kriterien:
  • Fehlende Unterscheidungskraft: Hierunter fallen Zeichen, die rein beschreibend sind. Das ist der Fall, wenn das Zeichen das Produkt nicht nach seiner betrieblichen Herkunft kennzeichnet, sondern lediglich seine Beschaffenheit oder seine Bestimmung beschreibt (z. B. „zuckerfrei“, „neu“ oder „extra“). Entscheidend ist der Gesamteindruck: ein grundsätzlich beschreibendes Wort kann z. B. durch eine originelle Schreibweise oder Darstellung schutzfähig sein.
  • Freihaltebedürfnis: Das gilt für Zeichen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr oder Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Darunter fallen beschreibende Angaben: Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale. Ebenfalls zählen dazu gebräuchliche Bezeichnungen („Gattungsbezeichnungen“), wie z. B. „Diesel“ für Kraftstoffe.
  • täuschende Zeichen
  • ordnungs- oder sittenwidrige Zeichen
  • Hoheitszeichen
  • amtliche Prüfzeichen
  • Kennzeichen internationaler Organisationen
Hinweis: Diese Auflistung liefert nur einen groben Überblick. Letztlich ist über die Schutzfähigkeit von Marken immer im Einzelfall zu entscheiden, wozu es eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung gibt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Ältere Schutzrechte

Die neu einzutragende Marke darf nicht mit bereits bestehenden Marken für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwechselbar sein.
Hinweis: Diese Voraussetzung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Eintragung nicht geprüft. Vergewissern Sie sich daher vorher, dass Ihre Marke nicht bereits in identischer oder ähnlicher Form existiert. Im Falle einer Markenverletzung drohen Unterlassungsansprüche und Schadenersatzforderungen. Die bloße Gefahr einer Verwechslung reicht bereits aus, es muss nicht tatsächlich dazu gekommen sein.
Folgende drei Kriterien sind dafür zu beachten: die Ähnlichkeit der Bezeichnungen nach Klang/ Bild oder Sinn, die Produkt- bzw. Branchennähe sowie die Kennzeichnungskraft der verwendeten Zeichen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann im Einzelfall schwierig sein, weshalb es hierzu bereits eine umfangreiche Rechtsprechung gibt.

Recherche nach eingetragenen Marken

Bevor Sie eine Marke anmelden, sollten Sie prüfen, ob diese nicht bereits in identischer oder ähnlicher Form existiert. Das ist deshalb so wichtig, weil das DPMA nicht prüft, ob durch die gewünschte Marke Schutzrechte Dritter verletzt würden. Eine solche Schutzrechtsverletzung kann zu einer Abmahnung, zur Löschung aus dem Register sowie zu aufwendigen und teuren Gerichtsverfahren führen.
Im DPMAregister können Sie nach allen in Deutschland eingetragenen, angemeldeten und zurückgewiesenen Marken recherchieren:
Hinweis: Gegen eine deutsche Marke können nicht nur Widersprüche aus älteren deutschen Marken, sondern auch aus älteren Unionsmarken oder internationalen Marken mit Schutzwirkung für Deutschland erhoben werden.
Sie können hierzu in den Datenbanken von EUIPO und WIPO recherchieren:
Außerdem können eingetragene Marken nicht nur ältere Marken verletzen, sondern auch andere ältere Kennzeichen, wie Benutzungsmarken, geschäftliche Bezeichnungen und sonstige Rechte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Suchen Sie daher auch in Internet-Suchmaschinen, Telefonverzeichnissen, Handelsregistern, Titelschutzanzeigen und/oder Branchen- und sonstigen Produktverzeichnissen nach identischen oder ähnlichen Zeichen.

Wie unterscheiden sich Marken von der Geschäftsbezeichnung?

Eine Geschäftsbezeichnung dient der Wiedererkennung eines Unternehmens auf dem Markt. Anders als die Marke ist sie automatisch nach erstmaliger Ingebrauchnahme geschützt. Als Zeitpunkt wird hier oftmals die Eintragung ins Handelsregister bzw. Start der Geschäftstätigkeit gezählt.
Schutzfähig sind als „geschäftliche Bezeichnung“ (§ 5 Markengesetz):
  • Name: Namen von natürlichen und juristischen Personen (Gesellschaften, Vereine)
  • Firma: Die sogenannte Firma ist der im Handelsregister eingetragene Name eines Einzelkaufmanns, einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. (Beispiele: „Farben Müller e.K.“; „Bayerische Motorenwerke AG“)
  • Fantasiebezeichnungen (z. B. Nike, Nivea) und Abkürzungen (z. B. BMW)
  • Domain: Auch eine Internet-Domain kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein.
  • Werktitel: Bezeichnungen für Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke u. ä.
Hinweis: Nicht als Geschäftsbezeichnung schutzfähig sind dagegen beschreibende Begriffe, "übliche" Bezeichnungen für die betreffenden Produkte, Gattungsbezeichnungen, Allgemeinbegriffe. Diese sollen frei verwendbar bleiben.
Während Marken immer für das gesamte, angemeldete Land geschützt sind, ist der Geltungsbereich bei Geschäftsbezeichnungen räumlich begrenzt:
  • räumlicher Tätigkeitsbereich des Unternehmens: Ist der Tätigkeitsbereich des Unternehmens auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region beschränkt, dann gilt der Schutz nur in diesem Gebiet. Maßgeblich für den Tätigkeitsbereich sind der Sitz des Unternehmens, die (Wohn-/Geschäfts-)Sitze von Kunden und Geschäftspartnern, das Verbreitungsgebiet aktiver Werbemaßnahmen. Betreibt ein Unternehmen allerdings überregional verschiedene Filialen oder bietet seine Leistungen gezielt überregional an, so kann sich der Schutzbereich entsprechend ausdehnen.
  • Besonderheit Internet: Bezeichnungen für Online-Shops oder online erbrachte Dienstleistungen sind im Zweifel bundesweit geschützt, da sie ihre Leistungen überregional anbieten und es für die Kunden in diesen Fällen unerheblich ist, wo der Anbieter seinen Sitz hat.
  • Die Unterscheidungskraft der Bezeichnung: Je unterscheidungskräftiger der Name, desto weiter kann der Schutzumfang sein.
Weitere Informationen zum Schutz von Geschäftsbezeichnungen finden sich hier.

Wie wird eine Marke angemeldet?

  • WER:
Jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft kann eine Marke anmelden.
  • WIE: 
    Einreichung des Formulars online oder in Papierform mit:
    • Angaben zum Anmelder (Name, Anschrift)
    • Markenform und -darstellung
    • Angaben zur Waren- und Dienstleistungsklasse (siehe unten, „Markenklassifikation“)
  • Einzahlung der Anmeldegebühren

Markenklassifikation

Jede Marke wird für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen. Danach bestimmt sich ihr Schutzumfang. Die Waren und Dienstleistungen wiederum werden nach einer international einheitlichen Systematik, der Klassifikation von Nizza, in 45 Klassen eingeteilt.
Manche Marken enthalten Bildbestandteile oder bestehen nur aus bildlichen Darstellungen. Diese werden separat in der "Wiener Klassifikation" gesondert kategorisiert (im Dokument ab S. 30).

Anmeldeverfahren

Nach einer Recherche sollte die gewünschte Marke frühzeitig angemeldet werden, denn im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz. Im Konfliktfall hat die Marke mit dem älteren Anmeldedatum Vorrang.
National
Für eine zügige Bearbeitung empfiehlt sich die Online-Anmeldung über DPMAdirektWeb (ohne Signaturkarte) oder die elektronische Anmeldung DPMAdirektPro (mit Signaturkarte), weitere Hinweise dazu im Merkblatt des DPMA. Sobald eine Anmeldung beim DPMA eingegangen und die Gebühr bezahlt ist, prüft das Patentamt, ob formelle Mängel (z. B. Fehlen der Waren- bzw. Dienstleistungsklassen) oder absolute Schutzhindernisse (z. B. fehlende Unterscheidungskraft) vorliegen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Eintragung in das Markenregister sowie die Veröffentlichung im Markenblatt.
Nach Eintragung der Marke sollten regelmäßig Recherchen zu Neueintragungen anderer Marken durchgeführt werden, um die Marke zu verteidigen. Das DPMA prüft im Anmeldeverfahren nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken eingetragen sind. Detaillierte Informationen des DPMA zur Anmeldung einer Marke finden sich hier. Informationen für die Prüfung, Eintragung und Verlängerung der Marke sowie zugehörige Formulare gibt es hier.
Europaweit
Um die eigene Marke europaweit zu schützen, muss sie als EU-Marke (europäische Unionsmarke, früher Gemeinschaftsmarke) angemeldet werden und ist dann in allen EU-Mitgliedstaaten geschützt. Es besteht kein Unterschied zu den nationalen Nutzungsrechten. Die Anmeldung erfolgt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
International
Für den internationalen Schutz der Marke bedarf es einer international registrierten Marke (IR-Marke). Dazu muss die Marke bereits national registriert sein, in Deutschland also beim DPMA. Über das DPMA kann dann ein Antrag auf internationale Registrierung gestellt werden, in dem die Länder des Madrider Markenabkommens (PMMA) zu benennen sind, auf welche die Marke erstreckt werden soll.
Nicht zu diesem Abkommen gehören unter anderem Brasilien und Kanada. In diesen Ländern müssen einzelne, nationale Registrierungen stattfinden. Weitere Informationen zum Markenschutz im Ausland finden sich hier.

Was kostet eine Marke?

National

Die Anmeldegebühr für 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen, in denen die Marke geschützt werden soll, beträgt 300 Euro (290 Euro bei Online-Anmeldung). Die Gebühr für jede weitere Klasse beträgt 100 Euro. Eine Gebührenübersicht finden Sie hier.

Europaweit

Die Gebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke beträgt 850 Euro für die erste Klasse, 900 Euro für zwei Klassen und 1050 Euro für drei Klassen. Weitere Informationen zu den Gebühren finden sich unter: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/eu-trade-mark-regulation-fees

International

Die Gebühren für die Anmeldung einer internationalen Marke ist abhängig von den gewählten Ländern. Eine Übersicht findet sich hier: https://www.wipo.int/madrid/en/fees/ind_taxes.html

Wie lange ist eine Marke geschützt?

Eine registrierte Marke ist jeweils für 10 Jahre geschützt und läuft dann ohne Erneuerungserinnerung aus. Eine gebührenpflichtige Verlängerung des Schutzes um weitere 10 Jahre ist unbegrenzt möglich.
Die Schutzdauer einer ab dem 14. Januar 2019 eingetragenen Marke beginnt am Tag nach der Anmeldung der Marke zu laufen und endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, der durch seine Bestimmung bzw. Zahl dem Tag der Anmeldung entspricht (z.B. Anmeldung vom 17.01.2019 – Schutzende am 17.01.2029). Wurde die Marke vor dem 14. Januar 2019 eingetragen, endet die zehnjährige Schutzdauer nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (z.B. Anmeldung vom 05.07.2017 – Schutzende am 31.07.2027).

Welchen Service bietet die IHK Halle-Dessau?

Die IHK Halle-Dessau bietet kostenfreie Beratungen zum Schutz geistigen Eigentums an, wozu auch das Markenrecht gehört. Neben einer Orientierungsberatung in der IHK wird jeden dritten Mittwoch im Monat eine Erstberatung durch Patentanwälte aus der Region angeboten. Diese und weitere IHK-Informationen zu gewerblichen Schutzrechten finden sich hier.
Bitte beachten Sie: Die IHK nimmt grundsätzlich KEINE "Namensprüfung" oder "Markenrecherchen" vor. Das gilt auch bei Firmennamen, die im Handelsregister eingetragen werden sollen. Die diesbezügliche Prüfung und ggf. Stellungahme durch die IHK bezieht sich nur auf das Handelsregister und seine Voraussetzungen. Eine umfassende Prüfung von älteren Rechten ist damit nicht verbunden.
Für Markenrecherchen stehen Ihnen u. a. die Patentinformationszentren (PIZ) zur Verfügung oder Sie wenden sich direkt an einen Patentanwalt (Suche z. B. über das Patentanwaltsregister).
Hinweis: Die Veröffentlichung von Informationen zu Verordnungen und Richtlinien ist ein Service der IHK Halle-Dessau für ihre Mitgliedsunternehmen. Es handelt sich dabei um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.  Obwohl diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengetragen wurden, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.