Schülerpraktikum

In einer zunehmenden Zahl von Unternehmen reift daher die Erkenntnis, dass es zukünftig unverzichtbar ist, selbst einen Beitrag zur Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung zu leisten. Dabei sind Schülerpraktika durchaus ein guter Weg, Schülerinnen und Schülern einen realen Einblick in die Anforderungen des Berufslebens zu geben und sie bei der Suche nach dem „richtigen“ Ausbildungsberuf zu unterstützen.

Beitrag der Wirtschaft unverzichtbar

Der demographische Wandel ist nunmehr auch im Bereich der beruflichen Ausbildung angekommen. Die Schere zwischen Ausbildungsplatzangeboten und Bewerbern hat sich geschlossen und die Chancen für die Schulabgänger auf eine berufliche Ausbildung sind so gut wie nie.
Allerdings klagen Unternehmen zunehmend darüber, dass ein Teil der Bewerber neben unzureichenden schulischen Leistungen falsche oder ungenügende Vorstellungen vom Beruf mitbringt. Das führt vielfach dazu, dass Ausbildungsverhältnisse bereits am Beginn der Ausbildung wieder abgebrochen werden.
Diese frei werdenden Ausbildungsplätze sind dann im laufenden Ausbildungsjahr meist nicht wieder zu besetzen. Vor dem Hintergrund der sinkenden Schulabgängerzahlen und des oft angesprochenen drohenden Fachkräftemangels können es sich die Unternehmen daher nicht mehr leisten, diese Ausbildungspotentiale brach liegen zu lassen.

Rechtliches beachten

Das grundsätzliche Verbot, Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, zu beschäftigen, gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulzeit. Neben den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen (wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, ArbZG) sind ergänzend die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), wie sie auch bei jugendlichen Auszubildenden gelten, zu beachten.

Schüler-Betriebspraktika

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche ohne Altersbeschränkung dürfen im Rahmen eines nach Landesschulrecht vorgeschriebenen Praktikums in der Vollzeitschulpflicht bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich zu leichten, für sie geeigneten Tätigkeiten herangezogen werden. Das klassische Schülerpraktikum ist eine Schulveranstaltung. Die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen sind dabei über die Schule versichert.

Ferienjobs

Jugendliche dürfen - solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen - in den Schulferien, zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten, einer Beschäftigung für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr nachgehen. Das sind mit Blick auf die Fünf-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind.
Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG), die also schon 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Für die Beschäftigung während dieser maximal vier Wochen gelten die allgemeinen Regeln des JArbSchG zur Beschäftigung Jugendlicher. Eine Unfallversicherung erfolgt über die Berufsgenossenschaft des Betriebes. Für Vermögens- oder Sachschäden tritt in Abhängigkeit des Einzelfalls die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder des Ferienjobbers - hier meist die Eltern - ein.
Mehr zum Thema Ferienjobs erfahren Sie hier.

Ein Gewinn für alle

Am Ende sind alle Beteiligten die Gewinner eines solchen Engagements. Die Jugendlichen, die Berufsbilder und vielleicht auch ihren zukünftigen Ausbildungsbetrieb intensiv kennen lernen und die Unternehmen, die neben dem gesellschaftlichen Beitrag zur Berufsorientierung ihre zukünftigen Auszubildenden finden können.
Das Projektteam „Bildungsketten“ der IHK Halle-Dessau bietet eine wöchentliche Telefon-Sprechstunde und berät zu vielen Themen rund um Berufsorientierung und Qualität der Berufsausbildung. Mehr erfahren Sie hier.
Ihre Fragen zum Thema Schülerpraktika beantworten unsere Ausbildungsberater gern.