Fünf Fragen zum Ferienjob

Die Sommerferien stehen vor der Tür. Schüler*Innen wollen gern ihr Taschengeld aufbessern und Erfahrungen für das nahende Berufsleben sammeln, die Unternehmen suchen ihre Fachkräfte von morgen. Beste Voraussetzungen sich bei einem Ferienjob kennenzulernen. Die IHK beantwortet die wichtigsten Fragen.

1. Wie finde ich einen Ferienjobber?

Eine gute Möglichkeit ist sicher immer noch das Zeitungsinserat. Auch wenn die Jugendlichen das Wochenblatt oder die Tageszeitung nicht lesen, Eltern oder Oma und Opa geben ihrem (Enkel-)Kind sicher gern einen Tipp.
Unternehmen sollten ihre Ferienjobangebote auch auf der eigenen Internetseite veröffentlichen. Und auch die Mund-zu-Mund-Propaganda ist nicht zu unterschätzen. Die Jugendlichen sind untereinander gut vernetzt, tauschen sich aus und berichten sich, wo es einen guten Ferienjob gibt.

2. Welche Arbeitszeiten sind beim Ferienjob zu beachten?

Bei Ferienjobs sind das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Ob Schüler*Innen arbeiten dürfen, hängt davon ab, wie alt sie sind.
Kinder unter 13 Jahren dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz überhaupt nicht beschäftigt werden. Wer 13 oder 14 Jahre alt ist, gilt rechtlich zwar noch als Kind, darf aber unter Einhaltung strenger Regelungen arbeiten – vorausgesetzt, die Eltern stimmen dem zu. Die tägliche Arbeitszeit darf aber nicht mehr als zwei Stunden betragen, zudem dürfen die Teenager nur kindgerechte Tätigkeiten ausüben. Eine Tätigkeit zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens sowie am Wochenende untersagt das Jugendarbeitsschutzgesetz in dieser Altersgruppe gänzlich.
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können deutlich mehr arbeiten als Jüngere. Ihr Ferienjob darf bis zu 40 Wochenstunden umfassen, bei einer Woche mit fünf Werktagen. Dennoch gibt es auch hier rechtliche Grenzen: Das Jobben ist insgesamt auf vier Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Dabei kann der Jugendliche die Arbeit entweder am Stück aufnehmen oder auf verschiedene Ferien verteilen. Grundsätzlich muss die Arbeitszeit zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr am Abend liegen, eine Tätigkeit an Wochenenden oder Feiertagen ist verboten. Außerdem brauchen die jungen Jobber mehr Freizeit als Erwachsene. Zwischen den Schichten müssen Jugendliche mindestens zwölf Stunden frei haben.
Volljährige Schüler*Innen unterstehen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen daher in den Ferien, aber auch neben der Schule eine Beschäftigung – etwa einen 450-Euro-Job – aufnehmen. An Arbeitsplätze von nicht volljährigen Schülern stellt der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen. So dürfen Kinder und Jugendliche keine Tätigkeiten übernehmen, bei denen sittliche oder andere Gefahren drohen. Arbeiten an der Sägemaschine oder die Bedienung von Zentrifugen sind gefährlich und daher für Minderjährige tabu. Darüber hinaus dürfen Schüler*Innen nicht schwer heben, nicht Lärm, Hitze oder Kälte ausgesetzt werden, nicht im Akkord arbeiten oder an Orten mit einer erhöhten Infektionsgefahr, beispielsweise in medizinischen Einrichtungen.

3. Wie ist das mit der Vergütung?

Auch bei Ferienjobs sind eventuelle Mindestlöhne oder tariflich bestimmte Vergütungsvorschriften zu beachten. Ansonsten ist die Höhe der Vergütung Vertragssache zwischen Unternehmen und Ferienjobber.

4. Wie ist das mit Versicherung, Steuern und Sozialabgaben?

Ferienjobber sind über das Unternehmen ihres Arbeitgebers unfallversichert. Verletzt sich ein Schüler während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur Arbeitsstätte, kommt die Versicherung für die Schäden auf. Der Versicherungsschutz ist unabhängig von Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Höhe des Entgelts.
In aller Regel benötigen Schüler*Innen auch für einen kurzfristigen Ferienjob eine Lohnsteuerkarte. Wer einen Minijob ausübt, also monatlich nicht mehr als 400 Euro verdient, muss keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen. Wer dagegen mehr als 400 Euro verdient, ist steuerpflichtig. Fällig werden Lohn- und Kirchensteuer, sowie der Solidaritätszuschlag. Die Steuern kann sich der jobbende Schüler aber am Ende des Jahres über die Lohnsteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Sparen können sich Schüler*Innen auch die Sozialabgaben. Kurzfristige Arbeitsverhältnisse sind für den Schüler*Innen grundsätzlich sozialversicherungsfrei, sofern sie 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück nicht überschreiten.

5. Was ist sonst noch zu beachten?

Schüler*Innen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, brauchen bei einem Ferienjob keine Angst zu haben: In den Schulferien dürfen sie bis zu 1.200 Euro verdienen, ohne dass die Eltern eine Kürzung der staatlichen Leistung befürchten müssen. Stocken die Kinder dagegen regelmäßig ihr Taschengeld auf, bleibt der monatliche Verdienst nur bis zu einer Grenze von 100 Euro anrechnungsfrei. In jedem Fall aber muss der Job der zuständigen Arbeitsagentur gemeldet werden. Bei Kindern und Jugendlichen, deren Eltern Arbeitslosengeld I erhalten, spielt die Höhe des Jobentgelts keine Rolle. Hier bleibt der Verdienst gänzlich anrechnungsfrei.
Überschreitet der Verdienst eine bestimmte Grenze, so verliert er rückwirkend seinen Anspruch auf das Kindergeld. Das Geld muss zurückgezahlt werden oder kann mit laufenden Zahlungen, etwa für weitere Kinder im Haushalt, verrechnet werden. Die kritische Einkommensgrenze liegt bei 8.130 Euro. Diese Grenze berechnet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Abzuziehen sind darüber hinaus der etwaige Arbeitnehmerpflichtbeitrag zur Sozialversicherung sowie die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Auch Beiträge zur Pflegeversicherung können abgezogen werden.
Aufgrund der zeitlichen Befristung eines Ferienjobs und der Höhe der Zuverdienstgrenze droht Schüler*Innen eher keine Gefahr. Bei Studierenden, die vielleicht nicht nur in den Semesterferien arbeiten, kann diese Grenze dagegen schnell erreicht sein. Daher ist es ratsam, vor Aufnahme der Beschäftigung auszurechnen, ob das Kindergeld in Gefahr ist und ob der Job eine drohende Rückzahlung der Förderung wirklich wert ist. Beim Kinderzuschlag, den Geringverdiener vom Jobcenter bekommen können, gelten engere Zuverdienstgrenzen. Hier darf ein (Ferien-)Jobber lediglich 140 Euro monatlich verdienen, ohne dass die Streichung des Zuschlags droht.