Jugendarbeitsschutz

Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate vor Ausbildungsbeginn von einem Arzt untersucht worden sind und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorliegt. Eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist unserer IHK mit dem Ausbildungsvertrag einzureichen.
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen lassen, dass der/die Jugendliche nachuntersucht worden ist. Berechtigungsscheine für diese kostenlose Untersuchung gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/der Auszubildenden überlassen.
Fragen zur Ausbildung Jugendlicher beantworten Ihnen unsere Ausbildungsberater gern.