Exportkontrolle

Grundzüge der Exportkontrolle

Ziel und Bedeutung der Exportkontrolle

Exportkontrolle dient dem Schutz der nationalen und internationalen Sicherheit. Sie soll verhindern, dass bestimmte Güter, Technologien, Software oder Dienstleistungen zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen, militärischen Zwecken in Krisenregionen oder zur Unterdrückung von Menschenrechten missbraucht werden. Ausgeführt werden dürfen solche Produkte und Dienstleistungen nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Genauso können Ausfuhrbeschränkungen und -verbote nur für bestimmte Empfängerländer oder für einzelne Personen gelten. Damit ist Exportkontrolle ein zentrales Instrument der Außen- und Sicherheitspolitik.

Im Folgenden werden die wesentlichen Eckpunkte der Exportkontrolle dargestellt.

Rechtliche Grundlagen

Exportkontrolle in Deutschland und der EU basiert auf einem mehrstufigen Regelwerk:
EU-Recht:
EU-Embargoverordnungen: Setzen die von den Vereinten Nationen oder der EU beschlossenen Embargos gegen bestimmte Länder, Personen oder Organisationen unmittelbar um.
Nationales Recht (Deutschland):
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV): Ergänzen das EU-Recht, regeln nationale Genehmigungspflichten und Sanktionen.

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 4 AWG sind Beschränkungen jedoch möglich, um
  • die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
  • zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.
Auf dieser Grundlage sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten geregelt. Insbesondere sind verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen nach den §§ 17 und 18 Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) verboten, die unter anderem auch den Außenwirtschaftsverkehr betreffen. Darüber hinaus bestehen verschiedene Embargos, welche Verbote und Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs beinhalten.

Weiterhin ergeben sich Beschränkungen aus den Bestimmungen restriktiver Maßnahmen zur Beschränkung des Terrorismus.

Unter einem Embargo werden internationale Wirtschaftssanktionen im Rahmen politischer Bemühungen verstanden, Kriege oder andere Konflikte zu beenden. Embargoverbote überlagern zuvor erteilte Ausfuhrgenehmigungen und sonstige Bescheide und sind grundsätzlich strafbewehrt. Es wird zwischen Totalembargos, Teilembargos, Waffenembargos unterschieden. Inzwischen gibt es auch personenbezogene, länder-unabhängige Embargos.

Eine aktuelle Übersicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle finden Sie hier: BAFA - Embargos – Länder
Internationale Abkommen:
Deutschland ist Mitglied mehrerer Exportkontrollregime, die internationale Güterlisten festlegen, etwa
  • Wassenaar-Abkommen (konventionelle Waffen, Dual-Use-Güter),
  • MTCR (Raketen-Technologie-Kontrollregime),
  • NSG (Nuclear Suppliers Group),
  • AG (Australia Group, biologische und chemische Stoffe).

Was unterliegt der Exportkontrolle?

Exportkontrolle betrifft nicht nur Waffenexporte. Kontrollpflichtig können ebenfalls ein:
  • Waren: militärische Güter und Dual-Use-Güter (z. B. Maschinen, Elektronik, Software).
  • Software und Technologie: auch elektronische Übermittlung oder Cloud-Transfer gilt als „Ausfuhr“.
  • Dienstleistungen: z. B. technische Unterstützung im Ausland.
Maßgeblich ist, was (das Gut), wohin (Bestimmungsland), an wen (Empfänger) und wofür (Verwendungszweck) exportiert wird.

Güterlisten und Genehmigungspflichten

Unabhängig von der Erfassung von einem Embargo (siehe oben) muss vor einer Ausfuhr geprüft werden, ob die zum Export bestimmten Güter in sogenannten Güterlisten erfasst sind.

Die zentrale Grundlage ist die Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) - hier Teil I, Abschnitt A mit der Lister für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial und Abschnitt B mit der Liste national erfasster Güter - sowie die Dual-Use-Güterliste (Anhang I der EU-Verordnung 2021/821).
Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2025/2003 vom 08. September 2025 den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäische Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung. der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist am 15.November 2025 in Kraft getreten.

Siehe hierzu die BAFA-Webseite.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet einen Änderungsüberblick in deutscher Sprache an:
Unverbindlicher Überblick über die Änderungen im Anhang I

Als Hilfsmittel kann das gemeinsame, unverbindliche Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste und Anhang I der EU-Dual-Use Verordnung genutzt werden. Dieses wurde im November 2025 aktualisiert und steht auf der Website des BAFA zum Download zur Verfügung.

Desweiteren hat das BAFA zur Verordnung (EU) 2025/2003 eine unverbindliche Fassung der Begriffsbestimmungen herausgegeben.

Ist ein Gut dort aufgeführt, kann eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein. Aber auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn sie einem „kritischen Verwendungszweck“ dienen könnten (sog. Catch-all-Klausel).

Zusätzlich zur Ausfuhrliste gilt die Genehmigungspflicht nach EG-Recht (Art. 4 EG-VO Nr. 428/2009, Verwendung der Güter für ABC-Waffen/Flugkörper, konventionelle Rüstung oder illegal ausgeführte Rüstungsgüter). Weitere Genehmigungspflichten bestehen im Rahmen von Transithandelsgeschäften und der sogenannten "Technischen Unterstützung".
Als Formen der Genehmigungen werden Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen und Allgemeingenehmigungen unterschieden.

Anträge sind online über das ELAN K2 - Portal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zu stellen. Hierfür ist ein Ausfuhrverantwortlicher zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein.

Embargos und Sanktionen

Embargos (siehe auch unter “Nationales Recht” können
  • länderbezogen (z. B. gegen Russland, Iran, Nordkorea),
  • personenbezogen (Sanktionslisten), oder
  • warenbezogen (z. B. Waffenembargos)
sein.

Die Europäische Union hat in mehreren Verordnungen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus beschlossen. Gemäß den dort enthaltenen Bestimmungen dürfen bestimmten Personen, Gruppen oder Organisationen, die in den zu den Verordnungen zugehörigen Namenslisten aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Hier weitergehende Informationen zu Personenbezogenen Embargos der EU.

Die Prüfung, ob Empfänger, Käufer oder Endverwender auf einer Sanktionsliste stehen, können Sie prüfen z. B. über die Finanzsanktionsliste, die EU-Sanctions-Map oder der UN-Liste.

Unternehmenspflichten

Unternehmen tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften. Dazu gehören:
  • Prüfungspflichten vor jeder Ausfuhr („4-W-Prüfung“: Was, wohin, an wen, wofür?)
  • Interne Compliance-Programme (ICP): Einrichtung eines funktionierenden Exportkontrollsystems mit klaren Zuständigkeiten, Schulungen und Dokumentation.
  • Melde- und Genehmigungsverfahren beim BAFA.
  • Aufbewahrungspflichten für Unterlagen.
Verstöße gegen Exportkontrollrecht können zu Bußgeldern, strafrechtlichen Konsequenzen und Ausschluss von Exportgeschäften führen.

Sonderfall US-Exportkontrolle

Wegen der extraterritorialen Wirkung der US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob - auch wenn es sich um die Ausfuhr eines deutschen Unternehmens aus Deutschland handelt - US-amerikanische Exportkontrollvorschriften einschlägig sind und deshalb ggf. auch eine US-amerikanische Ausfuhrgenehmigung einzuholen ist.

Dies betrifft im Bereich der Dual-Use-Güter (die den „Export Administration Regulations“ (ERA) unterfallen) den Re-Export von Gütern mit US-Ursprung ebenso wie im Ausland produzierte Güter, die mehr als 25% (bei bestimmten Lieferländern auch 10%) US-Komponenten beinhalten. Auch Güter, die im Ausland unter Verwendung sensibler US-Technologie oder Software hergestellt wurden, sind betroffen.

Bezüglich Rüstungsgüter ergibt sich eine Genehmigungspflicht für alle Waren mit US-Ursprung, die auf der United States Munitions List (USML) gelistet sind. Sie unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie Bauteil eines anderen Produktes sind und zwar unabhängig davon, wie hoch deren Anteil in diesem Produkt ist.

Darüber hinaus unterliegen US-Staatsangehörige sowie Inhaber einer US-amerikanischen Daueraufenthaltsberechtigung (“US Persons“) der US-Exportkontrolle für Dual Use Güter, wenn sie in irgendeiner Form an Handel mit solchen Gütern beteiligt sind, die von US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften erfasst sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Güter mit US-Ursprung oder bestimmten US-amerikanischen Anteilen handelt.
Rechtgrundlage für die Exportkontrolle von Dual Use Güter sind die „Export Administration Regulations“ (EAR), von Rüstungsgütern die „International Traffic in Arms Regulations“ (ITAR).

Die Rechtsgrundlagen des US-amerikanischen Exportkontrollrechts sowie weitere Hinweise sind auf der Internetseite des Bureau of Industry and Security (BIS) abrufbar.

Detailliertere Informationen zur US(-Re)-Exportkontrolle erhalten Sie unter anderem über die Webseiten der nachfolgend beispielhaft genannten Industrie- und Handelskammern:
Praxistipp

Export zwischen USA und China
Die US-Sanktionslisten verbieten nicht nur US-amerikanischen, sondern auch ausländischen Unternehmen den Handel mit auf der Liste genannten Unternehmen. Das aktuelle chinesische Exportkontrollrecht wiederum verbietet ausländischen Unternehmen, die US-Sanktionen zu befolgen. Der Export zwischen USA und China - IHK Region Stuttgart zeigt, wie Sie den Überblick behalten und rechtssicher agieren.

Russland-Sanktionen