Im Betrugsfall richtig reagieren
Unternehmens- und Mitarbeiterdaten sind vielfach öffentlich zugänglich, über die eigene Website, öffentliche Register (z.B. Handelsregister) oder Social Media. Das macht Unternehmen besonders anfällig für unseriöse Anbieter und Betrüger, die mit Phishing, „amtlich“ wirkenden Schreiben, vermeintlichen Rechnungen oder Registerangeboten arbeiten. Häufig wird an Handelsregistereintragungen, Markenanmeldungen oder branchentypische Pflichtangaben angeknüpft, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine behördliche Gebührenforderung oder eine bereits beauftragte Leistung. Ziel ist es, unter Zeitdruck Geld zu kassieren oder Unternehmen in langfristige, teure Verträge zu ziehen.
Die Maschen
Irreführende Angebote und Zahlungsaufforderungen erreichen Unternehmen per Post, Fax, E-Mail oder telefonisch. Besonders verbreitet sind „Formularfallen“, welche scheinbare Datenbestätigung, tatsächlich aber Vertragsabschlüsse beinhalten, täuschend echt gestaltete Rechnungen, gefälschte Registerschreiben sowie Phishing- und Social-Engineering-Angriffe, wie z.B. CEO-Fraud.
Fristwahrend reagieren – am besten mit „Mehrfachabsicherung“
Wer Opfer eines Formularbetrugs geworden ist und ein irreführendes Angebot unterschrieben hat, sollte nicht abwarten, sondern zeitnah und nachweisbar reagieren. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Reaktion, die zugleich die maßgeblichen juristischen Erklärungen enthält. In der Praxis bewährt sich eine „Mehrfachabsicherung“. Zunächst wird die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erklärt, weil die Ansprache regelmäßig auf eine gezielte Irreführung über Preis, Laufzeit oder Vertragscharakter abzielt. Ergänzend sollte hilfsweise eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) erklärt werden, wenn in der Annahme unterschrieben wurde, es gehe beispielsweise lediglich um eine Datenbestätigung. Zusätzlich sollte hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden, um automatische Vertragsverlängerungen abzufangen, falls die Gegenseite die Anfechtung bestreitet.
Wichtig ist, dass zugleich klar und unmissverständlich erklärt wird, dass keine Forderung anerkannt wird und Rechnungen bzw. Inkassoforderungen vollumfänglich bestritten werden.
Zu beachten sind außerdem die Anfechtungsfristen. Eine Irrtumsanfechtung muss „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis des Irrtums erfolgen. Praktisch bedeutet das, so schnell wie möglich zu reagieren, typischerweise innerhalb einiger Tage. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung zu erklären. Diese Fristen sollten konsequent im Blick behalten werden, ohne jedoch vorschnell zu reagieren.
Zuletzt sollten die Erklärungen zu Nachweiszwecken als Schreiben und zugangssicher versandt werden, idealerweise per Einwurf-Einschreiben und zusätzlich per E-Mail oder Fax. Entscheidend ist der Zugangsnachweis, nicht nur das Absendedatum.
Nicht vorschnell zahlen und kein „Anerkenntnis“ abgeben
Kommt nach der Unterschrift schnell die erste Rechnung, sollte nicht aus Reflex gezahlt werden. Bei ungewollt angenommenen, irreführenden Angeboten gilt zunächst informieren, fristwahrend anfechten (und vorsorglich kündigen) und Rechnungen bis zur Klärung nicht begleichen. Ebenso wichtig ist, keine Teilzahlungen zu leisten oder auf weitere Ratenzahlungsangebote oder „Vergleiche“ einzugehen. Denn hierdurch läuft man Gefahr, die Forderung anzuerkennen und damit die eigene Rechtsposition zu schwächen.
Konsequent Mahnungen, Inkasso und Anwaltsschreiben widersprechen
Trotz Anfechtung besteht ein Restrisiko, dass der Anbieter Zahlung verlangt und gegebenenfalls klagt. Zuvor werden typischerweise Mahnschreiben versandt oder Inkassobüros bzw. Rechtsanwälte eingeschaltet. Wichtig ist, dass Sie auch Inkassoschreiben nicht ignorieren, sondern schriftlich widersprechen und erneut klarstellen, dass die Forderung bestritten wird und keine vertragliche Grundlage besteht. Eine Zahlung vorzunehmen, um „Ruhe zu haben“ ist regelmäßig der falsche Reflex. Dies kann als Bestätigung gewertet werden und schafft Anreize für weitere Forderungen.
Kurze Frist – nicht abwarten!
Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid muss man zwingend aktiv werden und innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Der Mahnbescheid wird vom Gericht zunächst ungeprüft erlassen. Ohne fristgerechten Widerspruch drohen Vollstreckungsmaßnahmen.
Schon gezahlt?
Ist eine falsche oder manipulierte Rechnung bereits bezahlt, zählt jede Minute. Der juristische Knackpunkt ist häufig, ob die Zahlung aus Sicht der Bank „autorisiert“ war. Beim klassischen Phishing werden Zugangsdaten abgegriffen, Postfächer übernommen oder Zahlungswege manipuliert. Juristisch ist die zentrale Weichenstellung, ob Zahlungen durch den Täter ohne Autorisierung ausgelöst wurden oder ob Mitarbeiter die Zahlung irrtümlich selbst autorisiert haben. Bei nicht autorisierten Vorgängen ist ein Erstattungsanspruch der Bank über § 675u BGB regelmäßig der wichtigste Hebel. Hat ein Mitarbeiter aber beispielsweise im Rahmen eines CEO-Frauds die Überweisung selbst freigegeben, ist es oft schwer, gegenüber der Bank einen Erstattungsanspruch durchzusetzen, weil die Bank technisch eine autorisierte Zahlung verarbeitet hat. In diesem Fall sollte umgehend versucht werden, über die eigene Bank die Zahlung zurückzurufen bzw. zu stoppen (Recall). Informieren Sie soweit möglich auch die Empfängerbank. Je früher reagiert wird, desto höher die Chance, dass Gelder noch nicht weitertransferiert wurden. Ist eine Rückholung nicht mehr möglich, kommt regelmäßig eine zivilrechtliche Rückforderung in Betracht, häufig über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB), weil der Empfänger das Geld ohne Rechtsgrund erlangt hat. Bei manipulierten Rechnungen (IBAN-Austausch) sollte außerdem sofort der tatsächliche Lieferant über die Manipulation informiert werden, um Mahnläufe zu stoppen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Je nach Konstellation kann sonst das Risiko bestehen, dass die Forderung des echten Vertragspartners fortbesteht.
Betrugsversuche melden und Unterstützung nutzen
Die beschriebenen Geschäftspraktiken erfüllen häufig strafrechtlich den Tatbestand des Betrugs. Geschädigte Unternehmen sollten deshalb die zuständige Polizeibehörde kontaktieren und Strafanzeige erstatten, insbesondere bei Zahlungsschäden, wiederholtem Rechnungsbetrug oder systematischen Angriffen.
Geschädigte Unternehmen sollten daher die zuständige Polizeibehörde kontaktieren und Strafanzeige erstatten, insbesondere bei Zahlungsschäden, oder systematischem Rechnungsbetrug. Insbesondere für betroffene im Zusammenhang mit Phishing-Attacken ist in Thüringen die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) beim Landeskriminalamt eingerichtet worden um IT-Sicherheitsvorfälle aus diesen Bereichen entgegenzunehmen und zeitnah Erstmaßnahmen mit anschließender Zuweisung an die zuständigen Ermittlungsstellen zu veranlassen.
Darüber hinaus arbeiten die Industrie- und Handelskammern mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) zusammen. Geeignete Beschwerden können an den DSW weitergeleitet werden. Dieser kann zivil- und wettbewerbsrechtliche Schritte prüfen und gegebenenfalls Strafanzeige erstatten.
Stand: 5. Januar 2026