Recht auf Reparatur
Das neue Recht auf Reparatur soll Verbrauchern künftig den Zugang zu Reparaturen erleichtern und Ressourcen schonen. Betroffen von den anstehenden Gesetzesänderungen sind insbesondere Hersteller bestimmter Produktgruppen sowie Verkäufer, die Waren an Verbraucher verkaufen.
Rechtliche Hintergrund
Am 30. Juli 2024 ist die EU-Richtlinie 2024/1799 zum „Recht auf Reparatur“, auch R2R oder „Right to Repair“ genannt, in Kraft getreten. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, konkret werden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt.
Im März hat die Bundesregierung ein deutsches Umsetzungsgesetz als Regierungsentwurf BT-Drs. 21/5923 vorgelegt. Der Bundestag hat den Entwurf im Mai in 1. Lesung beraten und an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort ist eine öffentliche Anhörung für den 10. Juni 2026 angesetzt. Deutschland muss die Richtlinie bis 31. Juli 2026 umsetzen.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
- Reparierbarkeit wird als übliches Beschaffenheitsmerkmal eingefügt
- Informationspflicht über Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist um 12 Monate bei Nacherfüllung durch Nachbesserung
- Reparaturverpflichtung des Herstellers
- Durchführung der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ohne Unannehmlichkeiten für den Verbraucher
- bei Nachlieferung darf auf Verlangen des Verbrauchers überholte Ware geliefert werden
- Einführung eines europäischen Formulars für Reparaturinformationen
Produktgruppen
Das Recht gilt nicht für alle Produkte, sondern zunächst für Produktgruppen, für die es bereits EU-Reparierbarkeitsanforderungen gibt. Aktuell nennt Anhang II der Richtlinie insbesondere:
- Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner,
- Haushaltsgeschirrspüler,
- Kühlgeräte,
- elektronische Displays,
- Schweißgeräte,
- Staubsauger,
- Server und Datenspeicherprodukte,
- Mobiltelefone einschließlich Smartphones, schnurlose Telefone und Slate-Tablets,
- Haushaltswäschetrockner sowie
- Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel, also typischerweise Produkte wie E-Bikes oder E-Scooter-Batteriesysteme.
Die Liste ist dynamisch. Wenn künftig weitere EU-Rechtsakte Reparierbarkeitsanforderungen für Produktgruppen festlegen, kann die EU-Kommission den Anhang erweitern.
Reparaturanspruch
Innerhalb der Gewährleistung behalten Verbraucher ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung. Entscheiden sie sich für eine Reparatur, soll sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängern.
Außerhalb der Gewährleistung entsteht für erfasste Produkte ein eigenständiger Anspruch gegen den Hersteller beziehungsweise ersatzweise gegen Beauftragten, Importeur oder Händler. Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen und die Ware wieder in einen Zustand versetzen, in dem sie ihren vorgesehenen Zweck erfüllt.
Reparaturleistung
Die Reparaturleistung muss nicht immer kostenlos sein, sondern kann auch gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen.
Der Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil zuvor ein unabhängiger Reparaturbetrieb oder eine andere Person repariert hat. Eine Ablehnung ist aber möglich, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
Hersteller müssen zudem
- Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen, nicht abschreckenden Preis anbieten,
- über Reparaturleistungen klar informieren und
- Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website bereitstellen.
Hardware- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern, sollen grundsätzlich unzulässig sein, sofern keine legitimen objektiven Gründe wie Produktsicherheit oder geistiges Eigentum entgegenstehen.
Beginn des Reparaturanspruchs
Im Gewährleistungsfall gilt das neue Plus von zwölf Monaten nach dem Entwurf für Kaufverträge, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Für ältere Kaufverträge sollen grundsätzlich die bisherigen Regeln weitergelten.
Das Hersteller-Reparaturrecht außerhalb der Gewährleistung soll nach der Gesetzesbegründung ab Inkrafttreten des deutschen Gesetzes gelten. Dabei soll es grundsätzlich unerheblich sein, wann die Ware zuletzt verkauft wurde. Praktisch wird der Anspruch aber durch die jeweils einschlägigen EU-Produktvorschriften begrenzt, weil diese festlegen, ab wann und wie lange Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit gewährleistet, sein müssen.
Primäre Herstellerpflicht
Die Reparaturpflicht trifft zunächst den Hersteller. Bei Herstellern außerhalb der EU verschiebt sich die Pflicht stufenweise auf den Beauftragten in der EU, dann auf den Importeur und zuletzt auf den Vertreiber. Hersteller müssen außerdem sicherstellen, dass Ersatzteile und Reparaturinformationen über einen angemessenen Zeitraum verfügbar sind und Reparaturen nicht durch technische Sperren behindert werden.
Händler bzw. Verkäufer bleiben vor allem im Gewährleistungsfall betroffen. Vor einer Nacherfüllung müssen sie Verbraucher über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung und über die mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist bei Reparatur informieren.
Reparaturbetriebe
In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, dass Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können. Eine Pflicht zur Verwendung gibt es also nicht. Bei Verwendung des Formulars ist das Angebot grundsätzlich 30 Kalendertage bindend.
Der Begriff Reparaturbetrieb umfasst auch Hersteller und Verkäufer, soweit sie Reparaturleistungen erbringen.
IHK-Organisation
Die DIHK hat das Gesetzesvorhaben von Anfang an begleitet und unter anderem am 13. Februar 2026 gegenüber dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben. Darin forderte die DIHK, das Mängelgewährleistungsrecht im B2B-Bereich nicht über die Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hinaus auszuweiten, Rechtsunsicherheiten und die Belastungen für die Wirtschaft zu reduzieren und bei der Bemessung der Reparaturentgelte die Unternehmensperspektive einzubeziehen. Die Kritik wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie während der Ressortabstimmungen ausdrücklich aufgegriffen und zum Teil im Gesetzesentwurf berücksichtigt.
Stand: 3. Juni 2026