Recht auf Reparatur

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der sogenannten Recht-auf-Reparatur-Richlinie veröffentlicht. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren zu verringern, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden.
Der Referentenentwurf enthält Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Da es sich um eine sogenannte vollharmonisierende Richtlinie handelt, werden die Vorgaben der Richtlinie in den deutschen Gesetzen 1:1 umgesetzt.

Neues Recht auf Reparatur

Für ausgewählte Produkte, u. a. Waschmaschinen, Kühlschränke, Smartphones, sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ein eigenes Recht auf Reparatur erhalten. Hersteller werden verpflichtet, diese Produkte über die übliche Lebensdauer hinweg zu angemessenen Preisen zu reparieren.

Verbindliche Anforderungen an die Reparierbarkeit

Produkte, die üblicherweise repariert werden können, müssen auch tatsächlich reparierbar sein, sonst gelten sie als mangelhaft. Hersteller sollen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitstellen und dürfen Software oder technische Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht so einsetzen, dass Reparaturen behindert werden. Gleiches gilt bei Reparaturen durch unabhängige Werkstätten oder mit Nicht-Originalteilen.

Längere Gewährleistung, wenn repariert statt ersetzt wird

Wenn sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt für Reparatur statt Neulieferung entscheiden, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von 2 auf 3 Jahre verlängern.
Das BMJV hat ein Infopapier zu den anstehenden Änderungen veröffentlicht.


Stand: 29. Januar 2026