Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung bei Altbeständen

Die EU hat mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 neue Vorgaben für Umweltwerbung und deren Prüfpflicht beschlossen. Die Umsetzung in deutsches Rechte erfolgte durch eine Anpassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Seit 27. September 2026 müssen Unternehmer, die mit umweltbezogenen Aussagen werben, dies neuen Vorgaben im Blick haben.

Kein Bestandsschutz

Für bereits am Markt befindliche Produkte gelten die Vorgaben ebenfalls seit dem 27. September 2026. Einen pauschalen gesetzlichen Bestandsschutz für alle Altprodukte gibt es nicht. Eine zusätzliche Übergangs- bzw. Aufbrauchfrist war ebenfalls nicht vorgesehen. Bereits produzierte Waren, so die bisherige lesart, müssen nachetikettiert oder mit ergänzenden Informationen versehen werden. Möglicherweise müsse die Ware sogar aus dem Markt genommen oder auf andere Märkte ausgewichen werden.

Update für Altbestände

Äußerst kurzfristig hat der Bundestag am 24. September 2026 dann doch noch eine Änderung des UWG im Hinblick auf Altbestände beschlossen. Es wird ein neuer § 15b UWG eingeführt, der für bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen vorsieht.
Im Rahmen dieser Interessensabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein:
  • die Schwere des Rechtsverstoßes,
  • die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
  • die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
  • die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
Nur für die Altbestände soll diese besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27. September 2026 schon im Verkehr befunden haben. Die Regelung ist auf zwei Jahre befristet.
Für das Inkrafttreten ist noch der Bundesratsbeschluss notwendig sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist allerdings vorgesehen, dass die Regelung jedenfalls ab dem 27. September 2026 wirkt.
IHK-Tipp
Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite zum Fokusthema EmpCo.
Die IHK-Organisation hatte sich – gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden – seit langem sehr intensiv dafür eingesetzt, dass vor allem für langlebige Produkte, sog. Slow-Mover-Produkte, ein längerer Abverkauf ermöglicht wird. Dies hat nun Früchte getragen. Die neue Regelung bedeutet für Unternehmen zwar nicht, dass sie auf jeden Fall vor Abmahnungen sicher sind, aber sie ermöglicht zumindest eine Gegenwehr gegen Abmahnungen, wenn auch mit Einzelfallprüfung und Nachweiserfordernissen auf Unternehmensseite.

Stand: 8. Oktober 2026