E-Rechnung: BMF nimmt Stellung
Mit dem Auslaufen einer weiteren Übergangsfrist zur E-Rechnung gewinnen ab 1. Januar 2027 praktische Umsetzungsfragen zunehmend an Bedeutung. DIHK und weitere Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hatten hierzu mit Schreiben im Mai 2026 verschiedene Fragen und Vorschläge an das Bundesfinanzministerium (BMF) gerichtet. Mit Schreiben vom 1. September 2026 hat das BMF dazu weitere Hinweise gegeben.
Die aktuellen Aussagen schaffen in mehreren Punkten zusätzliche Klarheit. Gleichzeitig bestehen insbesondere bei technischen Detailfragen weiterhin Interpretationsspielräume. Unternehmen sollten die Übergangsphase daher nutzen, um ihre Rechnungsprozesse zu testen, eingesetzte Validierungslösungen zu überprüfen und sich mit Kunden, Lieferanten und Softwareanbietern über die praktische Umsetzung abzustimmen.
Die aktuellen Aussagen schaffen in mehreren Punkten zusätzliche Klarheit. Gleichzeitig bestehen insbesondere bei technischen Detailfragen weiterhin Interpretationsspielräume. Unternehmen sollten die Übergangsphase daher nutzen, um ihre Rechnungsprozesse zu testen, eingesetzte Validierungslösungen zu überprüfen und sich mit Kunden, Lieferanten und Softwareanbietern über die praktische Umsetzung abzustimmen.
Validierung als Hilfestellung
Bei der sogenannten Validierung wird mithilfe einer Software geprüft, ob eine E-Rechnung technisch korrekt aufgebaut ist und die vorgesehenen Pflichtfelder enthält. Solche Prüfprogramme können Unternehmen dabei unterstützen, Fehler frühzeitig zu erkennen und Probleme bei der weiteren Verarbeitung zu vermeiden.
Das BMF stellt klar, dass eine erfolgreiche Validierung allein keine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer E-Rechnung ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Rechnung erfüllt sind. Einer einheitlichen und staatlichen Validierungssoftware der Finanzverwaltung wird damit eine Absage erteilt. Ebenso wenig ist derzeit die Empfehlung bestimmter Programme vorgesehen. Unternehmen müssen daher selbst geeignete Lösungen auswählen.
Orientierung bei der Nutzung der Rechnungsfelder
Die Wirtschaftsverbände hatten zudem möglichst einheitliche Vorgaben für die Verwendung einzelner Datenfelder angeregt. Das BMF verweist hier auf die Grenzen seiner Zuständigkeit. Interpretationsspielräume innerhalb der europäischen Norm EN 16931 können grundsätzlich nur im Rahmen der europäischen Normung aufgelöst werden.
Als praktische Hilfestellung steht Unternehmen eine von KoSIT und FeRD erarbeitete Mappingtabelle zur Verfügung. Sie ordnet die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben den entsprechenden Datenfeldern der EN 16931 zu und kann so die technische Umsetzung erleichtern.
Vorsteuerabzug: Bestehende Grundsätze gelten weiter
Auch beim Vorsteuerabzug sieht das BMF keine grundlegende Änderung der bisherigen Systematik. Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, kann der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen dennoch möglich sein, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen anderweitig nachgewiesen werden können.
FAQ bleiben wichtige Orientierungshilfe
Die FAQ des BMF haben für die praktische Umsetzung der E-Rechnung inzwischen erhebliche Bedeutung. Sie bieten schnelle und verständliche Hinweise, sind jedoch keine förmlichen Verwaltungsanweisungen. Das BMF zeigt sich offen dafür, einzelne Aussagen künftig auch in BMF-Schreiben beziehungsweise in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu übernehmen.
Bei der von der DIHK angesprochenen kostenfreien Bereitstellung der EN 16931 verweist das BMF auf laufende Entwicklungen auf europäischer Ebene.
IHK Tipp
Weitere Informationen zum Thema E-Rechnung haben wir auf unserer Internetseite mit unserem Fokusthema: elektronische Rechnung übersichtlich zusammenstellt.
Weitere Informationen zum Thema E-Rechnung haben wir auf unserer Internetseite mit unserem Fokusthema: elektronische Rechnung übersichtlich zusammenstellt.
Stand: 16. September 2026