Recht und Steuern

Arzneimittel

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig” oder „verschreibungspflichtig”.
Außerhalb von Apotheken dürfen nur sogenannte "freiverkäufliche Arzneimittel" vertrieben werden.
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers, einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder einer mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstelle erforderlich.
Die Erbringung eines Sachkundenachweises ist möglich durch   
  • einschlägige Berufsausbildung (Drogist, Apothekenhelfer, pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter) oder
  • eine Sachkenntnisprüfung bei der IHK; für den Bezirk der IHK Düsseldorf findet die Prüfung bei der IHK Essen statt.
Weitergehende Informationen befinden sich auf der Internetseite der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen, welche über den nebenstehenden externen Link aufgerufen werden können.

Stand: Februar 2022