Recht und Steuern

Zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe

Zahlreiche handwerkliche Tätigkeiten können auch von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, die keine Ausbildung absolviert haben (Handwerksordnung Anlage B). Die Ausübung eines zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerbes unterliegt der Anzeigepflicht.
Zuständige Stelle ist hier die Handwerkskammer. Die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe hat keinen Genehmigungscharakter, da eine fachliche Qualifikation für die Gewerbeausübung nicht erforderlich ist.
Die IHK berät bei Zuordnung und Abgrenzung.