Ausbildung

Berufsschule / Berufskolleg

Der Berufsschulunterricht ist ein zentraler Bestandteil der dualen Berufsausbildung.
In NRW heißen die Berufsschulen "Berufskollegs".
Grundlage des Unterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die auf die Ausbildungsordnungen abgestimmt sind.

Wer muss / wer darf am Unterricht teilnehmen?

Wer ein Ausbildungsverhältnis beginnt und noch nicht 21 Jahre alt ist, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig (§ 38 Abs. 1 SchulG NRW).
Wer schon zu Beginn der Ausbildung 21 Jahre alt ist, darf das Berufskolleg besuchen - muss aber nicht (§ 38 Abs. 4 SchulG NRW).
Wenn ein Azubi sich gegen den Besuch des Berufskollegs entscheidet, ist aber der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, ihm in vergleichbarem Umfang und Qualität die im Berufskolleg vermittelte Fachtheorie beizubringen (vgl. § 14 Abs. 1 BBiG). Da der Ausbildungsbetrieb in aller Regel nicht in der Lage sein wird, die Fachtheorie im erforderlichen Umfang zu vermitteln, sollte bei über Einundzwanzigjährigen im Ausbildungsvertrag unter Punkt "H" vereinbart werden, dass der Berufsschulunterricht zu besuchen ist.

Welches Berufskolleg ist zuständig?

Der Betrieb hat einen Anspruch darauf, dass seine Auszubildenden das nächstgelegene Berufskolleg besuchen, in dem eine Fachklasse für den Beruf gibt (§ 46 Abs. 5 SchulG NRW).
Wenn der Betrieb einverstanden ist, kann ein Auszubildender aber auch ein anderes Berufskolleg besuchen, wenn das ausreichende Aufnahmekapazitäten hat.
Der Auszubildende muss vom Betrieb unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsvertrages bei dem Berufskolleg angemeldet werden.
Auskunft über in Frage kommende Berufsschulen geben die Ausbildungsberater.

Welche Pflichten hat der Betrieb?

Anmeldung
Der Ausbildungsbetrieb meldet seine Azubis beim Berufskolleg an (§ 41 Abs. 2 SchulG).
Freistellung
Der Ausbildungsbetrieb muss seine schulpflichtigen Azubis für den Unterricht freistellen (§ 15 BBiG) und sie dazu anhalten, das Berufskolleg zu besuchen (§ 14 Abs. 1 BBiG). Er darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen. Wenn ein Betrieb seine Auszubildenden für den Besuch des Berufsschulunterrichtes nicht freistellt, verstößt er gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Betroffene Auszubildende wären dann berechtigt „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Betrieb könnte sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder hierfür Urlaub abziehen.
Die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht liegt auch beim Ausbildenden: Wer nicht dafür sorgt, dass Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, handelt ordnungswidrig (§ 126 SchulG).
Wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, darf der Auszubildende davor nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).
Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag, darf der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden ohne vorherige Genehmigung des Berufskollegs während der Schulzeiten nicht beschäftigen. Ein Anspruch auf Beurlaubung des Azubis vom Unterricht besteht nicht.
Erledigung von Hausaufgaben
Der Auszubildende hat keinen Anspruch darauf, für die Erledigung von Hausaufgaben freigestellt zu werden. Hausaufgaben muss der Auszubildende außerhalb der Ausbildungszeit anfertigen.

Teilnahme am Online-Berufsschulunterricht

Die Freistellungsverpflichtung gilt uneingeschränkt auch für den Online-Berufsschulunterricht (z. B. per Videokonferenz). Maßgeblich für die Freistellungspflicht ist die von der Berufsschule für den Online-Unterricht veranschlagte Zeit (inklusive der Pausen). 
Ein „Nacharbeitenlassen“ der durch die Freistellungszeit ausfallenden betrieblichen Ausbildungszeit ist unzulässig.