Ausbildung

Schwangerschaft einer Auszubildenden

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist.
Der Ausbildungsbetrieb kann die Vorlage eines entsprechenden Attests eines Arztes oder einer Hebamme verlangen.

Pflichten des Ausbildungsbetriebs

Der Ausbildungsbetrieb muss die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz [MuSchG]).
Dritten, also zum Beispiel Krankenkassen, Angehörigen oder Kollegen, darf der Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft nicht bekannt geben. Ausgenommen davon sind nur Betriebsangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit).
Bei Minderjährigen darf auch der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) informiert werden.
Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich für den Arbeitgeber Konsequenzen für den Gesundheitsschutz. Arbeitsplatz und Arbeitsablauf müssen so gestaltet werden, dass Gefahren für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter vermieden werden. Die notwendigen Maßnahmen richten sich nach den Gegebenheiten im Betrieb und den Bedürfnissen der Frau. Die Einzelheiten müssen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Schwangere unterliegen bei bestimmten Tätigkeiten einem generellen Beschäftigungsverbot. Sie dürfen nicht schwer körperlich arbeiten (Definition s. § 4 Abs. 2 MuSchG) oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden, zum Beispiel durch Staub, Gase, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Grundsätzlich verboten sind auch Akkord- und Fließbandarbeit.
Werdende Mütter dürfen nach § 8 MuSchG nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wobei eng begrenzte Ausnahmen für bestimmte Branchen gelten.

Wann setzt das allgemeine Beschäftigungsverbot ein?

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden unzulässig, es sei denn, dass sie ausdrücklich ihre Bereitschaft dazu erklärt.
Die Auszubildende kann diese Erklärung jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Maßgeblich ist der im Zeugnis eines Arztes (Mutterpass) oder einer Hebamme angegebene voraussichtliche Tag der Entbindung, der bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 1 BGB).
Nach der Entbindung ist die Beschäftigung acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen absolut unzulässig (§ 6 Abs. 1 MuSchG).

Was ist ein individuelles Beschäftigungsverbot?

Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor dem Beginn dieser gesetzlichen Schutzfrist verboten sein, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 MuSchG). Das Verbot kann sich sowohl auf bestimmte Tätigkeiten beziehen als auch generell gelten.

Mutterschaftsgeld

Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung vom Betrieb, sondern Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse (§ 13 Abs. 1 MuSchG).
Erhält sie damit weniger als die übliche Ausbildungsvergütung, muss der Arbeitgeber ihr den Differenzbetrag überweisen (§ 14 Abs. 1 MuSchG).
Arbeitgebern wird dieser Differenzbetrag auf Antrag im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Antragsformulare sind bei den Krankenkassen erhältlich.

Wer zahlt in diesem Fall die Vergütung weiter?

Der Arbeitgeber muss die Ausbildungsvergütung für den Zeitraum fortzahlen, in dem die Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise nicht arbeitet (sogenannter Mutterschutzlohn, § 11 Abs. 1 MuSchG). Arbeitgebern wird gezahlter Mutterschutzlohn auf Antrag im sogenannten „U2-Verfahren“ von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG).

Teilnahme an Prüfungen

An Prüfungen darf die Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das MuSchG nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.

Verlängert sich die Ausbildungszeit?

Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich nicht automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote.
Die IHK kann das Ausbildungsverhältnis aber auf Antrag der Auszubildenden verlängern (§ 8 Abs. 2 BBiG).

Kündigung während der Schwangerschaft 

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung nicht erlaubt, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 MuSchG).
Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn (LAG Düsseldorf 30.9.1992, NZA 1993, 1041). Dies gilt auch für Kleinstbetriebe (< 5 Angestellte), da die Kleinstbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) hier nicht gilt.
Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nach Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf möglich (§ 9 MuSchG).

Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit möglich

Mutter und das Ausbildungsunternehmen können vertraglich vereinbaren, dass die Ausbildung in Teilzeit zu Ende geführt wird.
Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK helfen bei der konkreten Abstimmung.