
Ein Mittel gegen globale Entwaldung
Unternehmen, die Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse ein-, ausführen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen, müssen ab dem 30. Dezember 2024 neue Sorgfaltspflichten beachten. Dies betrifft neben den Rohstoffen auch bestimmte Waren, die daraus gefertigt werden.
Text: Matthias Voigt Foto: BLE
IHK: Was verbirgt sich hinter der neuen EU-Verordnung, die entwaldungsfreie Lieferketten zum Ziel hat?
Annerose Lichtenstein, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Zur Person
Annerose Lichtenstein leitet die für entwaldungsfreie Produkte und Holzhandel zuständige Gruppe in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die Juristin war zuvor in verschiedenen Fachbereichen der BLE tätig und leitete zuletzt das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft.
Annerose Lichtenstein leitet die für entwaldungsfreie Produkte und Holzhandel zuständige Gruppe in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die Juristin war zuvor in verschiedenen Fachbereichen der BLE tätig und leitete zuletzt das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft.
IHK: Welche Unternehmen sind mit welchen Waren betroffen?
Annerose Lichtenstein: Grundsätzlich hat jedes Unternehmen, das die in Anhang I der EUDR aufgelisteten Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt, Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dies können unter anderem Leder, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, Waren aus Palmöl wie etwa Carbonsäuren oder technische einbasische Fettsäuren, außerdem aus Kautschuk gefertigte Stangen, Schnüre, Luftreifen, Kleidung und Bekleidungszubehör, aber auch Holzwaren wie Spanplatten, furniertes Holz, Holzrahmen, Kisten, Flachpalletten, Werkzeuggriffe, Schuhspanner, Halbstoffe und Papier, Zeitungen, Bücher oder Sitzmöbel sein. Die Verordnung erfasst Marktakteure branchenübergreifend und in unterschiedlichem Maße.
In vielen Fällen sieht die Verordnung praxisnahe Erleichterungen vor. Für Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette etwa ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auf die Sorgfaltserklärung des vorgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers zu verweisen. Auch die Einstufung als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) entscheidet über die zu erfüllenden Pflichten. Es besteht die Möglichkeit, eine sogenannte vereinfachte Sorgfaltspflicht für Wertschöpfungsketten mit geringem Risiko anzuwenden.
IHK: Was muss ich tun, wenn ich von der Regelung betroffen bin?
Annerose Lichtenstein: In diesem Fall müssen Unternehmen Informationen bereitstellen und Risiken einschätzen. Marktakteure müssen vorab im EU-Informationssystem digital eine sogenannte Sorgfaltserklärung abgeben, mit der sie die EUDR-Konformität der Lieferung bestätigen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann kontrollieren, ob diese aktuelle Sorgfaltspflichtregelung alle Informationen unter anderem zur Geolokalisierung, zu vor- und nachgelagerten Akteuren der Wertschöpfungskette und der Erzeugung im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes enthält. Außerdem kann sie prüfen, ob eine dokumentierte und aktuelle Risikobewertung vorliegt, die die Kriterien der VO berücksichtigt; und drittens kann sie kontrollieren, ob ausreichende Maßnahmen zur Risikominderung angewandt wurden, sofern ein nicht vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität durch den Marktteilnehmer oder Händler festgestellt wurde.
Dieser Artikel ist erstmals erschienen im IHK-Magazin “Wirtschaftsdialoge”, Ausgabe 5/2024. Sie möchten das gesamte Heft lesen? Die “Wirtschaftsdialoge” können Sie seit Oktober 2023 auch online als PDF-Datei herunterladen.
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Matthias Voigt
Bereich:
Kommunikation und Marketing
Themen: IHK-Magazin, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit