Entwaldungsfreie Lieferketten: Infos und Online-Tools für Unternehmen

Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.


Allgemeine Informationen

Die EUDR (Englisch: EU Deforestation Regulation) wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (EU) im Jahr 2023 erlassen. Die Verordnung wurde daraufhin mehrfach inhaltlich verändert und auch der Geltungsstart zweimal verschoben, zuletzt im Dezember 2025: Anwendungsbeginn für größere Unternehmen, die relevante Produkte in der EU handeln oder verarbeiten, ist nun am 30. Dezember 2026. Kleinst- und kleine Unternehmen haben eine längere Vorbereitungszeit bis zum 30. Juni 2027. Diese neuen Daten gelten, sobald die Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich worden sind, was noch im Dezember 2025 passieren soll.
Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat. Die Unternehmen müssen die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes garantieren und zudem Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden.
Was Unternehmen zu den erweiterten Sorgfaltspflichten wissen müssen, finden sie hier zusammengestellt.

Erklärvideo: Entwaldungsfreie Produkte

Wer ab dem 30. Dezember 2025 Holz, Soja, Rind, Kaffee, Kakao, Kautschuk oder Palmöl auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt, muss Bedingungen erfüllen. Welche das sind, wer betroffen ist und wie die neue EU-Verordnung 2023/1115 in der Praxis umgesetzt wird, erklärt dieses Video.
Der Anwendungsbereich umfasst das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Die relevanten Erzeugnisse müssen gemäß Artikel 3:
  1. entwaldungsfrei sein,
  2. gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein und
  3. für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Relevante Rohstoffe beziehungsweise Erzeugnisse, für die keine Sorgfaltserklärung vorliegt, dürfen nach dem 31. Dezember 2025 nicht mehr importiert, im EU-Markt bereitgestellt oder exportiert werden. Ausnahmen gelten für relevante Rohstoffe beziehungsweise Erzeugnisse, die sich nachweislich schon vorher im EU-Markt befunden haben.

Welche Firmen sind betroffen?

Grundsätzlich unterliegen Marktbeteiligte der EUDR, wenn sie einen relevanten Rohstoff (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) oder ein daraus hergestelltes relevantes Erzeugnis aus Anhang I der Verordnung auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus diesem ausführen.
Die EUDR unterscheidet grundsätzlich zwischen Marktteilnehmern und Händlern. Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Händler unterscheiden sich je nach ihrer Größe. Bei den sogenannten KMU handelt es sich um Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen. Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU enthält klare Definitionenn, wann ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen angesehen werden kann. Welche Pflichten im konkreten Einzelfall zu erfüllen sind, lesen Sie hier.
  • Ab 30. Dezember.2025: Große Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler
  • Ab 30. Juni 2026: Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Eine detailiierte Definition der Unternehmensgrößen erhalten Sie auch auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Welche Warengruppen fallen unter die Verordnung?

Hierunter fallen gemäß Anhang I der Verordnung (anhand von Warentarifnummern) die folgenden Warengruppen:
  • Rinder 0102 21, 0102 29, ex 0201, ex 0202, ex 0206 10, ex 0206 22, ex 0206 29, ex 1602 50, ex 4101, ex 4104, ex 4107
  • Kakao 1801 – 1806
  • Kaffee 0901
  • Ölpalme 1207 10, 1511, 1513 21, 1513 29, 2306 60, ex 2905 45, 2915 70, 2915 90, 3823 11, 3823 12, 3823 19, 2323 70
  • Kautschuk 4001, ex 4005 – ex 4008, ex 4010 – ex 4013, ex 4015 – ex 4017
  • Soja 1201, 1208 10, 1507, 2304
  • Holz 4401 – 4421; Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48; ex 49; ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen 9402) 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon; 9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
Diese Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
  • Ware ist entwaldungsfrei
  • Ware wurde gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
  • Für die Ware liegt eine Sorgfaltserklärung vor
Die Liste der erfassten Rohstoffe sowie Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die Liste daher regelmäßig prüfen.

Was Unternehmen jetzt schon tun sollten:

  • Zeitliche, persönliche und sachliche Betroffenheit prüfen
  • Informationen sammeln
  • Kontakt mit Lieferanten aufnehmen
  • FAQs des BLEs und Veröffentlichungen EU-Kommission zur EUDR beobachten
  • Interne Compliance aufbauen
  • Eventuell externe Dienstleister bezüglich Hilfe bei Geodaten und Ländergesetzgebung kontaktieren
Unternehmen müssen sich im EU-Informationssystem registrieren und ihre Sorgfaltserklärungen abgeben. Das EU-Informationssystem ist hier zugänglich. Die Sorgfaltserklärungen werden dann mit einer Referenznummer versehen. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.

Sorgfaltspflicht

Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) fordert umfangreiche Sorgfalts- und entsprechend Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss. Die Verordnung unterscheidet zwischen Martktteilnehmern und Händlern sowie zwischen vor- und nachgelagerter Lieferkette und gibt unterschiedliche Pflichten vor. Wer muss was genau tun? Das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat die Informationen zur Sorgfaltspflicht zusammengestellt. Schaubilder stellen die EUDR-Prozesse vereinfacht dar, bieten Ihnen zusätzliche Hilfe und stehen zum Herunterladen bereit.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß Anhang I der EUDR müssen Art. 3 der Verordnung entsprechen.
Artikel 3 EUDR enthält folgende Voraussetzungen für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse:
  1. Sie sind entwaldungsfrei.
  2. Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt (Rechtsvorschriften gemäß Artikel 2 Nr. 40).
  3. Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Um dies zu gewährleisten, müssen Unternehmen (gemäß Artikel 8 ff. und Artikel 12 ff., EUDR) ein Sorgfaltspflichtensystem etablieren und jährlich auf Aktualität hin überprüfen sowie für fünf Jahre im Unternehmen aufbewahren. Im Rahmen von Kontrollen und Meldungen von Verstößen an die zuständige Behörde muss die unternehmenseigene Sorgfaltspflichtenregelung vorgelegt werden.
Unternehmer müssen die in Artikel 9 der Verordnung genannten Informationen sammeln. Eine wesentliche Anforderung in diesem Schritt besteht darin, die geografischen Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen der betreffende Rohstoff erzeugt wurde, und die entsprechenden Informationen - Erzeugnis, KN-Code (kombinierte Nomenklatur für eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel), Menge, Erzeugungsland, Geolokalisierungskoordinaten - in der über das Informationssystem zu übermittelnden Sorgfaltserklärung anzugeben. Kann der Marktteilnehmer die erforderlichen Informationen nicht einholen, darf er die betroffenen Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der Union ausführen.
Auf der Homepage der europäischen Kommission werden Ihnen die folgenden zwei Erklärvideos zur Verfügung gestellt, in denen die Benutzeroberfläche und die Eingabe im System näher erläutert werden:
  1. in weniger als zehn Klicks Sorgfaltserklärung erstellen
  2. Sorgfaltserklärung wiederfinden und als Vorlage nutzen
In Deutschland ist die "zuständige Behörde" die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie wird die Sorgfaltspflichten national überwachen. Bei Nicht-Einhaltung droht gemäß Artikel 25 der Einzug der relevanten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse, sowie der Einzug von Einnahmen aus Transaktionen mit diesen, ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens und des Exports oder sogar Geldstrafe bis zu 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers.

Risikobewertung

Weiter müssen Unternehmen die gesammelten Informationen in die Risikobewertung ihrer Sorgfaltspflichtregelung einfließen lassen, um das Risiko, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Lieferkette gelangen, zu überprüfen und zu bewerten, wobei die in Artikel 10 der Verordnung beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Marktteilnehmer müssen nachweisen, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikobewertungskriterien geprüft wurden und wie das Risiko ermittelt wurde. Dies muss jährlich wiederholt, geprüft und dokumentiert werden.
Mehr auch hierzu auf den Seiten des Bundesamtes für Landwirtschaft und Ernährung.

Risikominderung

Zuletzt müssen Unternehmer angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, wenn sie im zweiten Schritt ein mehr als vernachlässigbares Risiko der Nichteinhaltung feststellen, um sicherzustellen, dass das Risiko vernachlässigbar wird, wobei die in Artikel 11 der Verordnung beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen müssen dokumentiert werden.

Hilfe für Unternehmen

Wir haben hier eine Sammlung für Betriebe und Unternehmen bereitgestellt mit Informationen und weiterführenden Links rund um die Entwaldungsverordnung:
Die Kommission hat zusätzliche Leitlinien veröffentlicht, um globale Interessenträger, Mitgliedstaaten und Drittländer bei ihren Vorbereitungen auf die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es eine Sammlung von häufig gestellten Fragen (FAQs), die von verschiedenen Interessenträgern aus der ganzen Welt gestellt wurden. Zusätzlich stellt Ihnen die europäische Kommission ein Benutzerhandbuch für das EU-Informationssystem zum Download bereit. Es enthält relevante Informationen zur Erstellung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen zur Erfüllung der Verordnung.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bereits als die sogenannte "zuständige Behörde" bestimmt, der die Durchführung der Verordnung in Deutschland obliegen wird. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sollen die Länderbehörden zuständig sein, die ohnehin die Einhaltung der jeweilig geltenden Gesetze in Deutschland kontrollieren. Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit hohen Bußgeldern, 4 Prozent des Jahresumsatzes, bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen werden. Nähere Informationen finden Sie auch auf der Seite der BLE

Informationen der Europäischen Kommission:

Weitere hilfreiche Links:

Damit sich alle EUDR-pflichtigen Marktbeteiligten auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet die EUDR-Fachgruppe des BLE und das zur BLE gehörende Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) Web-Seminare zur EUDR an. Eine Anmeldung ist für jedes einzelne Web-Seminar nötig. Drei Wochen vor dem jeweiligen Termin wird das Anmeldefenster geöffnet.
Quellen: IHK Stuttgart, BLE
Stand: Dezember 2025