Nr. 21590
Atypische Beschäftigungsformen

Besondere Beschäftigungsformen

Welche Zusammenarbeit wählen Sie?

Für die regionalen Betriebe ist es von großer Bedeutung, Beschäftigungsverhältnisse flexibel gestalten zu können. Innerhalb des Arbeitsrechts existiert eine Vielzahl von Beschäftigungsformen, auf die besondere rechtliche Vorschriften Anwendung finden.

Ein gesetzlicher Anspruch

Es besteht auch besteht die Möglichkeit, die vertragliche Arbeitszeit lediglich zeitlich begrenzt zu reduzieren. Nach dem Ende dieser sogenannten Brückenteilzeit gilt automatisch wieder die vorherige Arbeitszeit. Voraussetzungen und Verfahren für die befristete Teilzeit sind – abgesehen von den nachfolgend dargestellten Besonderheiten - dem Anspruch auf dauerhafte Teilzeit nachgebildet.

Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich ist, endet ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Ablauf der Frist.

BESONDERHEITEN BEI SOZIALVERSICHERUNG UND STEUER

​​​​​​​Für geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) gelten eigene Regelungen. Das Merkblatt informiert über die sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Auch auf kurzfristige Beschäftigungen und die "Gleitzone" wird dabei eingegangen.

Theorie und Praxis

Bei der Beschäftigung von Mini-Jobbern fallen die gesetzlichen Vorgaben und die Praxis häufig auseinander. Was Sie als Arbeitgeber bedenken sollten, erfahren Sie hier.

Keine Altersdiskriminierung durch Vertragsklausel

Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie ist nicht notwendigerweise eine Altersdiskriminierung. Bei Abschluss neuer Arbeitsverträge sollten die in dem Artikel dargestellten Grundsätze berücksichtigt werden.

Recht und Steuern

Bei der Einstellung insbesondere von Berufsanfängern greifen Arbeitgeber gerne auf ein „Praktikum” zurück. Umgangssprachlich werden viele Tätigkeiten in einem Unternehmen als „Praktikum” bezeichnet. Doch die Einstellung eines Bewerbers als „Praktikant” bedeutet nicht automatisch, dass keine arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind und dieser keinen Vergütungsanspruch hat.

Selbständig oder nicht?

Die gesetzlichen Regelungen über die „Scheinselbstständigkeit“ und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben unter anderem zum Ziel, nur formal als Selbstständige tätige Beschäftigte für die Sozialversicherung besser zu erfassen und bestimmte Selbstständige als Pflichtversicherte in die Rentenversicherung aufzunehmen.

Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht