Ein gesetzlicher Anspruch

Teilzeitarbeit

Ein Arbeitnehmer kann in einem Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Welche Vorteile Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bringen kann und welche Rahmenbedingungen dabei zu berücksichtigen sind, finden Sie hier zusammengefasst.

Recht auf Teilzeit

Teilzeitarbeit bringt für beide Seiten Vorteile mit sich: Der Arbeitgeber kann ehemals Vollzeitbeschäftigte in Teilzeitarbeit weiter beschäftigen, Arbeitsspitzen können durch Teilzeitarbeit ausgeglichen werden, Arbeiten mit einem hohen Ermüdungskoeffizienten sind effektiver zu verrichten und häufig ist der Arbeitseinsatz von Teilzeitbeschäftigten höher als der von Vollzeitbeschäftigten. Auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer in Folge seines Gesundheitszustandes, seines Alters oder familiäre Bindungen nicht mehr vollzeitig arbeiten kann, kann Teilzeitarbeit eine sinnvolle Alternative darstellen. Zu dem schafft zunehmende Teilzeitarbeit neue Arbeitsplätze.

Was bedeutet ein Recht auf Teilzeit?

Ein Arbeitnehmer kann danach grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Bei einem solchen Antrag soll er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche angeben. Der Arbeitgeber wird vom Gesetz aufgefordert, diesen Wunsch zunächst mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, um zu einer Vereinbarung zu gelangen.

Rahmenbedingungen

Die folgenden Rahmenbedingungen müssen dabei berücksichtigt werden:
  • Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit, wenn der Arbeitgeber - unabhängig von der Zahl der Auszubildenden - in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei werden Teilzeitbeschäftigte nicht nur anteilig, sondern voll gezählt.
  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mehr als sechs Monaten bestehen.
  • Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Zu diesem Zeitpunkt soll er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
  • Das Recht auf Verringerung der Arbeitszeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte sowie für Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen.
  • Der Arbeitgeber muss dieser Verringerung der Arbeitszeit und der Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers zustimmen, so weit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach dem Gesetzestext liegt ein solcher betrieblicher Grund „insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht”. Die betrieblichen Gründe sind damit sehr beschränkend formuliert. Die Messlatte wird sehr hoch gehängt, denn es reicht nicht aus, dass Kosten entstehen; vielmehr müssen diese „unverhältnismäßig” sein. Oder aber der betriebliche Ablauf muss „wesentlich” beeinträchtigt werden. Daraus folgt eine große Rechtsunsicherheit für die Unternehmen. Denn sie können häufig zunächst nicht wissen, ob ihre Ablehnung eines Teilzeitwunsches vor Gericht Bestand haben kann.
  • Den Hinweis auf einen in vielen Regionen und Branchen bestehenden Fachkräftemangel will der Gesetzgeber nur unter engen Voraussetzungen gelten lassen. Das Unternehmen soll dazu im Zweifelsfall nachweisen müssen, dass eine zusätzliche Arbeitskraft mit dem entsprechenden Berufsbild auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
  • Die Ablehnungsgründe können in Tarifverträgen detaillierter festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines derartigen Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung dieser Regelungen zu den Ablehnungsgründen vereinbaren.
  • Die Verringerung der Arbeitszeit tritt zunächst nicht in Kraft, wenn der Arbeitgeber die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit und, oder die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Veränderung schriftlich mit Hinweis auf betriebliche Gründe ablehnt. Im Fall einer solchen Ablehnung bleibt dem Arbeitnehmer dann der Gang zum Arbeitsgericht.
  • Der Arbeitgeber kann die im Rahmen einer Arbeitszeitreduzierung  vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher ankündigt.
    Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber dem erstmaligen Wunsch entsprochen hat, als auch, wenn das Unternehmen den vorhergehenden Antrag, wie das Gesetz formuliert „berechtigt abgelehnt” hat.

Zusätzliche Belastungen

Mit den Regelungen zur Teilzeit gehen aber noch weitere Verpflichtungen für die Unternehmen einher. Falls ein Unternehmen einen Arbeitsplatz ausschreibt, so muss er ihn auch als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. Zudem hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. Das gilt nur dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Das Gesetz enthält auch eine Regelung für den umgekehrten Fall, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verlängern will. In einem solchen Fall müssen Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung geeigneter Arbeitsplätze mit höherer Arbeitszeit in Zukunft vorrangig berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie die gleiche Eignung wie andere Bewerber aufweisen. Dieser Vorrang gilt nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen.
Stand: Mai 2023