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Import aus Drittländern

Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze und einer wachsenden Zahl an Freihandelsabkommen in den letzten Jahren müssen Unternehmen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, nach wie vor Besonderheiten beachten. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts außer Acht gelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

Voraussetzungen für ein Importgeschäft:

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Beantragung einer EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Lieferbedingungen

Beim Transport von Waren aus einem Drittland nach Deutschland fallen Beförderungskosten und Zollgebühren an. Diese Kosten, aber auch das Transportrisiko können zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgeteilt werden. Dies geschieht durch die international standardisierten INCOTERMS®. Sie regeln die Aufteilung der Kosten- und Gefahrenübergänge bei einer Warenlieferung, sowie die damit verbundenen Pflichten des Verkäufers und des Käufers.

Zahlungsbedingungen

Die zu vereinbarenden Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Die häufigsten Zahlungsbedingungen sind:
  • Vorauskasse
  • bestätigtes Akkreditiv
  • unbestätigtes Akkreditiv
  • Inkasso (Kasse gegen Dokumente)
  • Inkasso (Dokumente gegen Akzept)
  • Zahlung bei Lieferung
  • Rechnung mit offenem Zahlungsziel
Sie regeln die Fälligkeit der Zahlung und den Zahlungsort. Außerdem sichern einige Zahlungsbedingungen sowohl die Zahlung für den Exporteur, als auch die Warenlieferung für den Importeur ab. Die Möglichkeiten der Absicherung sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Deklaration der Waren

Sobald die Warenlieferung die europäische Grenze überschreitet, muss (unabhängig vom Warenwert) immer eine schriftliche Einfuhrzollanmeldung abgegeben werden. Dies geschieht zum Beispiel über die Internetzollanmeldung des deutschen Zolls. Hierbei werden nicht nur die Einfuhrangaben ermittelt. Es wird auch angegeben, in welches Zollverfahren die Ware überführt wird (zum Beispiel Import, Aktive Veredelung, Zolllager oder ähnliches). Für die Abgabe der Einfuhranmeldung ist eine sogenannte Zolltarifnummer für jede Ware (gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik") erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die erforderlichen und warenspezifischen Formalitäten der Zollbehandlung. Außerdem muss der Importeur eine EORI-Nummer beantragen, die ebenfalls bei der Zollanmeldung anzugeben ist. Mit dem Formular  kann die EORI Nummer bei der Generalzolldirektion Dresden beantragt werden.

Einfuhrabgaben

  • Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (zum Beispiel Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (zur Zeit 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
  • im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über den elektronischen Zolltarif suchen.

Grundlage für die Einfuhrabgaben

Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben ist der Zollwert. Dies ist in der Regel der "Transaktionswert", das heißt der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis frei Ort Außengrenze der EU. In diesen Wert werden alle Kosten eingerechnet, die dem Käufer bis zum Ort des Grenzübertritts entstehen, um die Ware zu beziehen. Dazu zählen auch Transport- und Versicherungskosten. Achtung: Beförderungskosten innerhalb der EU gehören nicht zum Zollwert und sind daher in der Rechnung getrennt auszuweisen. Preisermäßigungen, wie Rabatte und Skonti, die bereits zum Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung feststehen, mindern den Zollwert und reduzieren damit auch die Einfuhrabgaben.
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der nationalen Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 Prozent (ermäßigter Satz 7 Prozent). Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die gezahlte EUSt lediglich ein durchlaufender Posten, die gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Bemessungsgrundlage für die EUSt ist der Zollwert zuzüglich Zollbetrag zuzüglich eventuell anfallender Verbrauchsteuern zuzüglich der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet.
Verbrauchsteuern: werden für Alkohol, Bier, Tabakwaren und Mineralöl erhoben.

Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, kann direkt und tagesaktuell im elektronischen Zolltarif anhand der statistischen Warennummer recherchiert werden. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0 Internet: www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 404-0, Internet: www.bafa.de, zuständig.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung die zugehörige Ausfüllanleitung "Merkblatt zu Zollanmeldungen" finden Sie rechts neben dem Text.
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 10.000 Euro pro Sendung.
  • EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die EORI-Nummer beantragen Sie bei der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement.
in Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen beispielsweise Sektor Textil / Bekleidung)
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen / Endverbleibserklärungen: Diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (zum Beispiel besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
zur Zollersparnis:
  • Ursprungszeugnis oder Ursprungserklärung eines sogenannten Registrierten Exporteurs (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Freihandelsabkommen bestehen.
Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.

Kennzeichnungspflichten

Importierte Waren müssen den deutschen und europäischen Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z.B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
Stand: August 2023