Präferenznachweise

EUR.1, EUR.MED, A.TR. Ermächtigter Ausführer, Registrierter Ausführer (REX)

Durch Handelsabkommen, welche die Europäische Union mit anderen Ländern geschlossen hat, entfallen für Ursprungswaren der Union die Zölle im Empfangsland. Um in den Genuss von Zollvergünstigungen zu kommen, muss der präferentielle Status der Ware nachgewiesen werden.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED

In den meisten Freihandelsabkommen wird als Präferenznachweis die EUR.1 verwendet. Wird Ware, die ihren Präferenzursprung durch Kumulierung erlangt hat, in ein Land der Pan-Euro-Med-Freihandelszone exportiert, bedarf es der Ausstellung einer EUR-MED, eines speziellen Präferenznachweises. Ausführer, die bei ihrem Zollamt eine EUR-MED beantragen oder auf ihren Handelspapieren eine Ursprungserklärung MED abgeben möchten, müssen als Nachweis eine Lieferantenerklärung mit ausgefülltem Kumulierungsvermerk vorlegen. Aus dem Vermerk muss ersichtlich sein, welche Länder an der Kumulierung beteiligt waren.
Der Ausführer muss die ausgefüllte EUR.1 bei der Zollstelle einreichen. Grundsätzlich sind die Präferenznachweise vier bis fünf Monate gültig. Die Präferenznachweise müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.
Wenn es sich bei der Ausfuhrware um eine Eigenfertigung handelt, muss die Präferenzkalkulation auf der Rückseite der EUR.1 oder einem zusätzlichen Dokument dargestellt werden. Hierbei muss das Ursprungskriterium der Ausfuhrware dargelegt werden. Die Zollstelle kann vom Ausführer eine Lieferantenerklärung oder weitere Nachweispapiere über den Ursprung der Ware anfordern.

Länderkürzel der Europäischen Gemeinschaft / Europäische Union

Beim Ausfüllen von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 / EUR-MED oder Lieferantenerklärungen oder Ursprungserklärungen auf der Handelsrechnung sind folgende Bezeichnungen zulässig:
  • "Europäische Gemeinschaft"
  • “EEC"
  • “CEE"
  • “CE"
  • “Europäische Union”
  • “EU” oder “UE”
Die zusätzliche Angabe eines Mitgliedslandes der Europäischen Gemeinschaft wird nicht beanstandet, diese Information kann für andere Zwecke erforderlich sein (beispielsweise bei Lieferantenerklärungen als Nachweis für den handelspolitischen Ursprung).
Die Abkürzung "EU" ist bis zur Aktualisierung der entsprechenden Verordnungen nur in Präferenznachweisen für die Republik Korea, Kolumbien, Peru, Zentralamerika, des Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) zu verwenden. Diese neuen Präferenzabkommen haben diese Länder mit der Europäischen Union (und nicht mehr mit der Europäischen Gemeinschaft) geschlossen.

Ursprungserklärung auf der Rechnung

Für Sendungen mit einem Warenwert bis 6.000 Euro kann der Ausführer auf eine EUR.1 oder EUR.MED verzichten und den präferenziellen Warenursprung durch eine Ursprungserklärung auf seiner Rechnung deklarieren.
Deutsche Fassung: "Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (*) Ursprungswaren sind."
(*) Die Ursprungsangabe lautet in der Regel "Europäische Gemeinschaft" oder "Europäische Union".
Die Ursprungserklärung muss handschriftlich unterschrieben werden. Der Wortlaut ist verbindlich vorgeschrieben. Die unterschiedlichen Sprachfassungen sind über die Homepage des Zolls abrufbar. Waren ohne Ursprungseigenschaft (für die die Erklärung nicht gilt) müssen auf der Rechnung deutlich gekennzeichnet sein.

Ursprungserklärung MED

Bei der Ursprungserklärung MED wird dem normalen Wortlaut der Ursprungserklärung der Kumulationsvermerk zugefügt wird.
Der Kumulationsvermerk lautet:
 "Er erklärt Folgendes:
 O Kumulierung angewendet mit ........... (Name des Landes/der Länder)
 O Keine Kumulierung angewendet"

Ermächtigter Ausführer

Der Status des Ermächtigten Ausführers gewinnt immer mehr an Bedeutung. Wenn das exportierende Unternehmen die Vereinfachung "Ermächtigter Ausführer" erlangt hat, können Ursprungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgegeben werden, das heißt auch für Warensendungen über 6.000 Euro. Hierfür muss lediglich die Bewilligungsnummer in der Ursprungserklärung ergänzt werden. Bei der Beantragung dieser Vereinfachung sind jedoch einige Bedingungen zu beachten.

Arbeits- und Organisationsanweisung

Ein Ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass die Ursprungseigenschaft einer Ware zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann. Dafür erstellt das Unternehmen eine Arbeits- und Organisationsanweisung und legt diese beim zuständigen Hauptzollamt vor. Sie soll einerseits die Abläufe im Unternehmen dokumentieren, andererseits verspricht sich die Zollverwaltung dadurch eine Dokumentation des aktuellen Informationsstandes im Unternehmen.
Mindestanforderungen an die Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O):
  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht
  • Art der unternehmerischen Tätigkeit
  • Erfassung der Zulieferung nach Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft
  • Angabe des Ursprungslandes und der jeweiligen Präferenzregelung
  • Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation
  • Anforderung, Prüfung, Archivierung von Lieferantenerklärungen und anderen einschlägigen Dokumenten
  • Prüfung der Ursprungseigenschaft
  • Verantwortlicher für die Erstellung der Präferenznachweise
Ein unverbindliches Muster kann unter der Rubrik “Weitere Informationen” heruntergeladen werden. Diese Muster-A&O beinhaltet alle Gestaltungsvarianten des Präferenzrechts, auch die komplexen Konstellationen im Rahmen der verschiedenen Kumulationszonen (Pan-Euro-MED und Balkan-Kumulation (SAP)).
Die hinterlegte Arbeits- und Organisationsanweisung muss selbstverständlich an die betrieblichen Abläufe angepasst werden. Häufig ist es hilfreich, die Abläufe und Prüfungsroutinen im Unternehmen mit Hilfe von Diagrammen zu verdeutlichen. Vielleicht bestehen bereits Prozessbeschreibungen, die im Rahmen von Zertifizierungen (zum Beispiel ISO-Zertifizierungen) erstellt worden sind. Die Angaben werden von den zuständigen Mitarbeitern der Hauptzollämter bei Beantragung der Bewilligung geprüft.
In der Arbeits- und Organisationsanweisung müssen die Länder angegeben werden, mit denen die Vereinfachung des Ermächtigten Ausführers genutzt werden soll. Neu ist, dass auch Abkommen, die erst künftig abgeschlossen werden, automatisch in den Bewilligungen enthalten sind. Damit müssen Bewilligungsinhaber künftig den Länderkreis nicht mehr erweitern lassen.
Ermächtigte Ausführer dürfen neben den Ursprungserklärungen auf der Rechnung auch vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EU-Türkei).

Besonderheit Südkorea

Das Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und Südkorea sieht keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor. Eine Zollvergünstigung beim Import von Waren wird daher nur gewährt, wenn der Exporteur der Lieferung als Ermächtigter Ausführer zugelassen ist.

Registrierter Exporteur

In den neuesten Freihandelsabkommen der Europäischen Union, wie zum Beispiel den Abkommen mit Kanada, Japan und Grossbritannien, gibt es den Status des Ermächtigten Ausführers nicht. Um ihren Kunden jedoch die gleichen Zollvorteile beim Import zu gewähren, müssen sich deutsche Exporteure bei ihrem Hauptzollamt als Registrierter Exporteur anmelden. Informationen hierzu stellt der Zoll auf seiner Homepage zur Verfügung. Die Erstellung einer Arbeits- und Organisationasnweisung ist hier nicht notwendig.

Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für die Türkei

Die A.TR. kann im gewerblichen Warenverkehr (ausgenommen sind Agrar- und EGKS-Waren)  mit der Türkei ausgestellt werden. Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden. Alle Waren, für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann, sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit. Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich. Die A.TR. ist innerhalb von 4 Monaten bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen. Im Postverkehr ist eine A.TR. nicht erforderlich. Es besteht nur eine Kennzeichnungspflicht auf der Postsendung oder in den Begleitpapieren, wenn es sich um Waren handelt, die nicht aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen.
Stand: Februar 2024