Zollbefreiung

Einfuhr von Warenmustern und Warenproben

Warenmuster und -proben von geringem Wert, die in die Europäische Union (EU) eingeführt werden und dazu dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren dieser Art zu beschaffen, können von den Einfuhrabgaben befreit werden.
Zur Anbahnung von Geschäften werden häufig Warenmuster und -proben in die Europäische Union importiert. Diese können unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden (Artikel 86 EU-Zollbefreiungsverordnung). Die Einfuhrumsatzsteuer fällt dann ebenfalls nicht an. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (beispielsweise Alkohol, Tabakwaren oder Kaffee) gelten besondere Regelungen, die auf der Homepage der Zollverwaltung abrufbar sind. Lediglich die Deklaration durch den ausländischen Lieferanten als "free sample" ist nicht ausreichend.
Die Befreiung von Eingangsabgaben für Warenmuster oder -proben von geringem Wert ist daher nur möglich, bei
  • Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie für die Zollverwaltung erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind (zum Beispiel normale funktionsfähige Waren, die durch Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Probe verlieren)
  • andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern mit einem Warenwert bis zu insgesamt 50 Euro. Beförderungskosten und Einfuhrabgaben werden bei der Ermittlung dieser Wertgrenze nicht berücksichtigt. Hierzu gehören Waren, denen eine Kennzeichnung nicht zugemutet werden kann (zum Beispiel Bekleidung, die auf Modeschauen vorgeführt werden soll). 
Liegt der Wert der einzelnen Ware unter 50 Euro, so können bei nachgewiesenem Bedarf auch mehrere Stücke bis zur Obergrenze von 50 Euro als Höchstmenge je Warengruppe abgabenfrei belassen werden. Als unterschiedliche Warengruppen gelten hier Produkte unterschiedlicher Qualitäten, Farben, Feinheitsgrade, Güteklassen oder andere handelsübliche Unterschiede, nicht jedoch Größenunterschiede.
Beispiel: Vier Jacken derselben Modellreihe mit einem Stückwert von jeweils 40 Euro in den Farben rot, schwarz, weiß und braun gelten auch als vier unterschiedliche Warengruppen; die Wertobergrenze von 50 Euro kann also für jedes Warenmuster beansprucht werden. Unterscheiden sich die Jacken dagegen lediglich durch ihre Konfektionsgröße (S, M, L, XL), liegt nur eine Warengruppe vor, somit kann nur eine Jacke als Warenmuster ohne Erhebung von Einfuhrabgaben abgefertigt werden.
Die Zollbefreiung wird nur dann gewährt, wenn die Warenmuster und -proben ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dies erfolgt mittels elektronischer oder schriftlicher Zollanmeldung.
Kommt eine Zollbefreiung als Warenmuster nicht in Betracht, können in einigen Fällen Zollpräferenzen zur Zollfreiheit führen. Sollen die eingeführten Warenmuster aus dem Zollgebiet der Europäischen Union wieder ausgeführt werden, kann für das Zollverfahren ein im Ausland ausgestelltes Carnet A.T.A. verwendet werden.
Stand: Februar 2024