Meldepflichten beim Import
CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism
Hintergrund
Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) bepreist bereits als zentrales Instrument im Klimaschutz der Europäische Union seit 2005 emittierte Treibhausgase aus Industrie und anderen Sektoren. Dies führt zu dem sogenannten „Carbon Leakage“-Risiko, bei dem Unternehmen aus Kostengründen ihre Produktion in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen verlagern. Hier soll CBAM als Teil des „Fit für 55“ Paketes entgegenwirken und dabei unterstützen, dass die von der EU implementierten Maßnahmen nicht gefährdet werden.
Wie funktioniert CBAM?
CBAM besteuert emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
Welche Waren sind betroffen?
CBAM findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren Anwendung, zu denen auch bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl gehören.
- Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
- Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
- Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
- Strom: 27160000
- Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
- Wasserstoff: 280410000
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Ausgenommen sind Waren aus Drittstaaten, die sich am EU-ETS beteiligen oder mit ihm vernetzt sind.
Ausnahmen
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind:
- Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
- Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
- Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?
Übergangsphase: ab 1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025
- Erfassung (Berechnung und Dokumentation) der indirekten und direkten Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Bereichen
- Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
- die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
- Gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode; Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
- die gesamten indirekten Emissionen (alternativ Verwendung von Standardwerten)
- den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
- Berichtspflicht jedoch kein Erwerb von CBAM-Zertifikaten
Offene Fragen zu den Berichtspflichten ab Januar 2024
- Wie und an wen muss gemeldet werden?
- Formatierung des Berichtes (es wird noch auf entsprechende Durchführungsvorschriften gewartet)
- Berechnung der Emissionen: Die Daten zu den eingebetteten Emissionen liegen noch nicht vor. Auf Standardwerte wird noch gewartet.
- Berechnung der Emissionen: Der Entwurf zu den Durchführungsvorschriften wurde am 13. Juni 2023 von der europäischen Kommission veröffentlicht und ist hier einsehbar. Während des ersten Umsetzungsjahres wird es drei Möglichkeiten der Berichterstattung geben, zwischen denen die Unternehmen wählen können.
- Vollständige Berichterstattung nach der neuen EU-Methode. Diese basiert auf der Methodik die bereits im EU-Emissionshandelssystem für Industrieanlagen in der EU genutzt wird.
- Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern
- Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten
Ab Januar 2025, wird jedoch nur noch die EU-Methode akzeptiert werden. Weiterhin gab es eine Ankündigung von Seiten der Kommission, dass IT-Tools zur Verfügung gestellt werden, um bei der Berechnung der Emissionen und der Berichterstellung zu unterstützen.
Sollten Sie Anmerkungen zu den Durchführungsvorschriften haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Wie bereiten sich die Unternehmen am besten vor?
- Legen Sie fest, wer zukünftig für die Dokumentation und Meldepflichten im Rahmen von CBAM zuständig sein wird.
- Prüfen Sie, welche Waren in ihrem Unternehmen möglicherweise betroffen sind.
- Nehmen Sie Kontakt zu ihren Lieferanten auf und bringen Sie in Erfahrung wie hoch die CO2e-Emissionen bei der Produktion ihres importierten Artikels sind. Prüfen Sie, ob unter Umständen bereits Abgaben in einem CBAM ähnlichen System im Ursprungsland gezahlt werden.
- Überlegen Sie, ob sich eine exakte Berechnung lohnt anhand Anhang IV der Verordnung oder ob die Verwendung von (möglicherweise höheren) Standardwerten sinnvoller ist.
- Wenn nicht bekannt, ermitteln sie den nichtpräferenziellen Ursprung ihrer Waren.
- Bleiben Sie aktuell, einige Informationen werden noch bekannt gegeben.
In unserem Webinar „CBAM – Der Co2-Grenzauschgleichsmechanismus – Was ist zu tun?“ am Mittwoch, 22. November erfahren Sie welche Informationen Sie beim Hersteller in Erfahrung bringen müssen, welche Sie aus eigenen Quellen hinzufügen müssen und wann und an wen die Daten zu melden sind. Sie erhalten außerdem einen Ausblick auf die Zeit nach der Übergangsphase (ab 2025), wenn CBAM-Zertifikate zu kaufen sind und erfahren, welche Sanktionen bei Nichtbeachtung drohen.