Meldepflichten beim Import

CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism

Der Carbon Border Adjustment Mechanism bringt seit dem 1. Oktober 2023 neue Pflichten für große Teile der deutschen Industrie mit sich. Werden Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff oder Zement aus Nicht-EU Ländern importiert, werden zukünftig Meldungen in Form von CBAM-Berichten und der Erwerb von CBAM-Zertifikaten zur Pflicht.
Bei technischen Problemen können Sie eine E-Mail an taxud-it-cbam@ec.europa.eu schicken.
Die national zuständige Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Sie hat in Deutschland die Aufgaben für den EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) übernommen und bietet Informationen zum CBAM und zur Teilnahme. Damit sollten sich nun auch deutsche Unternehmen beim CBAM Transitional Registry registrieren können.
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EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte
Zu den CBAM-Standardwerten gelangen Sie hier.
Verlängerung der CBAM-Frist: Als Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) stehen wir in direktem Kontakt mit der der für CBAM zuständigen Generaldirektion Zoll der Europäischen Kommission und haben uns dafür eingesetzt, CBAM-Berichte auch nach dem 31.01.2024 einreichen zu können. Die Generaldirektion Zoll hat nun diese Informationen veröffentlicht, die unter anderem die Möglichkeit zur verspäteten Einreichung des ersten CBAM-Berichts um 30 Tage betreffen.

Hintergrund

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) bepreist bereits als zentrales Instrument im Klimaschutz der Europäische Union seit 2005 emittierte Treibhausgase aus Industrie und anderen Sektoren. Dies führt zu dem sogenannten „Carbon Leakage“-Risiko, bei dem Unternehmen aus Kostengründen ihre Produktion in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen verlagern. Hier soll CBAM als Teil des „Fit für 55“ Paketes entgegenwirken und dabei unterstützen, dass die von der EU implementierten Maßnahmen nicht gefährdet werden.

Wie funktioniert CBAM?

CBAM besteuert emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab Seite 90 der Verordnung). Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200;  Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Ausgenommen sind Waren aus Drittstaaten, die sich am EU-ETS beteiligen oder mit ihm vernetzt sind.

Ausnahmen

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. Der Sendungswert selbst ist egal.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren).
Es gibt also keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.

Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?

Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sollten auch im CBAM-Meldeportal hinterlegt sein.
Übergangsphase: ab 1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025
  • Erfassung (Berechnung und Dokumentation) der indirekten und direkten Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Bereichen
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • Gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode; Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen (alternativ Verwendung von Standardwerten)
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
  • Berichtspflicht jedoch kein Erwerb von CBAM-Zertifikaten
Offene Fragen zu den Berichtspflichten ab Januar 2024
  • Wie und an wen muss gemeldet werden?
  • Formatierung des Berichtes (es wird noch auf entsprechende Durchführungsvorschriften gewartet)
  • Berechnung der Emissionen: Die Daten zu den eingebetteten Emissionen liegen noch nicht vor. Auf Standardwerte wird noch gewartet.
  • Berechnung der Emissionen: Der Entwurf zu den Durchführungsvorschriften wurde am 13. Juni 2023 von der europäischen Kommission veröffentlicht. Während des ersten Umsetzungsjahres wird es drei Möglichkeiten der Berichterstattung geben, zwischen denen die Unternehmen wählen können:
    • Vollständige Berichterstattung nach der neuen EU-Methode. Diese basiert auf der Methodik die bereits im EU-Emissionshandelssystem für Industrieanlagen in der EU genutzt wird.
    • Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern.
    • Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.
Ab Januar 2025 wird jedoch nur noch die EU-Methode akzeptiert werden. Weiterhin gab es eine Ankündigung von Seiten der Kommission, dass IT-Tools zur Verfügung gestellt werden, um bei der Berechnung der Emissionen und der Berichterstellung zu unterstützen. Sollten Sie Anmerkungen zu den Durchführungsvorschriften haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Wie registriere ich mich im CBAM-Register?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten. Bislang gibt es nur Dokumente in englischer Sprache.

Ermittlung der Emissionen

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet. In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen.
Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden.
Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
  1. Produktionsverfahren
  2. spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  3. indirekte graue Emissionen
  4. Sektorspezifische Angaben
Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sollten auch im CBAM-Meldeportal hinterlegt sein.
Ab 2025 gilt nur noch die EU-Berechnungsmethode (abgebildet in der Excel-Vorlage), diese gleicht der Berechnung im Europäischen Emissionshandel (ETS). 

Wie bereiten sich die Unternehmen am besten vor?

Betroffenheit prüfen:
  • Importieren Sie die in Anhang I der EU-Verordnung genannte Waren (die Warennummer ist maßgeblich und nichts anderes!) aus Staaten außerhalb der EU (normales Importverfahren Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr)?
  • Es ist keine Rückware, die Waren haben keinen Ursprung in Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder EU?
  • Dann sind Sie von CBAM betroffen
Was ist zu tun:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen. Registrierung im vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry) Einzelheiten zum Zugang werden von der Deutschen Emissionshandelsstelle noch veröffentlicht (Stand 2.1.2024)
  • Nutzen Sie die e-Learning-Angebote der EU-Kommission sowie die FAQs der Kommission, diese sorgen für etwas mehr Klarheit.
  • Stellen Sie die Daten Ihrer Zollanmeldungen zusammen: Zusammenstellung der Importe nach Sendung, Ware,  Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte, sofern bekannt.
  • Von zentraler Bedeutung: Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich mit dem Thema, da alle EU-Importeure mit diesem Thema auf sie zukommen (werden). Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt. Vieles ist immer noch unklar. Weiterführende Informationen enthalten die Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern.
  • Zudem hat die EU eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt. Hier geht es um die ab 2025 vorgeschriebene Berechnungsmethode. Falls keine Werte vorliegen oder der Lieferant diese nicht mitteilt oder mitteilen kann, können zumindest kurzfristig Standardwerte verwendet werden, die im Meldeportal hinterlegt werden sollen. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers zulässig.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller? Diese Frage stellt sich ab 2026, sobald Zahlungen in einem neuen Rechtsrahmen anfallen werden.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
  • Das Thema ist hochkomplex, die Vorbereitungszeit zu kurz und vieles unklar. Worin die Fragen bestehen, erfährt die EU-Generaldirektion TAXUD anscheinend gerne aus erster Hand von Ihnen, nachdem Vorschläge aus der Anhörung nicht umgesetzt worden sind.