Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen

Was tun wenn eine Veröffentlichung droht?

Wir geben Unternehmen einen Überblick über die rechtliche Grundlage und Hinweise, wie sie vorgehen können, wenn ihnen eine Veröffentlichung von amtlicher Seite oder durch die Privatplattform "Topf Secret" droht.

Rechtlicher Hintergrund

Der Paragraf 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichtet die zuständige Behörde unverzüglich die Öffentlichkeit über die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von 350 Euro oder mehr nach sich ziehen, zu informieren.
Neben Hygieneverstößen wird auch das Auffinden von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen bei Lebensmittelkontrollen veröffentlicht.

Wer ist betroffen?

Die Regelung gilt unter anderem für: Bäckereien, Metzgereien, Imbisse, Catering-Betriebe, Restaurants, Kantinen, Großhandel und Lieferanten für gastronomische Betriebe.
Alle Lebensmittelbetriebe, bei… 
  • Überschreitung gesetzlicher Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen. Voraussetzung sind Ergebnisse mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von in der Regel staatlichen Untersuchungseinrichtungen.
  • hinreichend begründetem Verdacht, dass gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen, vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen in nicht unerheblichem Maße oder wiederholt nicht eingehalten wurden und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
  • Bei Lebensmittelkontrollen nachgewiesen wurde, dass Lebensmittel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe enthalten.

Was wird veröffentlicht?

Grundsätzlich werden folgende Informationen veröffentlicht:
  • Allgemeine Informationen zur Identifikation des Produkts
  • Namensnennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers/Firma
  • Name des Produktes
  • Chargenbezeichnung
  • Grenzwerte und gemessene Werte
  • Rechtsgrundlage
  • Verstöße im Falle der Betriebskontrolle
Das Bußgeld und seine Höhe werden nicht genannt. Bei der Darstellung der Informationen ist zudem, soweit möglich, das Ansehen des Unternehmens zu wahren.

Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen droht?

Fünf Schritte für den Ernstfall
1. Schritt
Grundsätzlich ist Lebensmittelhygiene Ländersache. Jedes Bundesland entscheidet selbst wie es die Veröffentlichung von Hygieneverstößen regelt. In Hessen erfolgt die Veröffentlichung über eine zentrale Veröffentlichungsplattform auf der Verbraucherinformationsseite des hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat. Die Veröffentlichungsplattform finden Sie ⁠hier.
Eine Übersicht der einzelnen Bundesländer ob und wo eine Veröffentlichung nach Paragraf 40 LFGB stattfindet, finden Sie ⁠hier.
2. Schritt
Protokollieren Sie im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle gemeinsam mit Ihrer Lebensmittelkontrolle so genau wie möglich alle besprochenen Punkte, positive wie negative in schriftlicher Form. Bestandteil des Protokolls können auch Bilder sein.
3. Schritt
Ist ein Bußgeldverfahren von über 350 Euro zu erwarten, lassen Sie sich genau und schriftlich aufzeigen, welcher Verstoß mit welchem Bußgeld geahndet wird. Achten Sie dabei insbesondere darauf, dass
  • Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie
  • Verstöße gegen Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten,
die jeweils keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, außer Betracht bleiben. Das heißt, Bußgelder, die auf diese Verstöße zurückzuführen sind, werden bei der Aufsummierung nicht berücksichtigt, so dass gegebenenfalls die Schwelle von 350 Euro veröffentlichungsrelevanten Bußgeld nicht erreicht wird.

4. Schritt

Legen Sie sofort und schriftlich Einspruch gegen das Bußgeldverfahren ein und kontaktieren Sie einen Rechtsbeistand aus dem Fachgebiet Lebensmittelrecht. Sollten Sie keinen Einspruch erheben, akzeptieren Sie damit eine etwaige Veröffentlichung.
5. Schritt
Nach einer Veröffentlichung im Internet werden Sie für sechs Monate auf der staatlichen Plattform genannt und erst danach gelöscht. Informieren Sie Ihre zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde unverzüglich über die Behebung des Mangels. Die Behörde muss daraufhin in der Veröffentlichung auf die Behebung hinweisen.
Stellen sich die von der Behörde genannten Informationen auf der Plattform im Nachhinein als falsch heraus oder sind die zu Grunde liegenden Umstände unrichtig wiedergegeben, so muss dies ebenfalls unverzüglich bekannt gemacht werden.  

Zusammenfassung

Gastronomen, Händler und Lebensmittelhersteller sind dafür verantwortlich, dass in ihren Betrieben hygienisch einwandfrei gearbeitet wird. Darüber hinaus muss ein Betrieb auch über ein geeignetes betriebsinternes Kontrollsystem (HACCP-Konzept) verfügen. Weitere Informationen dazu finden Sie ⁠hier.
Ob die Anforderungen an einen hygienischen Umgang mit Lebensmitteln eingehalten werden, wird im Rahmen von Lebensmittelkontrollen überprüft. Diese Kontrollen sollen Gesundheitsgefahren frühzeitig erkennen und bei Bedarf rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten.
Die richtige Hygienepraxis ist auch deshalb wichtig, da die Veröffentlichung der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen bei denen gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen erfolgt. Als Unternehmer beziehungsweise Betreiber eines gastronomischen Betriebes verfügen Sie über verschiedene Rechte bei der Hygienekontrolle. Stellen Sie sicher, dass die in Ihrem Lebensmittelbetrieb verwendeten Lebensmittel keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe enthalten. Sie können den Lebensmittelkontrolleur zum Beispiel Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Überprüfung und Veröffentlichung erfolgt. Achten Sie darauf, dass rechtsstaatliche Verfahren, wie zum Beispiel Anhörung und Begründung, eingehalten werden. Bei drohender Veröffentlichung der Ergebnisse einer Kontrolle sollten Sie umgehend aktiv werden. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsbeistand beraten. 

Sonderfall “Private Veröffentlichungsplattformen”  

Worum geht es?
Neben der Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen durch staatliche Stellen, gibt es private Veröffentlichungsplattformen über die alle Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen in Lebensmittelbetrieben abgefragt und veröffentlicht werden können. Rechtliche Grundlage hierzu bildet das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ein Beispiel ist die Online-Plattform „Topf Secret“ von Foodwatch. Hier können Privatpersonen Auskunft über Lebensmittelbetriebe beantragen. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung ist nicht vorgesehen. Das heißt, auch ein längst behobener Mangel wird auf unbestimmte Zeit auf der Plattform dokumentiert sein.
Was können Sie tun: 
Wenn ein Verbraucher über eine private Veröffentlichungsplattform einen Antrag auf Auskunft über Beanstandungen bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stellt, informiert die Behörde den betroffenen Betrieb über das Auskunftsbegehren. In diesem Fall erhalten Sie ein Anhörungsschreiben. In der in diesem Schreiben gesetzten Frist sollten Sie sich gegen die Herausgabe der Kontrollberichte aussprechen.
Fragen Sie nach Namen und Adresse des Antragstellers, um missbräuchlichen Gebrauch der Rechtsschutzinteressen vorzubeugen. Es gibt Anhaltspunkte, dass Anfragen mit falschen Identitäten (Fake-Accounts) gestellt werden. Nur real existierenden Verbrauchern (natürlichen oder juristischen Personen) muss Auskunft erteilt werden.
Bevor die Behörde die Informationen an den antragstellenden Verbraucher herausgibt, wird der Betrieb davon in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, diese Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist im Rahmen des Eilrechtsschutzes gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie können die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsbehelfen nutzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie einen Rechtsbeistand aus dem Fachgebiet Lebensmittelrecht kontaktieren.

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