Häufig gestellte Fragen
In diesem Bereich haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Versicherungsvermittlung zusammengestellt.
- Wer ist ”Tippgeber” und nicht Versicherungsvermittler?
Die Tätigkeit eines „Tippgebers“ ist lt. Gesetzesbegründung darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu einem potentiellen Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen herzustellen.Die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten und der Möglichkeit der Anbahnung von Verträgen (Kontaktgeber) soll keine Vermittlung darstellen. Die Tätigkeit von „Tippgebern“ und „Kontaktgebern“ darf nicht auf eine konkrete Willenserklärung eines Interessenten zum Abschluss eines Vertrages (als Gegenstand der Versicherungsvermittlung) abzielen. In der Gesetzesbegründung geht man davon aus, dass von einem bloßen „Tippgeber“ lediglich Kontaktdetails weitergegeben werden, der Versicherungsnehmer keine Beratung zu einem bestimmten Produkt erwartet und diese auch so nicht stattfinden darf.Mögliche Tätigkeitsbeschreibungen können lauten:
- Vermittlung von Kontaktdaten und Vorbereitung von Vertragsanbahnungen in der Versicherungsvermittlung
- Vermittlung von Kundendaten an Versicherungsvermittler zum Zweck der Vermittlung von Versicherungen
- Nebenberufliche Versicherungsvermittler (neben Hauptberuf)
Vielfach besteht die Auffassung, dass gewerbsmäßige, nebenberufliche Versicherungsvermittlung unter dem „Dach“ eines Hauptvermittlers keiner Erlaubnis/Erlaubnisbefreiung und Registereintragung bedarf. Diese Auffassung ist nicht richtig. Das Gesetz macht außer in den Fällen des § 34d Absatz 8 GewO keinen Unterschied. Haupt- wie nebenberufliche, gewerbliche Versicherungsvermittlung ist damit grundsätzlich erlaubnispflichtig nach § 34d GewO.
- Wo ist das Vermittlerregister einsehbar?
Der öffentliche Teil des Registers ist unter www.vermittlerregister.info der Allgemeinheit zugänglich.
- Gilt der BWV-Ausweis als Nachweis der Sachkunde?
Dieser ersetzt nicht die Sachkundeprüfung, es muss mindestens der Abschluss als Versicherungsfachmann- frau BWV (vgl. § 27 VersVermV) nachgewiesen werden.Sofern Ihnen die Urkunde über die erfolgreich abgelegte Prüfung nicht mehr vorliegt, wenden Sie sich direkt an das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
- Muss die Registernummer auf der Visitenkarte eingetragen sein?
Das ist nicht vorgeschrieben. Die in § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung vorgeschriebenen Informationen an die Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt sind zwar in Textform mitzuteilen, doch in welcher Form, bleibt dem Versicherungsvermittler überlassen. Das Visitenkartenformat wird in der Begründung zur Verordnung nur als eine mögliche Form erwähnt.
- Nachweis des Bestandsschutzes in der Sachkunde
Der Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit in der Versicherungsvermittlung seit dem 31.08.2000 kann durch Vorlage verschiedener Unterlagen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erfolgen.In Frage kommen dabei insbesondere Gewerbeanzeigen, Arbeitszeugnisse, auszugsweise Provisionsabrechnungen, Verträge mit Bestätigung über deren Bestand. Der Sachkundenachweis für langjährige Tätigkeit unterliegt immer der Einzelfallprüfung.Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass keine Zertifikate zum Nachweis der Bestandschutzschutzregelung ausgestellt werden können.Weitere Informationen zur Sachkunde haben wir in einer gesonderten Informationen aufbereitet.
- Kann sich das Autohaus auch bei Zusammenarbeit mit einem Ausschließlichkeitsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO (gebundener) von der Erlaubnis befreien lassen?
Nach § 34 d Absatz 6 Gewerbeordnung kann sich der produktakzessorische Versicherungsvermittler - wozu zum Beispiel Autohäuser gelten, die typische KfZ-Versicherungen vermitteln - bei der IHK auf Antrag von der Erlaubnis befreien lassen, wenn er nachweist, dass er im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die im Besitz der Erlaubnis sind, tätig ist.Ausschließlichkeitsvertreter, die sich über Versicherungsunternehmen im Register eintragen lassen, sind kraft Gesetz erlaubnisbefreit, also nicht Erlaubnisinhaber. In diesem Falle ist eine Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler, die im Auftrag eines sogenannten gebundenen Versicherungsvermittlers tätig werden wollen, nicht zulässig.