Sachkundenachweise im Überblick

Nachweis der IHK-Sachkundeprüfung § 34 d Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 GewO

Wer eine Erlaubnis benötigt, aber den Bestandsschutz nicht in Anspruch nehmen kann und auch nicht über eine der anerkannten anderen Berufsqualifikationen verfügt, muss die Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK" absolvieren.
Auf Grund einer Vereinbarung, genehmigt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit am 05.09.2007 (Az.: 53-4221.10-L), nochmals bestätigt am 03.12.2013 (Az.: 47-4124/3/2), überträgt die IHK Chemnitz der IHK zu Leipzig die Zuständigkeit für die Durchführung der Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler. Potentielle Teilnehmer an der Sachkundeprüfung wenden sich aus diesem Grund zur Anmeldung direkt an die IHK zu Leipzig.
Ihre Ansprechpartnerin:

Martina Jänicke
Tel.: 0341 1267-1374
Fax: 0341 1267-1426
E-Mail: jaenicke@leipzig.ihk.de
Informationen zur Anmeldung, Prüfungstermine und Kosten für die Prüfung erhalten Sie auf der Webseite der IHK zu Leipzig oder beim DIHK e. V.

Sachkundenachweis statt der Sachkundeprüfung auf Grund der Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen - § 5 VersVermV

Bestimmte Berufsqualifikationen werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde
anerkannt. Stützt sich der Antragsteller beim Nachweis der Sachkunde auf einen der nachfolgend aufgeführten Abschlüsse, muss dies durch Beifügung einer Kopie der Urkunde (auf Verlangen durch Vorlage des Originals) belegt werden.
  1. a)     als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
    b)     als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
    c)     als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und
            Finanzen oder
    d)     als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
  2. a)     eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
    b)     als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
    c)     als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
    d)     als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
    und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung vorliegt;
  3. a)   als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
    b)   als Investmentfondskaufmann oder –frau oder
    c)   Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
    wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung vorliegt.
Des Weiteren wird der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.

Bestandsschutz Sachkunde / Alte-Hasen-Regelung - § 2 Absatz 3 VersVermV

Wer seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung. Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung.

Anerkennung BWV-Abschluss - § 27 VersVermV

Der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung steht ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder –frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV) gleich.

Delegierung der Sachkunde auf sachkundige Beschäftigte - § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO

Es ist auch ausreichend, wenn der Nachweis der Sachkunde durch eine (angemessene Zahl) von aufsichts- und vertretungsberechtigten Person erfolgt. Außer wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit - § 6 VersVermV

Gilt für Gewerbetreibende aus Mitgliedsstaaten der EU oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Maßgabe § 4a VersVermV

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen/ Anerkennung von Berufsabschlüssen (z. B. DDR-Abschlüsse)

Die Feststellung einer Gleichwertigkeit und damit die Bescheinigungen über die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen/Anerkennung von Berufsabschlüssen von
Prüfungen ist nur bei Anträgen für:
  • DDR- Facharbeiter oder Meisterabschlüsse gemäß Einigungsvertrag
  • Berufsabschlüsse von Berechtigten gemäß Bundesvertriebenengesetz
  • Berufsabschlüsse aus Ländern, mit denen es bilaterale Abkommen gibt
(Frankreich, Österreich) – (sog. geregelter Bereich) notwendig.
Bei Berufsabschlüssen aus EU-Mitgliedstaaten/Vertragsstaaten des EWR wird derzeit nur eine gutachterliche Aussage getroffen (ungeregelter Bereich).