Erlaubnis-/ Registerverfahren für Versicherungsvermittler und -berater

Erläuterungen zur Antragstellung

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsvertreter oder- makler Versicherungen vermitteln will, muss im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) sein und im Vermittlerregister nach § 11 a GewO eingetragen sein.  Nachstehend finden Sie die erforderlichen Antragsunterlagen.
Wenn ein Gewerbetreibender die Tätigkeit der Versicherungsvermittllung als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt (sog. Produktakzessorische Vermittler), kann er sich auf Antrag gemäß § 34 d Abs. 6 GewO von der Erlaubnispflicht befreien lassen und sich in das Vermittlerregister eintragen lassen.

Keiner Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung bedarf, wer als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 Satz 1 GewO die Vermittlung von Versicherungen ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt und wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit für den Gewerbetreibenden übernommen wird.

Die Eintragung in das Vermittlerregister sowie die Änderung und Löschung wird in diesem Fall vom Versicherungsunternehmen auf Veranlassung des Vermittlers vorgenommen. Weitere Ausnahmetatbestände finden Sie im Merkblatt für Versicherungsvermittler.
 

Onlineantragstellung im IHK Portal

Alle Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, Erlaubnisbefreiung und Registrierung können Sie auch online im IHK Portal stellen. Die Voraussetzung ist eine Nutzerkonto Bund oder Elster-Konto mit entsprechender Identifizierung (z.B. Elsterzertifikat oder Online-Ausweis).
Onlineanträge für Versicherungsvertreter/ -makler
oder produktakzessorische Versicherungsvermittler
Onlinanträge für Versicherungsberater


Hinweis:
Mit der Bereitstellung der folgenden Formulare wird kein elektronisches Verwaltungsverfahren durchgeführt.

Formulare für Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 GewO 

Formulare für Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO

Versicherungsberater ist, wer Dritte berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer Vorteile zu erhalten oder abhängig zu sein Der Gewerbetreibende kann damit nicht Versicherungsberater und zugleich Versicherungsvermittler sein, sondern muss sich für eine Tätigkeit entscheiden.


Formulare für produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 6 GewO