Merkblatt: Versicherungsvermittler und -berater

Bei der Versicherungsvermittlung und -beratung handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe nach § 34d GewO mit der Pflicht zur Eintragung in ein öffentlich einsehbares Vermittlerregister, § 11a GewO (www.vermittlerregister.info).
Bei der Aufnahme des Gewerbes ist daher neben einer Gewerbeanmeldung in der Gemeinde des Betriebssitzes/der Betriebsstätte grundsätzlich auch ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister bei der zuständigen IHK erforderlich.
Auch die Gewerbetreibenden, die Versicherungen nebenberuflich oder z. B. als „Untervermittler“ vermitteln, sind von diesen Vorschriften erfasst.
Mit den nachfolgenden Ausführungen erhalten Sie eine Übersicht über die Rechtsvorschriften. Weitergehende Informationen können Sie unter www.chemnitz.ihk24.de/VVM abrufen.

Versicherungsvertreter, -makler oder –berater?

§ 34 d Absatz 1 GewO unterscheidet Versicherungsvermittler je nach ihrer Stellung zum Kunden und zu den Versicherungsunternehmen als Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter:
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Versicherungsmakler erhalten gleichzeitig mit der Erlaubnis die Befugnis, im Unternehmensbereich gegen gesondertes Entgelt Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Hierbei kann der Vertreter allein für ein Unternehmen tätig sein oder mehrere Versicherungsunternehmen vertreten (Mehrfachvertreter).
Kein Versicherungsvermittler ist der sog. „Tippgeber/Kontaktgeber“, der sich darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen.
Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO sind Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
Der Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO und der damit verbundene Status des nur um das Wohl des Kunden bemühten Beraters erfordert die Unabhängigkeit von einem Versicherungsunternehmen, welches der Gesetzgeber mit einem Provisionsannahmeverbot verdeutlicht.
Es kann daher nicht zugleich die Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater ausgeübt werden.

Erlaubnisvoraussetzungen

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermittelt und hierüber berät, bedarf der Erlaubnis der zuständigen IHK. Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, d. h. es besteht Rechtsanspruch, wenn der Versicherungsvermittler
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
    Dies ist der Fall, wenn insbesondere - keine rechtskräftige Verurteilung in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder eines Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat vorliegt;
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis (§ 882 b ZPO) vorliegt;
  • die Sachkunde nachweist.
    Dies erfolgt in der Regel durch eine vor einer IHK abgelegten Sachkundeprüfung (Versicherungsfachmann/-frau IHK). Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch eine angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht werden, denen die Aufsicht über die mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen, durch langjährige ununterbrochene Tätigkeit seit 8/2000 oder durch gleichgestellte Berufsabschlüsse ggf. in Verbindung mit einer Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung und –beratung.
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist
    Diese muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum gelten und bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden. 

Möglichkeiten der Befreiung von der Erlaubnis nach § 34d GewO

1. Befreiung von der Erlaubnis auf Antrag für die produktakzessorische Versicherungsvermittlung nach § 34d Absatz 6 GewO

Die Möglichkeit der Befreiung von der Erlaubnis auf Antrag, aber dennoch Pflicht zur Registereintragung, besteht für den Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, sog. produktakzessorische Versicherungsvermittlung.Der Antrag auf Erlaubnisbefreiung muss bei der IHK gestellt werden, in deren Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet.Mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung muss der Gewerbetreibende nachweisen, dass er unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler (Erlaubnisinhaber) oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig ister zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt (hierfür reicht als Nachweis eine Erklärung der Auftraggeber, dass sie dies sicherstellen und nichts Gegenteiliges bekannt ist)für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht (selbst abzuschließen).
Beispiel für eine produktakzessorische Versicherungsvermittlung:
Autohandel und damit verbundene Vermittlung von Kfz-Versicherungen, ausgenommen sind hier jedoch die Restschuldversicherungen für die Finanzierung des Kaufpreises.

2. Tätigkeit als sog. gebundener Versicherungsvertreter

Befreiung von der Erlaubnis kraft Eintragung durch ein Versicherungsunternehmen in das Versicherungsvermittlerregister, § 34d Absatz 7 Satz 1 GewO
Keine Erlaubnis bzw. kein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnis sind für sog. gebundene Versicherungsvertreter erforderlich,
  • der ausschließlich im Auftrag eines oder (wenn die Produkte nicht in Konkurrenz stehen) mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen tätig ist und
  • diese Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlungstätigkeit übernehmen. Die Versicherungsunternehmen dokumentieren die Haftungsübernahme mit Eintragung in das Vermittlerregister.
Die Daten dieser Versicherungsvertreter werden auf Veranlassung des Versicherungsvertreters durch die Versicherungsunternehmen direkt in das Vermittlerregister eingetragen. 
Die Versicherungsunternehmen müssen mit der Eintragung des gebundenen Versicherungsvertreters die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Versicherungsvertreter über eine angemessene Qualifikation verfügen und zuverlässig sind.
Alternativ zur Eintragung als gebundener Versicherungsvertreter können diese Vermittler auch die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO bei der zuständigen IHK beantragen. In diesem Falle müssen Sie alle Nachweise erbringen und bei der IHK die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.

Eintragung im Vermittlerregister nach § 11 a GewO

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Zuständige Stellen für die Registerführung sind die Industrie- und Handelskammern. Jede Industrie- und Handelskammer führt ein Register über die eintragungspflichtigen Versicherungsvermittler und -berater, § 34d GewO. Da die IHKs zugleich die zuständigen Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind, müssen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nicht mehrere Stellen kontaktieren. Erlaubnisverfahren und Registereintragung können bei einer Stelle und in der Regel zeitgleich beantragt bzw. durchgeführt werden.Das Register ist internetbasiert und öffentlich einsehbar. Versicherungsnehmer haben unter www.vermittlerregister.info die Möglichkeit, sich über die Zulassung und den Umfang der Zulassung eines Versicherungsvermittlers und -beraters zu informieren.Die Versicherungsvermittlungsverordnung regelt, welche Daten im Register gespeichert und übermittelt werden dürfen, welche Daten nicht allgemein zugänglich sind und die Stellen, die Zugang zu den gespeicherten Daten erhalten.
Auskünfte über Versicherungsvermittler und Versicherungsberater erfolgen im automatisierten Abrufverfahren (Abfrage über Internet) oder auf Ersuchen schriftlich. Gemäß der Versicherungsvermittlungsverordnung werden folgende Daten in das Register eingetragen.
  1. Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist
  2. das Geburtsdatum
  3. die Angabe über Art der Tätigkeit (Vertreter, gebundener Vertreter, produktakzessorischer Vertreter, Makler, produktakzessorischer Makler oder Berater)
  4. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Registerbehörde
  5. EU-Staaten und Vertragsstaaten, in denen der Vermittler beabsichtigt, tätig zu werden; und im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung
  6. betriebliche Anschrift
  7. Registernummer
  8. bei einem erlaubnisbefreiten (gebundenen) Versicherungsvertreter das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen
  9. Name und Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind,
  10. die Geburtsdaten der nach Nummer 9 eingetragenen Personen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, sind auch Vor- und Familiennamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, einzutragen.
Ändern sich diese Daten, muss der Eintragungspflichtige diese Änderungen der IHK als zuständige Registerstelle unverzüglich mitteilen, damit die Eintragungen im Register aktualisiert werden können. Versäumnisse stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 5000 EUR belegt werden.
Bei einem gebundenen Versicherungsvertreter wird die Registereintragung, -änderung und –löschung - also die Übermittlung dieser Daten in das Register - auf Veranlassung des Versicherungsvertreters durch das oder die Versicherungsunternehmen vorgenommen, für das oder die der Versicherungsvertreter ausschließlich tätig wird.

Nicht von Erlaubnispflicht und Registerpflicht erfasste Versicherungsvermittlung nach § 34d Absatz 8 GewO

Gewisse Vermittlungstätigkeiten sind von den Erlaubnis- und Registerpflichten ausgenommen:
  • die Vermittlung von Versicherungen als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge im Rahmen eines Kollektivvertrages, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
  • Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- oder Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
  • Die Erlaubnis- und Registrierungspflichten gelten nicht für die Versicherungsvermittlung durch Gewerbetreibende, wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
    a) nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt, und 
    b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und 
    c) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
      aa) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600​​​​​​​ Euro nicht übersteigt oder
      bb) die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt; Achtung! Diese vorgenannten Kriterien müssen kumulativ vorliegen

    Besonderheiten für Annexvermittler:
    Für Annexvermittler nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO gelten nach § 66 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die §§ 1a Absatz 2, 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2, 214 VVG nicht (eingeschränkte Beratungs- und Dokumentationspflichten).

    Sie haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Weiter müssen sie vor Abschluss des Vertrags dem Kunden das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten aushändigen.
  • Grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung
    Versicherungsvermittler, die wegen der Art der Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 34 d Absatz 1 GewO bedürften, sind jedoch davon befreit, wenn sie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat niedergelassen sind und die Eintragung in ein solches dortiges Register nachweisen können.

​​​​​​​​​​​​​​Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und –berater

​​​​​​Mit Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) in nationales Recht wurde die Pflicht zur Weiterbildung eingeführt.

1.  Für wen besteht die Pflicht zur Weiterbildung und in welchen Umfang besteht diese? § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO
 

Die Pflicht zur Weiterbildung besteht für Gewerbetreibende nach § 34d Absatz 1 GewO (Versicherungsvertreter und -makler mit Erlaubnis), Absatz 2 (Versicherungsberater) und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 (gebundene Versicherungsvertreter) und deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. 
Die Weiterbildung muss 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr umfassen.
 

2. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Weiterbildung nach GewO?
 

Produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO sowie gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 Satz 1 GewO, sofern Sie lediglich Versicherungen vermitteln die eine Zusatzleistung zur Lieferung oder Ware oder zur Erbringung eine Dienstleistung darstellen, sind von der Verpflichtung im gewerberechtlichen Sinne nicht erfasst. (Vgl. § 34 d Abs. 9 Satz 1 und 2 GewO).

Jedoch dürfen Versicherungsunternehmen mit diesen Vermittlern nur zusammenarbeiten, wenn die Versicherungsvermittler sich gleichfalls im entsprechenden Umfang weiterbilden. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 2 VAG.
Für weiterbildungspflichtige Gewerbetreibende ist es außerdem ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Dies gilt aber nicht, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.

Inhalt und Nachweis der Weiterbildung

Die Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Bei der Auswahl der Themen kann sich der Gewerbetreibende am Katalog der Sachkundeprüfung (Anlage 1 zur VersVermV) orientieren. 
Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 der VersVermV.
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein. 
  1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten, 
  2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
  3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des   Weiterbildungsanbieters.
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Die Industrie- und Handelskammer Chemnitz kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage4 der VersVermV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Es besteht keine Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage von Nachweisen.
Zu praktischen Auslegungsfragen bezüglich der Weiterbildungspflicht haben die IHKn und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen gemeinsamen Fragen-Antwort-Katalog abgestimmt und veröffentlicht.