Erläuterungen zum Import

Zollsätze und Handelsbeschränkungen sind in den letzten Jahren kontinuierlich abgesenkt worden. Dennoch gibt es im Handel mit Drittländern zahlreiche Aspekte zu beachten. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

Voraussetzungen für das Importgeschäft

  • prinzipiell keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Beantragung einer Zollnummer/EORI-Nummer, welche ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung anzugeben ist
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt

Lieferbedingungen

Bei einem solchen Geschäft fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll). Die Aufteilung dieser Kosten und Risiken müssen zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch die INCOTERMS. (Das aktuelle Komplettwerk INCOTERMS 2020 ist als Buch und E-Book bei zahlreichen Anbietern erhältlich; wir empfehlen den Kauf der kommentieren Fassung).

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Bitte sprechen Sie auch mit Ihrer Bank über etwaige Alternativen.

UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Einreihung der Waren

Für die Zollanmeldung ist es notwendig, jede Ware in eine Zolltarifnummer/Warennummer einzureihen. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Außerdem muss der Importeur eine Zollnummer/EORI-Nummer beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist.

Einfuhrabgaben

  • Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Präferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (z. Zt. 19 % Regelsatz) -> sie kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl).
  • im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Hinweis:
Die Einfuhrzollsätze und weitere Maßnahmen können Sie z.B. über Zolldatenbanken wie den Elektronischen Zolltarif EZT-online der deutschen Zollverwaltung, Access2Markets oder  TARIC der Europäischen Kommission recherchieren.

Sendungen mit geringem Wert (>150 EUR)

Seit dem 01.07.2021 gibt es durch eine Änderung der Mehrwertsteuerregelung keine Einfuhrabgabenbefreiung mehr für Waren unter 22 Euro Wert. Das heißt: für alle eingeführten Waren ist ab dem ersten Euro Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen. Jedoch bleiben Waren mit einem Wert bis 150 Euro weiterhin zollfrei (Details unter zoll.de).
Zugleich muss für alle Waren eine Zollanmeldung abgegeben werden, allerdings bis zu einem Wert von 150 EUR nur mit einem reduzierten Datensatz. Für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, gilt diese Vereinfachung nicht. Für sie sind auch bei geringen Werten Standard-Zollanmeldungen mit dem vollen Datensatz anzugeben.
Rechtsgrundlage:
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 vom 14. März 2019, EU-Amtsblatt Nr. L 181 vom 05.07.2019

Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, kann anhand der Warennummer tagaktuell im Elektronischen Zolltarif EZT-online ermittelt werden. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine formale Zollanmeldung abgeben. Eine detaillierte Liste der Wertgrenzen finden Sie hier. Die Anmeldung erfolgt über das IT-Verfahren ATLAS mittels Softwareanwendung oder über die Internetzollanmeldung IAA-Plus.
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • Zollnummer/EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung Dienstort Dresen/Stammdatenmanagement.
in Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibsdokumente (BAFA): diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z.B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
zur Zollersparnis:
  • REX-Erklärung auf der Rechnung / Ursprungszeugnis nach Formblatt A – für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) – zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen.
Die Formulare für den Außenhandel sind bei Ihrer IHK erhältlich und können schriftlich oder telefonisch bestellt werden!
Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, insbesondere Speditionen, möglich.
Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z.B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.