Import von Kleinsendungen und EU-Onlinehandel
Ab 1. Juli 2026 erhebt die EU einen pauschalen Zollsatz von 3 Euro pro Sendung bzw. pro Artikel für Kleinsendungen. Damit entfällt die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro.
Mit der Verordnung (EU) 2026/382 hat die EU am 18. Februar 2026 die Abschaffung der Zollfreigrenze von 150 Euro festgelegt. Das bedeutet, dass ab 1. Juli 2026 Zollabgaben für alle Warensendungen geleistet werden müssen.
Hintergrund ist das Ziel der EU, verstärkt gegen Billigimporte vorzugehen, um faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Bislang waren Sendungen unter 150 Euro Warenwert zollfrei. Es war lediglich die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Welche Warensendungen sind vom 3-Euro Pauschalzoll betroffen?
Grundsätzlich sind alle Kleinbestellungen im E-Commerce-Bereich aus Drittländern betroffen, die direkt zum Endkunden gehen.
Warenwert unter 150 Euro:
- Zollpauschale von 3 Euro pro Sendung oder Warenkategorie bzw. HS-Unterposition. Das heißt: beinhaltet eine Sendung mehrere Waren unterschiedlicher Art, werden für jede Ware 3 Euro berechnet.
- Zusätzlich: Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern je nach Warenkategorie.
- Bestellungen über Plattformen/Marktplätze sind betroffen, wenn
- die Lieferung direkt aus einem Drittland erfolgt und die Plattform nicht am Verfahren des IOSS (Import One-Stop-Shop) teilnimmt.
- Praktische Umsetzung der Plattformen bei Teilnahme am IOSS: Zollabgaben und Umsatzsteuer werden im Warenkorb ausgewiesen oder bestellte Ware wird teurer. Der Käufer zahlt sofort den Gesamtpreis. Die Entrichtung der Einfuhrabgaben übernimmt die Plattform über das IOSS-Verfahren.
- Bei Nichtteilnahme der Plattform am IOSS: Käufer muss Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusätzlich zum Kaufpreis entrichten. Ggf. verlangt der Paketdienstleister eine Abfertigungsgebühr.
- die Lieferung direkt aus einem Drittland erfolgt und die Plattform nicht am Verfahren des IOSS (Import One-Stop-Shop) teilnimmt.
- Die Abgabe elektronischer Zollanmeldungen ist für alle Importe ab dem ersten Euro verpflichtend.
- Für ATLAS-Teilnehmer:
- Bis zu einem Warenwert von 150 Euro genügt die Zollanmeldung mit einem verringerten Datensatz über die Fachanwendung ATLAS-IMPOST (entsprechend UZK-DA Art. 143 a).
- Für Privatpersonen und Unternehmen ohne ATLAS:
- Sendungen bis zu einem Warenwert von 150 Euro (EU-Code C07) können im Zoll-Portal mit dem Zollanmeldungstyp „IPK“ (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen) angemeldet werden.
- Dasselbe gilt für Geschenksendungen bis 45 Euro Warenwert (EU-Code C08).
- Dazu ist eine vorherige Registrierung mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis notwendig.
- Für ATLAS-Teilnehmer:
Warenwert über 150 Euro:
- Es müssen der Regelzollsatz sowie Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern je nach Warenkategorie/HS-Unterposition entrichtet werden.
Die deutsche Zollverwaltung bietet mit einem Abgabenrechner einen Überblick über anfallende Kosten bei Postsendungen aus Drittstaaten an.
Wichtig:
Viele Paketdienstleister erheben zudem eine Pauschale für die Zollabwicklung. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig.
Viele Paketdienstleister erheben zudem eine Pauschale für die Zollabwicklung. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig.
Abwicklungsgebühr ab November 2026
Die pauschale Verzollung von 3 Euro pro Paket oder Artikel ist eine Übergangslösung bis zum Inkrafttreten der EU-Zollreform, die ursprünglich eine Abschaffung der Zollfreigrenze für Mitte 2028 vorsah. Aufgrund der rasant steigenden Zahlen im Onlinehandel wurde diese Maßnahme jedoch vorgezogen. Ab 2028 sollen die Abgaben exakt nach Warenkategorie bzw. HS-Position berechnet werden. Dies wird über den geplanten EU Data Hub erfolgen.
Zusätzlich soll ab November 2026 eine Bearbeitungsgebühr pro Sendung eingeführt werden, um die Kosten für die Zollabwicklungen abzufangen. Die Höhe für diese Gebühr ist aktuell Gegenstand der Verhandlung zwischen Europäischem Parlament und Rat. Es sind rund zwei Euro pro Sendung zusätzlich zum Zoll im Gespräch.
Weitere Informationen
- Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze (Zoll)
- EU führt Zölle auf Pakete mit geringem Wert im Online-Handel ein
(EU-Kommission, 12.12.2025) - Entwurf der überarbeiteten Delegierten Verordnung (EU) 2025/2446
(EU-Kommission, 30.04.2026) - Sendungen mit geringem Wert
(Zoll) - Post- oder Kuriersendungen, Internetbestellungen
(Zoll) - All you need to know about the import one-stop shop
- Import-One-Stop-Shop
(Bundeszentralam für Steuern, BZSt) - ATLAS-Info 0182/21
mit Hinweisen zu ATLAS-Codierungen bezüglich der Nutzung des IOSS und des alternativen ‘Special Arrangements’
Grenzüberschreitender EU-Onlinehandel (B2C)
Bereits seit 01. Juli 2021 gelten im grenzüberschreitenden Onlinehandel geänderte Vorschriften bezüglich der umsatzsteuerlichen Handhabung. Grundlage dafür ist die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets („e-commerce VAT package“) der EU seitens Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 01. April 2021).
- Wegfall der länderspezifischen Lieferschwellen bei Lieferungen an Privatpersonen (B2C) im EU-Ausland
- stattdessen Einführung einer EU-weiten Lieferschwelle von 10.000 EUR.
- Wegfall der Registrierungspflicht im jeweiligen EU-Ausland bei Überschreiten der Lieferschwelle
- stattdessen besteht die Wahlmöglichkeit, die anfallenden ausländischen Umsatzsteuern beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über den zentralen One-Stop-Shop (OSS) anzumelden und abzuführen.
- Änderung der Bezeichnung Versandhandel in Fernverkäufe.
Weiterführende Informationen:
- Mehrwertsteuer in einzelnen EU-Ländern
(EU-Kommission) - VAT One Stop Shop
(EU-Kommission) - Fernverkaufsregelung
Regelungen für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel (B2C) zum 01. Juli 2021 - One Stop Shop
Modernisierung der Mehrwertsteuer - One-Stop-Shop, EU-Regelung
(Bundeszentralam für Steuern, BZSt) - Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr
(EU-Kommission, 09-2020) - ONLINE-VERKÄUFER
(EU-Kommission) - OSS-Merkblatt für Online-Verkäufer