Neues deutsches Verpackungsgesetz

Aufgrund der neuen, nun unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gültigen EU-Verpackungsverordnung ("PPWR"), musste das bisherige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) angepasst werden.
Es wurde am 17.07.2026 als "Verpackungsrecht-Durchführungs-Gesetz (VerpackDG)" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 12.08.2026, also dem PPWR Geltungsbeginn, in Kraft.

Regelungen bleiben erhalten

Obwohl die PPWR stufenweise seit 12.08.2026 viele neue Anforderungen und Regelungen mit sich bringt und unmittelbar gültig ist, d.h. kaum einer Umsetzung bedarf, ist das die Verordnung ergänzende nationale VerpackDG nicht deutlich kürzer oder übersichtlicher geworden. Denn praktisch alle bisherigen deutschen Sonderregelungen werden fortgeführt, z. B.
  • die komplizierte Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Endverbrauchern,
  • die Systembeteiligungspflicht im b2c-Bereich einschließlich sogenannter “vergleichbarer Anfallstellen”,
  • Sonderregelungen für definierte Branchenlösungen,
  • die Pflicht zur Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen bei größeren Verpackungsmengen,
  • die Pfandregelungen für bestimmte Getränke bzw. Getränkeverpackungen,
  • die zahlreichen Aufgaben und Rechte der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) usw.

Änderungen im Vergleich zum bisherigen deutschen Recht

Verkürzt wurden z. B. die Begriffsbestimmungen, da diese nun größtenteils durch die PPWR vorgegeben werden. Angepasst wurde aufgrund des PPWR-Wortlauts die bisherige Festlegung, dass Versandverpackungen an private Endverbraucher und vergleichbare Anfallstellen als systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen gelten. Laut der PPWR handelt es sich hier ab 12.08.2026 um Transportverpackungen. Allerdings greift das deutsche VerpackDG diese Änderung auf, indem es nun auch Transportverpackungen teilweise als systembeteiligungspflichtig einstuft, um quasi den Status Quo beizubehalten. § 3 Abs. 6 VerpackDG lautet dazu:
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.”
Gravierend sind die Änderungen im gewerblichen Bereich (b2b). Denn mit Verweis auf die PPWR, die kaum zwischen b2c und b2b unterscheidet, müssen sich Unternehmen nun auch im b2b-Bereich zugelassenen “Entsorgungs-Organisationen” anschließen (vergleichbar den dualen Systemen im b2c-Bereich).
Sie werden als “sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH)" bezeichnet. Theoretisch kann ein Unternehmen im b2b-Bereich wählen, ob es sich einer OfH anschließt oder selbst eine OfH aufbaut oder eine eigenständige “Zulassung” gemäß § 19 VerpackDG bei der ZSVR beantragt. Der Aufwand scheint jedoch sehr hoch, so dass die OfH-Beteiligung der neue “Standard” im b2b-Bereich werden wird. Speziell dazu gibt es eine “Vorbereitungszeit” bis Ende 2027, da die OfHs ihrerseits erst Zulassungen beantragen müssen. § 68 Abs. 9 legt deshalb fest:
“(9) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.”
§ 66 VerpackDG enthält zwei lange Listen mit Bußgeldtatbeständen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten:
  • Sein Absatz 1 bezieht sich auf die Regelungen direkt im VerpackDG und tritt am 12.08.2026 in Kraft.
  • Sein Absatz 2 bezieht sich dagegen auf die Vorgaben in der PPWR und tritt erst 6 Monate später, also am 12.02.2027 in Kraft.

Registrierungspflicht bleibt bestehen

Wer verpackte Waren in Verkehr bringt, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren, seit 2022 gilt dies auch im gewerblichen Bereich. Betroffen von der Registrierungspflicht sind seit Juli 2022 auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom „Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden).
Auf der Registrierungsseite werden fortlaufend alle registrierten Unternehmen mit Namen, Marken und Kontaktdaten veröffentlicht.
Unverändert nicht registrierungspflichtig sind nur Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (also ohne umzupacken und ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung).
Die besagte Registrierungspflicht wurde auch in das neue VerpackDG übernommen, zumal sie mit der PPWR nun in jedem EU-Staat gefordert wird.

Bußgeldvorschriften

§ 66 VerpackDG enthält zwei lange Listen mit Bußgeldtatbeständen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten:
  • Sein Absatz 1 bezieht sich auf die Regelungen direkt im VerpackDG und tritt am 12.08.2026 in Kraft.
  • Sein Absatz 2 bezieht sich dagegen auf die Vorgaben in der PPWR und tritt erst 6 Monate später, also am 12.02.2027 in Kraft.

Quelle:
IHK Südlicher Oberrhein