Regelungen für Einwegprodukte aus Kunststoff

2019 trat die europäische Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL/SUP-Directive) in Kraft.
Ziel der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern. Die folgenden Regelungen setzen Anforderungen aus der Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um.
Neben Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz treffen die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) Regelungen für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und der zugehörigen Verordnung werden zusätzlich Abgaben festgesetzt.

Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV

Die Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoff-Produkten () wurde am 26. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 3. Juli 2021 in Kraft.
Dann greift das Verbot des Inverkehrbringens (Herstellung/Import) der folgenden Einwegkunststoffprodukte mit wenigen Ausnahmen bspw. für bestimmte Medizinprodukte:
  • Wattestäbchen
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe für private Zwecke
  • Lebensmittelbehälter (to Go) aus expandiertem Polystyrol
  • Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
  • Produkte aus oxoabbaubarem Kunststoff
Der Abverkauf von bereits bestehenden Lagerbeständen bleibt zulässig, um eine gebrauchslose Vernichtung der Einwegprodukte zu vermeiden (s. Begründung der Verordnung).
Weitere Informationen, einen FaQ-Katalog sowie die Verordnung finden Sie auf der Webseite des BMU.

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung - EWKKennzV

Mit der Verordnung soll das Inverkehrbringen von einigen Einwegkunststoffprodukten nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Sie trat am 3. Juli 2021 in Kraft und umfasst die Pflicht zur Kennzeichnung der Verkaufs- und Umverpackung folgender Einwegkunststoffprodukte:
  • Hygieneeinlagen, insbesondere Binden
  • Tampons  und  Tamponapplikatoren 
  • Feuchttücher, insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Filter zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten
sowie
  • Tabakprodukte mit Filtern (Außenverpackung / Packung)
  • Getränkebecher,  die  Einwegkunststoffprodukte  sind (auf dem Produkt).
Diese Pflicht trifft den Inverkehrbringer (Hersteller/Importeur), der seit 3. Juli 2021 die Kennzeichnungspflicht erfüllen müssen. Diese  kann allerdings für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen.
Ein Abverkauf zum Inkrafttretenszeitpunkt bereits in Verkehr gebrachter nicht gekennzeichneter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich.
Darüber hinaus enthält die Verordnung auch Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern. Hier muss der Getränkebehälter ab dem 3. Juli 2024 während der vorgesehenen Verwendungsdauer fest mit dessen Verschluss/Deckel verbunden sein, wenn
  • es sich um ein Einwegkunststoffprodukt handelt,
  • das Füllvolumen bis zu 3 l beträgt und
  • der Deckel/Verschluss ganz oder Teilweise aus Kunststoff besteht
Weitere Informationen zu den Details der Kennzeichnung inkl. Vorlagen sowie den Link zu einem FaQ-Katalog finden Sie auf der Webseite des BMU.

Einwegkunststofffondgesetz -EWKFondsG

Am 15. Mai 2023 ist im Bundesgesetzblatt das "Einwegkunststofffondsgesetz" (EWKFondsG) verkündet worden, welches nun stufenweise in Kraft tritt. Betroffen sind Hersteller ganz bestimmter Produkte, die in Anlage 1 zum Gesetz (S. 13) als Ziffern 1 bis 8 aufgelistet sind.
Mit dem EWKFondsG sollen Hersteller von einigen Einwegkunststoffartikeln in einen staatlichen Fonds einzahlen und sich so an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung der gesammelten Abfälle oder auch für Reinigungsaktionen im öffentlichen Raum beteiligen. Eine Einwegkunststoffabgabe wird ab 1. Januar 2024 erhoben.
Betroffen sind unter anderem die Hersteller folgender Einwegkunststoffprodukte:
  • Getränkebechern,
  • leichten Kunststofftragetaschen,
  • Verpackungen für Lebensmittel zum Sofortverzehr,
  • Filterzigaretten,
  • Feuchttüchern,
  • Luftballons.
In Deutschland werden außerdem Feuerwerkskörper ab 2026 bzw. 2027 ebenfalls vom Geltungsbereich des neuen Gesetzes erfasst (S. 15 und 16).
Die zu tragenden Kosten variieren je nach Einwegkunststoffprodukt und werden in einer gesonderten Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (EWKFondsV) festgelegt. Betroffene Hersteller müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und auch ihre in Verkehr gebrachten Mengen melden. Besagte Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei betroffenen Produkten unterhalb der Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr.
Weitere Informationen sind beim Umweltbundesamt abrufbar.
Stand: 07/23