Registrierungs- und Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte
Das am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündete "Einwegkunststofffondsgesetz" (EWKFondsG) erweitert die Produktverantwortung für Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und sieht Registrierungs- und Meldepflichten vor.
Jeder, der diese Produkte gewerbsmäßig erstmals auf dem Markt bereitstellt, muss sich an den Kosten der Abfallentsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum beteiligen. Vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. bis spätestens 31. Dezember 2024 muss dazu die Registrierung auf der Online-Plattform des Umweltbundesamtes (UBA) DIVID erfolgt sein. Seit 1. Januar 2025 greift nun ein Verbot des Angebots oder Verkaufs von betroffenen Einwegkunststoffprodukten nicht registrierter Hersteller.
Das UBA veröffentlicht das Herstellerregister, in welchem nun auch eine alphabetische Sortierfunktion die Suche erleichtert.
Seit Januar 2025 können die Hersteller nun auch die Meldung der 2024 auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Mengen vornehmen. Außerdem haben Hersteller nun die Möglichkeit der Produktverwaltung, so dass sie die registrierte Produktpalette anpassen können.
Das Umweltbundesamt hat angekündigt, ab März 2025 den Ordnungswidrigkeitenvollzug nach dem Einwegkunststofffondsgesetz aufnehmen.
Im Einzelnen betreffen die Regelungen:
- Behälter für Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr z.B. Einwegkunststoffverpackungen für Salate, Jogurt, Mitnahmegerichte;
- Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, zum unmittelbaren Verzehr z.B. für Snacks und To-Go-Lebensmittel;
- Getränkebehälter wie Flaschen oder Verbundgetränkeverpackungen (z.B.Tetrapacks) bis zu 3 Litern Inhalt z.B. Einwegkunststoffbehälter für Saft, Milch, Wasser;
- Getränkebecher, einschließlich Ihrer Verschlüsse und Deckel, z.B. Getränkebecher für Kaffee, Trinkjogurt, To-Go Getränke,
- leichte Kunststofftragetaschen, z.B. Hemdchenbeutel
- Feuchttücher,
- Luftballons oder
- Tabakprodukte.
Ergänzend wurden in einer Anpassung des Gesetzes Feuerwerkskörper aufgenommen mit einer Übergangfrist bis 31.12.2026.
Die Hersteller müssen eine jährliche Meldung jeweils bis 15. Mai über die von Ihnen bereitgestellten oder verkauften Mengen an entsprechenden Produkten an das UBA übermitteln. Darauf basierend und multipliziert mit einem bestimmten Abgabesatz wird ein Abgabebescheid durch das UBA erteilt, in welchem die Einwegkunststoffabgabe festgesetzt wird. Falls keine Mengenmeldung abgegeben wird, erfolgt eine Schätzung durch das UBA.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Umweltbundesamts sowie unter folgenden Links:
- zur Datenbank DIVID
- zurück zur Übersichts-Seite: “Regelungen für Einwegprodukte aus Kunststoff”