Newsletter Recht - Januar und Februar 2022

I. KMU-Fond der EU hilft Unternehmen beim Schutz des geistigen Eigentums

Der neue KMU-Fond zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums von kleinen und mittleren Unternehmen wurde am 10. Januar 2022 geschaffen. Er ermöglicht es KMU Kosten erstattet zu bekommen, die mit dem Schutz ihres geistigen Eigentums verbunden sind. Die EU-Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben den KMU-Fond mit 47 Millionen Euro ausgestattet.
Es können 90 % der Kosten für sogenannte IP-Scan-Dienste erstattet werden, die im Vorhinein überprüfen, ob ein Bedarf des Unternehmens besteht, sein geistiges Eigentum durch Schutzrechte zu schützen. Sowie 75 % der Gebühren für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern bei den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum als auch bei dem EUIPO und dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum. Wenn die Marken und Geschmacksmuster bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingetragen werden, werden 50 % der Gebühren erstattet. Für nationale Patentanmeldungen werden 50 % der Gebühren erstattet.
Anträge auf die Erstattung können zwischen 2022 und 2024 beim EUIPO gestellt werden. Gestellte Anträge werden wöchentlich gesammelt und innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Freitag der jeweiligen Woche bewertet und beantwortet. Bei einer positiven Entscheidung erhalten die Unternehmen Gutscheine, die für Leistungen nach der Finanzhilfeentscheidung verwendet werden können.
Es wird angedacht, die Auswahl der gedeckten Dienstleistungen 2023 noch zu erweitern.

II. Allgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz wegen Omikron

In Anbetracht der steigenden Infektionszahlen durch die Omikron-Variante hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung eine Allgemeinverfügung zum Arbeitszeitgesetz bekanntgegeben. Durch diese adressiert das Sozialministerium die erschwerte Personalsituation in der kritischen Infrastruktur.
Die seit dem 12. Januar geltenden neuen Regelungen erlauben es Arbeitgebern, Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit und eine vereinzelte Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in Anspruch zu nehmen. Dies darf dann geschehen, wenn es das Infektionsgeschehen in dem jeweiligen Betrieb erforderlich macht. Dabei darf die die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreiten werden.
Solche Ausnahmen bestehen zum einen bei Not- und Rettungsdiensten, Testzentren sowie Energie- und Wasserversorgungsbetrieben. Darüber hinaus sind auch Ausnahmen in den Branchen Molkerei, Fleischwirtschaft, Mühlen-, Stärke- und Zucker- und Futtermittelwirtschaft und der Produktion der dafür nötigen Eingangsstoffe möglich sowie im Lebensmitteleinzelhandel.
Die Arbeitgeber müssen die erhöhten Arbeitszeiten entsprechend entlohnen. Darüber hinaus sind die Arbeitnehmervertretungen in eine Entscheidung über die Mehrarbeitszeit bzw. Sonntagsarbeit einzubinden.
Die Allgemeinverfügung ist bis zum 10. April 2022 befristet.

III. Einrichtungsbezogene Impfpflichten und Erweiterung der Impfmöglichkeiten

Ab dem 16. März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impflicht in verschiedenen Betrieben. Sie gilt insbesondere für Krankenhäuser, Rettungsdienste, andere medizinische Einrichtungen und das Pflegewesen. Bis dahin müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine erfolgte Impfung oder ihren Genesenenstatus vorlegen. Alternativ entbindet auch ein ärztliches Attest, dass die jeweilige Person nicht geimpft werden kann, von der Impfpflicht. Wenn dies nicht geschieht oder Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises besteht, haben die Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren, welches anschließend die Beschäftigung der jeweiligen Person untersagen kann.
Außerdem können nach einer entsprechenden Schulung inzwischen auch Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte die Corona-Schutzimpfungen durchführen.
Es ist aktuell nicht absehbar, ob neben der einrichtungsbezogenen Impflicht eine Impflicht auch für andere Bereiche oder Personen bestimmten Alters festgelegt werden wird.

IV. Mindestlohnerhöhungen

Durch eine Entscheidung der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 wurde der Mindestlohn zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro angepasst. Eine weitere Anpassung geschieht zum 1. Juli 2022 mit einer Erhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde.
Die Mindestlohnkommission hat nach dem Mindestlohngesetz den Auftrag den Mindestlohn turnusmäßig anzupassen.

V. Steuerstundungen von Steueraufkommen bis März 2022

Das Bundesfinanzministerium hat durch ein BMF-Schreiben die Möglichkeit geschaffen, pandemiebedingte Steuerstundungen für bis zum 31. März 2022 fällige Steuern zu beantragen. Bisher war dies nur für Steueraufkommen bis zum 31. Januar 2022 möglich.
Die Stundung kann entsprechend der Verlängerung bis maximal zum 30. Juni 2022 erfolgen. Das heißt, bis zum 31. März 2022 fällige Steuern, können auf Antrag auch noch bis Ende Juni gezahlt werden. Hierzu müssen die Unternehmen nachweisen, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffen sind.

VI. Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften wie Kapitalgesellschaften

Am 1. Januar 2022 ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) in Kraft getreten. Dieses erlaubt es einer Personenhandelsgesellschaft, wie einer OHG oder einer KG, sich zukünftig wie eine Kapitalgesellschaft nach dem KStG besteuern zu lassen. Dies kann deswegen sinnvoll sein, da Kapitalgesellschaften regelmäßig geringere Steuerlast treffen. Einzelhandelsunternehmen können allerdings nicht eine solche Umstellung in Anspruch nehmen.
Diese Wechseloption kann zukünftig durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter mit 75 % der Stimmen wahrgenommen werden. Der Antrag dazu kann bis spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres gestellt werden.
Es sollte in jedem Einzelfall überprüft werden, ob sich diese Option lohnt. Sie kann auch Nachteile mit sich bringen. So sind bisherige Sondervergütungen an die Gesellschafter für ihre Tätigkeit durch die Option als Arbeitslohn zu versteuern. Andere Leistungen an die Gesellschafter können dem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen und entnommene Gewinnanteile gelten als eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung. In diesem Sinne ist vor einer solchen Entscheidung zu empfehlen, sich durch einen Steuerberater beraten zu lassen.
Das KöMoG bringt auch einige weitere Neuerungen. So wird beispielsweise Thesaurierungsbegünstigung vereinfacht.

VII. Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Arbeitsministeriums

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht auf seiner Homepage ein Verzeichnis der aktuellen allgemeinverbindlichen Tarifverträge (BMAS - Allgemeinverbindliche Tarifverträge). Das Verzeichnis befindet sich aktuell auf dem Stand des 1. Januars 2022 und ist nach Branchen sortiert.
Nach dem Tarifvertragsgesetz kann das BMAS zusammen mit einem Ausschuss der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und -nehmern Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Damit wächst die Geltung des Tarifvertrages nicht nur den Parteien an, die den Tarifvertrag verhandelt und abgeschlossen haben. Nur bundesweit geltende Tarifverträge können für allgemeinverbindlich erklärt werden.

VIII. Gesetzesentwurf zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Die niedersächsische Landesregierung hat am 11. Januar 2022 einen neuen Gesetzesentwurf zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen beschlossen. Ziel ist insbesondere, das Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen.
Durch das Gesetz wird unter anderem das sog. beschleunigte Fachkräfteverfahren, das schon aus dem bundesgesetzlichen Fachkräfteeinwanderungsgesetz bekannt ist, in das niedersächsische Landesrecht eingefügt. Weiter soll durch das Gesetz eine elektronische Verfahrensführung ermöglicht werden, die das Stellen von Anerkennungsanträgen vereinfachen und komfortabler machen soll.
In dem Verfahren wird untersucht, ob die im Ausland erworbenen Qualifikation gleichwertig mit einer inländischen Qualifikation ist. Durch den Gesetzesentwurf soll auf den Fachkräftemangel reagiert werden.
Veranstaltungshinweis: „Fachkräfte aus dem Ausland – Gewinnung, Verfahren und Integration“, 30.03.2022, 15:00-17:00 Uhr, Online-Webinar  

IX. Prüfungsordnung zum Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Am 17. Dezember 2021 ist die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung in Kraft getreten. Nach dieser neuen Prüfungsordnung muss ein Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtlichen Grundlagen, kaufmännischen Grundlagen und technischen Grundlagen geprüft werden, um zertifiziert zu werden.
Eine Person wird einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wenn sie die Befähigung zum Richteramt, eine Ausbildung zur Immobilienkauffrau/-mann oder zur Kauffrau/-mann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, einen anerkannten Abschluss als geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt aufweist.

X. IHK-Sachverständigenverzeichnis runderneuert

Ob die Installation einer Solaranlage beurteilt oder ein Flutschaden beziffert werden soll: Wer sachkundige, unabhängige, unparteiliche und vertrauenswürdige Fachleute benötigt, wird im frisch überarbeiteten bundesweiten IHK-Sachverständigenverzeichnis fündig.
Nach der Neugestaltung ist das Angebot unter https://svv.ihk.de nicht nur optisch neu aufgesetzt, sondern auch für die mobile Nutzung optimiert. Vor allem aber wurde die Suchfunktion leistungsfähiger und komfortabler gestaltet.
Derzeit sind auf der Plattform rund 8.000 von Industrie- und Handelskammern (IHKs), Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie Landesregierungen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aufgeführt. Auch über die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für einzelne Sachgebiete – von "Ackerbau und Grünlandwirtschaft" bis "Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern" – gibt das Verzeichnis Aufschluss.
Darüber hinaus finden die Nutzerinnen und Nutzer dort Antworten auf häufig gestellte Fragen, Kontaktdaten ihrer Ansprechpartner in den IHKs, einen Überblick über bestellende Körperschaften und viele weitere Informationen, beispielsweise die Muster-Sachverständigenordnung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) oder eine Checkliste zur EU-Datenschutzgrundverordnung.
Quelle: DIHK