Handlungsempfehlung Brexit und Ursprungszeugnisse aktualisiert

Seit dem 1.1.2021 wird das Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vorläufig angewendet.
Dies hat Auswirkungen auf die Bescheinigungspraxis der IHKs. Vor diesem Hintergrund haben der DIHK und die AG Zoll- und Außenwirtschaftsrecht eine Handlungsempfehlung für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Anerkennung von Vornachweisen, die im VK erstellt werden, erstellt.
Gegenstand der Aktualisierung ist die Verlängerung der folgenden Ausnahmeregelung von einem Jahr auf zwei Jahre:
  • Bei ausgewiesenem Ursprung United Kingdom und/oder „EU“ und/oder eines EU-27 Mitgliedsstaates kann die Erklärung-IHK bzw. einer Herstellererklärung für einen Zeitraum von 2 Jahren (beginnend zum 01.01.2021) auch ohne Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs als Vornachweis bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen in Deutschland anerkannt werden.
  • Diese Übergangsregelung bezieht sich ebenso auf Erklärungen-IHK mit Ursprungsnennung United Kingdom, die innerhalb der EU-27 ausgestellt werden.
Trotz dieser Verlängerung empfehlen wir den Unternehmen, ihre Nachweisführung möglichst zeitnah auf bescheinigte Vornachweise bei drittländischem Ursprung „UK“ umzustellen und nicht bis zum 31.12.2022 zu warten.