Datenschutzinformation für Gerichts-Sachverständige

Unternehmer/innen sind nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet, den Personen, deren personenbezogene Daten benutzt werden, bestimmte Angaben über Art, Zweck und Umfang der Verarbeitung zu machen (Art. 13, 14 DSGVO). Das gilt auch für Sachverständige.
Da Sachverständige im Fall von Gerichtsgutachten in der Regel nicht sofort Kontakt zu den Parteien haben, aber die Information innerhalb eines Monats geben müssen, wird empfohlen, in dem Bestätigungsschreiben über die Gutachtenannahme an das Gericht, das auch den Parteien zugeht, einen Hinweis auf den Datenschutz einzufügen. Darin wird darauf hingewiesen, dass die personenbezogenen Daten der Parteien vom Sachverständigen gespeichert werden und dass für weitere Informationen eine Datenschutzerklärung auf der Webseite abrufbar ist. Für diese Erklärung können Sie das Muster “Informationen zur Datenerhebung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 67 KB)” verwenden, das aber nur für Gerichtsaufträge gilt. Wenn Sie keine eigene Internetseite haben, sollten Sie die Datenschutzerklärung zusammen mit der Bestätigung des Gerichtsauftrags an das Gericht versenden mit der Bitte, es den Parteien und den sonstigen Prozessbeteiligten zuzuleiten.
 
Bitte beachten Sie, dass dieses Muster nur Fälle betrifft, in denen Sie den Auftrag zur Gutachtenerstellung oder einer anderen Sachverständigenleistung vom Gericht erhalten haben. Werden Sie auf der Grundlage eines Vertrages tätig (Privatgutachten), müssen Sie die Datenschutzinformation anders formulieren und unter anderem um weitere Rechte Ihres Vertragspartners ergänzen. Wir empfehlen, diese Erklärung zusammen mit der Auftragsbestätigung an das Gericht zu senden und dieses zu bitten, es an die Prozessbeteiligten weiterzuleiten. Eine Information von weiteren Personen, deren Daten in Gerichtsgutachten verarbeitet werden und die nicht Prozessbeteiligte sind, ist regelmäßig gemäß Art. 14 Abs. 5 Buchst. b) DSGVO entbehrlich, da sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
 
Das beigefügte Muster ist eine Orientierungshilfe. Es stellt ein unverbindliches Beispiel dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Wir bitten um Verständnis, dass wir nur allgemeine Hinweise geben können und eine konkrete Formulierung aufgrund der vielen verschiedenen Sachverhalte nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass die Inhalte des Musters nicht pauschal übernommen werden können, sondern auf die individuellen Belange Ihres Büros anzupassen sind. Eine solche Datenschutzerklärung könnte bei einem Gerichtsauftrag wie folgt aufgebaut werden.
Baustein
Inhalt
Überschrift     
Information zur Datenverarbeitung
Name des Verantwortlichen
Name oder Firma und Kontaktdaten des/der Sachverständigen, bei GmbH zusätzlich Name des Geschäftsführers
gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
nur wenn ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt wurde: Name, Kontaktdaten entfällt, wenn kein DSB vorhanden ist.
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Der Grund für die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist zu bezeichnen, ebenso die Rechtsgrundlage.
Rechtsgrundlage bei Gerichtsgutachten ist eine rechtliche Verpflichtung des Sachverständigen, der den Gutachtenauftrag vom Gericht erhalten hat.
Im Fall von Privatgutachten oder sonstigen
Aufträgen kann dagegen eine andere Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Es gibt neben der rechtlichen Verpflichtung noch folgende weitere Rechtsgründe:
  • vertragliche Regelung
  • persönliche Einwilligung des Betroffenen
  • Interessensabwägung
Kategorien der personenbezogenen Daten, die verwendet werden
Hier sind die typischen Arten von Daten, die in diesem Zusammenhang üblicherweise verwendet werden, aufzuzählen.
Quelle der personenbezogenen Daten
Aus welcher (gegebenenfalls öffentlich zugänglichen) Quelle stammen die personenbezogenen Daten?
gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Der Nutzer soll erfahren, wer die Daten erhält.
gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln
Eine Übermittlung in sog. Drittländer (Länder außerhalb EU und European Free Trade Association ) sollte vermieden werden, kann aber je nach Auftrag im Einzelfall geschehen. Das gilt auch bei Verwendung einer Datencloud auf einem ausländischen Server. Nur dann ist darauf hinzuweisen.
Dauer der Speicherung
Der Betroffene hat das Recht, zu erfahren, wie lange die Daten aufbewahrt werden.
Auskunftsrecht des Betroffenen
Der Betroffene hat das Recht, Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten.
Berichtigungsrecht des Betroffenen
Der Betroffene kann die Berichtigung der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.
Löschungsrecht des Betroffenen
Der Betroffene kann die Löschung der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.
Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Der Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass er sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren kann.
Quelle: DIHK-Arbeitskreis Sachverständigenwesen