Informationen für Sachverständige

Informationspflichten

Auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegen beim Anbieten ihrer Leistungen bestimmten Informationspflichten. Wer seine Leistungen im Internet anbietet, muss dort Angaben nach dem Telemediengesetz (TMG) machen. Alle Sachverständigen haben die Vorgaben der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) zu beachten. Sachverständige, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und Verträge mit Verbrauchten abschließen, müssen zusätzlich die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beachten.

Informationspflicht nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Rechtsgrundlage und Umfang der Informationspflicht

Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 36 GewO unterliegt dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG. Nach der dazu ergangenen Ausführungsverordnung DL-InfoV sind Sachverständige, verpflichtet ihre Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung seiner Leistung eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Informationspflichten gelten für Sachverständige mit Geschäftssitz in Deutschland, sowie sie ihre Leistungen in Deutschland oder in der EU- oder EWR-Staat anbieten.

Art und Weise der Information/Informationsmittel

Der Sachverständige hat vier Möglichkeiten seine Informationspflicht zu erfüllen:
  • per Brief oder E-Mail
  • durch Auslegen oder Aushang in der Geschäftsstelle
  • auf der eigenen Website
  • in Broschüren, Prospekten oder Flyer.

Die Informationspflichten im Einzelnen

Der Sachverständige muss seinem Auftraggeber vor Vertragsschluss nach §§ 2 - 4 DL-InfoV insbesondere folgende Informationen in klarer und verständlicher Form an die Hand geben:

Stets zur Verfügung zu stellende Informationen:

  • Familiennamen, Vornamen oder (falls vorhanden) Firma unter Angabe der Rechtsform,
  • Anschrift seiner Niederlassung und schnelle Kontaktdaten (Telefon und E-Mail oder Fax),
  • falls in ein Register eingetragen (Handelsregister, Vereinsregister und so weiter): Nennung des Registergerichts und der Registernummer,
  • Name und Anschrift der zuständigen Kammer (Bestellungskammer, bei Sitzverlegung ggf. andere Kammer),
  • die Bezeichnung „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ........... (Sachgebiet)“; diese Vorgabe muss der Sachverständige bereits nach der Sachverständigenordnung der Kammer einhalten,
  • Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (falls vorhanden),
  • Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  • wesentliche Merkmale der Dienstleistung (= Vertragsgegenstand: Gutachten, Schiedsgutachten, Rechtsdienstleistung als Annextätigkeit, Mediation, und so weiter),
  • falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht: Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden).

Auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:

  • Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen, also die Sachverständigenordnung der zuständigen IHK und deren Verfügbarkeit (in der Regel Internetadresse der IHK),
  • Angabe zum Preis der Dienstleistung; sofern dieser nicht genau angegeben werden kann (zum Beispiel bei Abrechnung nach Aufwand) sind die Einzelheiten der Berechnung anzugeben oder ein Kostenvoranschlag zu erstellen. Bei Verträgen mit Privatpersonen (Verbrauchern) gilt die Preisangabenverordnung.

Folge bei Verstoß

Verstöße gegen diese Informationspflichten sind als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bewehrt. Sie können zivilrechtlich auch als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden und Unterlassungsansprüche auslösen.

Informationspflichten als Anbieter von Internetinhalten (Impressumspflicht)

Der Sachverständige, der sich mit einer Website im Internet präsentiert, muss nach dem Telemediengesetz (TMG) bestimmte Informationen über seine Identität bereitstellen, nämlich
  • Name und Anschrift des Anbieters,
  • bei juristischen Personen zusätzlich der/ die Vertretungsberechtigte/n mit Namen,
  • Kontaktinformationen
  • Registerangaben ( zum Beispiel Eintrag in Handels- oder Partnerschaftsregister und entsprechende Registernummer),
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden).
  • Information über die zuständige Aufsichtsbehörde (bei Gewerben mit behördlicher Zulassung),
  • berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen (bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen: genaue Berufsbezeichnung/Tenor, Bestellungskörperschaft und berufsrechtliche Regelungen des ö.b.u.v. - hier Sachverständigenordnung)

Musterimpressum

Wir stellen Ihnen hier ein Muster-Impressum zur Verfügung, welches Sie nur um Ihre individuellen Daten ergänzen müssen. Es ist sowohl für Sachverständige geeignet, die als Freiberufler arbeiten oder die ein Gewerbe angemeldet haben.
Musterimpressum
Anmerkungen
Max Mustermann
Von der IHK Bodensee-Oberschwaben öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für „................................“ (Sachgebiet)
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
vollständige ladungsfähige Anschrift notwendig, nur Postfach nicht ausreichend!
Telefon: +49 751 123456
Telefax: +49 751 123467
E-Mail: info@mustermann.de
zwingend notwendig: E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg wie Telefon-/ Faxnummer oder elektronisches Kontaktformular, unter welchem der Nutzer Sie erreichen kann.)
ggf.:
Registergericht des Unternehmens: Amtsgericht Ulm
Registernummer: HRB 123456
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig. Max Mustermann wurde durch die IHK, für das Sachgebiet „.....................“ öffentlich bestellt und vereidigt und unterliegt der Aufsicht der IHK Bodensee-Oberschwaben, Lindenstr. 2, 88250 Weingarten. Er unterliegt den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben. Diese kann unter http://www.weingarten.ihk.de eingesehen werden.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz): DE 123456
Achtung: USt-ID-Nr. ist nicht identisch mit der Steuernummer, die gar nicht anzugeben ist. Angabe der USt-ID-Nr., sofern erteilt.
Öffentliche Bestellung gem. § 36 GewO, Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben, Lindenstr. 88250 Weingarten, www.weingarten.ihk.de

Platzierung

Die Informationen müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Es sollten maximal 2 Mausklicks notwendig sein, um zu den erforderlichen Informationen zu gelangen. Damit eine Website diesem Kriterium genügt, wird folgende Lösung empfohlen.
Das Impressum sollte in die Website so eingebaut sein, dass es zusammengefasst in einer Datei abrufbar ist und irgendwo auf der Startseite mit dem Titel „Impressum“, "Anbieterkennzeichnung" oder „Kontakt“ verlinkt ist. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass es nicht mehrere Buttons mit diesen Bezeichnungen gibt, so dass der Adressat hinter jedem Button die Anbieterkennzeichnung vermuten könnte. Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet (z.B. Kopfzeile, Seitenleiste oder Fußzeile). Er sollte nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch Scrollen erreicht werden kann.

Aufsichtsbehörde

Soweit der Internet-Auftritt im Rahmen einer Tätigkeit geschieht, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss die Anbieterkennzeichnung die zuständige Aufsichtsbehörde enthalten. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist als behördliche Zulassung zu bewerten. Daher müssen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Aufsichtsbehörde, dass heißt die zuständige IHK, angeben. Diese Angabe soll dem Nutzer die Möglichkeit geben, sich über den Sachverständigen erkundigen zu können und im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben. Daher sollten auch hier die Angaben möglichst ausführlich sein, mindestens jedoch die Postadresse enthalten.

Servicedienste-Nummer

Wird eine Servicedienste-Nummer (zum Beispiel 0180 0900) angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. Es sollten allerdings nicht ausschließlich Servicedienste-Nummern angegeben werden, sondern mindestens eine Rufnummer zum Basistarif.

Bußgelder

Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die oben beschriebenen Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilt, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zu rechnen.
Häufiger ist aber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände. Der Anbieter ist in solchen Fällen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (die angedrohte Strafe beträgt meist mehrere Tausend Euro) sowie zur Tragung der Rechtsanwaltskosten (meist mehrere Hundert Euro, teilweise bis zu 1000 Euro) verpflichtet.

Hyperlinks

Das Setzen von Hyperlinks, also ein Link auf eine Homepage eines anderen Anbieters, ist grundsätzlich gestattet, wenn derjenige, auf dessen Website verwiesen wird, dies nicht erkennbar untersagt. Wer Hyperlinks setzt, haftet jedoch unter Umständen für den rechtswidrigen Inhalt dieser Seite. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob Sie von den Inhalten Kenntnis hatten und ob Sie sich den Inhalt zu eigen machen. Kennzeichnen Sie einen externen Link daher als solchen und betten Sie ihn nicht als „Ihr“ Angebot in Ihre Website ein. Vorsichtshalber sollten Sie außerdem ausdrücklich erklären, dass Sie sich den Inhalt der verlinkten Websites nicht zu eigen machen. Erfahren Sie, dass der Inhalt rechtswidrig ist, müssen Sie den Link sofort entfernen. Eine regelmäßige Überprüfung der verlinkten Seiten ist in machbaren Zeitabständen sinnvoll.

Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)

Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Seit 1. Februar 2017 müssen gegenüber Verbrauchern weitere Informationspflichten
erfüllt werden.

Allgemeine Informationspflicht:

Jeden Sachverständige, der mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt (Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres; es zählt die tatsächliche Kopfzahl unabhängig von der Arbeitszeit) und der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und Verträge mit Verbrauchern schließt, hat weitere Informationspflichten zu bachten. Treffen alle 3 Voraussetzungen zu (mehr als 10 Mitarbeiter, Verbraucherverträge, Webseite oder AGB) hat der Sachverständige den Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ist ein Sachverständiger grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss er den Verbraucher auch darüber informieren. Die Sachverständigen die sich zur Streitbeilegung bereit erklären, haben zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (Anschrift und Webseite) hinzuweisen. Die Information muss leicht zugänglich sein, wo genau sie stehen soll ist nicht vorgeschrieben. Eine Möglichkeit ist das Impressum.
Folgende Formulierung ist denkbar:
„Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder gemäß XXX (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße, 877694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“
Besteht keine Bereitschaft zur Streitbeilegung ist folgende Formulierung denkbar: „Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“
Wichtig: Haben Sachverständige neben einer Webseite auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen die Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederholt werden.

Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit

Können Sachverständige einen Streit mit einem Verbraucher nicht selbst beilegen, muss er den Verbraucher jetzt zusätzlich darüber informieren, inwieweit er zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit ist. Ist der Sachverständige dazu grundsätzlich nicht bereit, muss er den Verbraucher auch darüber informieren. Der Hinweis muss in Textform, am besten per E-Mail, erfolgen und Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle benennen.
Hinweis. Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der Ihrer IHK. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine
Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: IHK München und Oberbayern

Datenschutzinformation für Gerichts-Sachverständige

Unternehmer/innen sind nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet, den Personen, deren personenbezogene Daten benutzt werden, bestimmte Angaben über Art, Zweck und Umfang der Verarbeitung zu machen (Art. 13, 14 DSGVO). Das gilt auch für Sachverständige.
Da Sachverständige im Fall von Gerichtsgutachten in der Regel nicht sofort Kontakt zu den Parteien haben, aber die Information innerhalb eines Monats geben müssen, wird empfohlen, in dem Bestätigungsschreiben über die Gutachtenannahme an das Gericht, das auch den Parteien zugeht, einen Hinweis auf den Datenschutz einzufügen. Darin wird darauf hingewiesen, dass die personenbezogenen Daten der Parteien vom Sachverständigen gespeichert werden und dass für weitere Informationen eine Datenschutzerklärung auf der Webseite abrufbar ist. Für diese Erklärung können Sie das Muster “Informationen zur Datenerhebung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 67 KB)” verwenden, das aber nur für Gerichtsaufträge gilt. Wenn Sie keine eigene Internetseite haben, sollten Sie die Datenschutzerklärung zusammen mit der Bestätigung des Gerichtsauftrags an das Gericht versenden mit der Bitte, es den Parteien und den sonstigen Prozessbeteiligten zuzuleiten.

Bitte beachten Sie, dass dieses Muster nur Fälle betrifft, in denen Sie den Auftrag zur Gutachtenerstellung oder einer anderen Sachverständigenleistung vom Gericht erhalten haben. Werden Sie auf der Grundlage eines Vertrages tätig (Privatgutachten), müssen Sie die Datenschutzinformation anders formulieren und unter anderem um weitere Rechte Ihres Vertragspartners ergänzen. Wir empfehlen, diese Erklärung zusammen mit der Auftragsbestätigung an das Gericht zu senden und dieses zu bitten, es an die Prozessbeteiligten weiterzuleiten. Eine Information von weiteren Personen, deren Daten in Gerichtsgutachten verarbeitet werden und die nicht Prozessbeteiligte sind, ist regelmäßig gemäß Art. 14 Abs. 5 Buchst. b) DSGVO entbehrlich, da sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Das beigefügte Muster ist eine Orientierungshilfe. Es stellt ein unverbindliches Beispiel dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Wir bitten um Verständnis, dass wir nur allgemeine Hinweise geben können und eine konkrete Formulierung aufgrund der vielen verschiedenen Sachverhalte nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass die Inhalte des Musters nicht pauschal übernommen werden können, sondern auf die individuellen Belange Ihres Büros anzupassen sind. Eine solche Datenschutzerklärung könnte bei einem Gerichtsauftrag wie folgt aufgebaut werden.
Baustein Inhalt
Überschrift Information zur Datenverarbeitung
Name des Verantwortlichen Name oder Firma und Kontaktdaten des/der Sachverständigen, bei GmbH zusätzlich Name des Geschäftsführers
gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nur wenn ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt wurde: Name, Kontaktdaten entfällt, wenn kein DSB vorhanden ist.
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Der Grund für die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist zu bezeichnen, ebenso die Rechtsgrundlage.
Rechtsgrundlage bei Gerichtsgutachten ist eine rechtliche Verpflichtung des Sachverständigen, der den Gutachtenauftrag vom Gericht erhalten hat.
Im Fall von Privatgutachten oder sonstigen
Aufträgen kann dagegen eine andere Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Es gibt neben der rechtlichen Verpflichtung noch folgende weitere Rechtsgründe:
  • vertragliche Regelung
  • persönliche Einwilligung des Betroffenen
  • Interessensabwägung
Kategorien der personenbezogenen Daten, die verwendet werden Hier sind die typischen Arten von Daten, die in diesem Zusammenhang üblicherweise verwendet werden, aufzuzählen.
Quelle der personenbezogenen Daten Aus welcher (gegebenenfalls öffentlich zugänglichen) Quelle stammen die personenbezogenen Daten?
gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Der Nutzer soll erfahren, wer die Daten erhält.
gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln Eine Übermittlung in sog. Drittländer (Länder außerhalb EU und European Free Trade Association ) sollte vermieden werden, kann aber je nach Auftrag im Einzelfall geschehen. Das gilt auch bei Verwendung einer Datencloud auf einem ausländischen Server. Nur dann ist darauf hinzuweisen.
Dauer der Speicherung Der Betroffene hat das Recht, zu erfahren, wie lange die Daten aufbewahrt werden.
Auskunftsrecht des Betroffenen Der Betroffene hat das Recht, Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten.
Berichtigungsrecht des Betroffenen Der Betroffene kann die Berichtigung der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.
Löschungsrecht des Betroffenen Der Betroffene kann die Löschung der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.
Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde Der Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass er sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren kann.
Quelle: DIHK-Arbeitskreis Sachverständigenwesen