Sachverständigenordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben hat am 11. März 2026 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han-delskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I Seite 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zwei-ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBI. I Seite 1067), und § 36 Absatz 3 und 4 der Gewerbeordnung neu gefasst durch Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I Seite 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 438) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. Seite 77), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124), folgende Sachverständigenordnung beschlossen:

I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind..

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(4) Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid).
(6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden IHK beschränkt.

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die IHK bestimmt.
(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass
a) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
b) er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt;
c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen;
d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Absatz 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;
h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;
i) er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt.
3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Absatz 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatz 2 Buchstabe g) nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 13 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

§ 4 Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO

(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Absatz 1 und 2 GewO.
(2) Im Übrigen gelten § 3 Absatz 2 und 3.

II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die IHK Bodensee-Oberschwaben ist zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der IHK Bodensee-Oberschwaben endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Seite 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält.
(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die IHK nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
(3) Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel als Bilddatei, den Ausweis, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Auf Wunsch kann der Sachverständige den Rundstempel zusätzlich in physischer Form erhalten. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der IHK.

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO

(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der IHK Bodensee-Oberschwaben bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 5 Absatz 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen.
(2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Absatz 3 und 4 GewO.

§ 7 Vereidigung

(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder ein Beauftragter der IHK an ihn die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden", und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident oder ein Beauftragter der IHK die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich bekräftige es".
(4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
(5) Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Absatz 3 Strafprozessordnung, § 410 Absatz 2 Zivilprozessordnung.

§ 8 Veröffentlichung

Die IHK veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Kontaktdaten ein-schließlich eines sicheren Übermittlungswegs gemäß § 130a Absatz 4 ZPO des Sachverständigen auf der Website www.svv.ihk.de für den Zeitraum der Bestellung. Eine zusätzliche Veröffentlichung in weiteren Medien ist zulässig. Name, Adresse, Kommunikationsmittel einschließlich sicherer Übermittlungswege und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die IHK oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.

III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

§ 9 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung

(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den IHKs herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den IHKs herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
Insbesondere darf der Sachverständige nicht
  • Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.
  • Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt.

§ 10 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

(1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.

§ 11 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.

§ 12 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen

(1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat oder gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist, genügt die Textform gemäß § 126 b BGB.
(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist.
(3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen.

§ 13 Bezeichnung als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“

(1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für …“ zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Gleichzeitig hat er auf die Zuständigkeit der IHK hinzuweisen.
(2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen.
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.

§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
a) der Name des Auftraggebers,
b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
c) der Gegenstand des Auftrags und
d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.
(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,
a) die Aufzeichnungen nach Absatz 1,
b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Absatz 2 und
c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen,
mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.
(3) Werden die Dokumente gemäß Absatz 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und je-derzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Absatz 2 nicht nachträglich geändert werden können.

§ 15 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken.
(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.

§ 16 Schweigepflicht

(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

§ 17 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

er Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Er hat der IHK regelmäßig geeignete Nachweise darüber vorzulegen.

§ 18 Werbung

Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.

§ 19 Anzeigepflichten

Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
a) die Änderung seiner nach § 5 Absatz 1 Seite 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung seines Wohnsitzes;
b) die Errichtung und die tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Niederlassung;
c) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;
d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit;
e) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
f) die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Zivilprozessordnung;
g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
h) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen.
g) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.

§ 20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen

(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 14) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.

§ 21 Zusammenschlüsse

Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

§ 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn
a) der Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will;
b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft;
d) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
(2) Die IHK löscht Namen und Kontaktdaten des Sachverständigen von der Website www.svv.ihk.de und ggf. von weiteren elektronischen Medien, sobald die öffentliche Bestellung erloschen ist. Nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung ist die Verwendung von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel unzulässig. Das Nutzungsrecht ist begrenzt auf den Zeitraum der Bestellung.

§ 23 Rücknahme; Widerruf

Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Baden-Württemberg

§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der IHK Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. Er hat sicherzustellen, dass die Bilddatei des Rundstempels nicht mehr genutzt wird.

V. Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen

§ 25 Entsprechende Anwendung

Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft
a) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen,
soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind.

VI. Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift

Diese Sachverständigenordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft, die Sachverständigenordnung vom 29. März 2023 tritt damit außer Kraft.
Ausgefertigt: Weingarten, 11. März 2026
Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben
Die vorstehende Sachverständigenordnung der IHK Bodensee-Oberschwaben wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Die Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee“, Ausgabe IHK Boden-see-Oberschwaben 04/2026, veröffentlicht.
gezeichnet: Martin Buck (Präsident), Dr. Sönke Voss (Hauptgeschäftsführer)