InternationalNews 01/2026

Willkommen zum ersten Newsletter 2026. Mit dem Beginn des neuen Jahres treten zahlreiche Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht in Kraft, die Unternehmen im internationalen Handel unmittelbar betreffen. Neue gesetzliche Vorgaben, angepasste Verfahren sowie aktuelle Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene erfordern eine sorgfältige Prüfung bestehender Prozesse und gegebenenfalls eine zeitnahe Anpassung. In diesem Newsletter geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.

Zollanmeldung

Info: Die Generalzolldirektion stellt eine Änderungsübersicht zum 01. Januar 2026 zur Verfügung.

Einfuhr

Das ATLAS Release 10.2 mit der Einführung der Zentralen Zollabwicklung für Einfuhrverfahren (CCI) wird nicht wie geplant am 15. November 2025, sondern erst am 28. Februar 2026 in den Echtbetrieb überführt. Das erste Wartungsfenster ist für den 25. April 2026 vorgesehen. Entsprechende Merkblätter und Übersichten zu den Änderungen sind bereits auf „Zoll online“ veröffentlicht.
Zudem hat der Rat der EU am 13. November 2025 beschlossen, die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro für Kleinsendungen aus Drittländern abzuschaffen. Ab Juli 2026 gilt ein Zollsatz von 3 Euro pro Sendung für E-Commerce-Pakete unter 150 Euro, die direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher geliefert werden. Ziel ist eine Übergangslösung bis zur Einführung der EU-Zolldatenplattform 2028. Für Logistik- und Zolldienstleister steigen der administrative Aufwand und das Abfertigungsvolumen, für Verbraucher ist mit höheren Kosten zu rechnen.
Die Europäische Kommission hat am 9. Dezember 2025 schärfere Kontrollen von Lebensmitteln, tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen, die in die EU eingeführt werden, angekündigt.

Ausfuhr

Das Nachforschungsverfahren zur manuellen Erledigung offener Ausfuhren kann unternehmensseitig mittlerweile bereits nach 20 Tagen statt bisher 70 Tagen gestartet werden. Die Frist zur Vorlage eines Alternativnachweises zur Erledigung des Ausfuhrvorgangs verkürzt sich damit ebenfalls auf 20 Tage, Atlas Info 0835/2025.

Statistik & Aufbewahrungspflichten

Zolltarif und statistische Warennummern

Alle Änderungen zum 1. Januar 2026 gegenüber dem Warenverzeichnis 2025 sind in einer Gegenüberstellung der alten und der geänderten Warennummern verfügbar (als pdf oder xsls). Auf der Seite des statistischen Bundesamtes ist das Warenverzeichnis für 2026, aber auch noch die Vorgängerversion Warenverzeichnis für 2025 zum Download hinterlegt. Alternativ werden die Zolltarifnummern in Form der sogenannten SOVA-Leitdatei (ZIP, Excel) bereitgestellt. Sie enthält alle gültigen Warennummern und Warenbeschreibungen. Eine kurze Beschreibung der Änderungen finden Sie im Artikel Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026.
Ein reiner Vergleich der Warennummern ist nicht ausreichend, weil sich zumeist auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr zwar weiterhin besteht, die Ware aber aufgrund geänderter Inhalte einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste. Einzelne Warennummern können auch komplett entfallen, was eine Neueinreihung zur Folge hat. Dann ändern sich auch Folgeprozesse wie die Präferenzkalkulation.

Intrastat

Das Merkblatt zur Intrastat wird jährlich aktualisiert und ist Grundlage für die korrekte Abgabe der Meldung. Das Merkblatt zu Intrastat 2026 ist noch nicht veröffentlicht . Die Meldegrenzen bleiben gleich: Eingang 3 Millionen € / Versendung 1 Million €.

Warenursprung und Präferenzen

Lieferantenerklärung

2025 sind bislang keine neuen Handelsabkommen in Kraft getreten. Ob das Abkommen mit Mercosur im Lauf des Jahres 2026 anwendbar sein wird, ist noch nicht absehbar. Die letzten Neuerungen stammen aus 2024: Seither ist das Abkommen mit Neuseeland sowie das Abkommen mit Kenia anwendbar.
Ab 2026 entfallen alle Vermerke wie “revised rules” endgültig. Wichtig: Lieferantenerklärungen mit dem alten Vermerk „Transitional Rules“ sollen weiter anerkannt werden.

Pan-Euro-Med-Freihandelszone

Ab dem 1. Januar 2025 sollte nur noch das revidierte PEM-Übereinkommen und somit nur noch diese Version von Ursprungsregeln im gesamten PEM-Raum gelten. Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern konnten bis Ende 2024 nicht alle Freihandelsabkommen angepasst werden, sodass auch nach dem 1. Januar 2025 noch zwei Varianten an Regeln bestanden. Eine parallele Anwendung der beiden Systeme entfällt 2026. Die reformierten Ursprungsregeln umfassen unter anderem modernisierte bzw. reduzierte Listenregeln, die Möglichkeit zur vollen Kumulation oder die Kalkulation mit Durchschnittswerten.
Vorsicht: Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht!
Die Einzelheiten zu den Staatengruppen und den Übergangsregelungen hat die deutsche Zollverwaltung bereitgestellt, zudem gibt es den Leitfaden „Guidance on transitional PEM rules” der TAXUD in englischer Sprache.

INDIEN, INDONESIEN, KENIA: Aussetzung bestimmter APS-Zollpräferenzen

Für Indien, Indonesien und Kenia werden bestimmte APS-Zollpräferenzen ausgesetzt. Diese Maßnahme gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028, alternativ bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 falls diese zuvor ausläuft.
Die EU-Kommission hat dazu am 25. September 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für die Jahre 2026 bis 2028 im Amtsblatt Serie L veröffentlicht. Die Liste der betroffenen Waren kann der verlinkten DVO entnommen werden.

Freihandelsabkommen EU - Indonesien

Am 23. September 2025 haben die EU und Indonesien die Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschafts- und ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen. Laut Angaben der EU werden europäische Exporteure jährlich 600 Millionen Euro an Zöllen einsparen, da die Einfuhrzölle auf 98,5 Prozent der Zolltarifpositionen abgeschafft werden. Darüber hinaus werden 221 geografische Angaben für Produkte aus der EU und 72 für Produkte aus Indonesien geschützt. Nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung müssen der Rat und das Europaparlament dem Abkommen zustimmen, damit es in Kraft treten kann. Das Ziel beider Seiten ist ein Inkrafttreten bis zum 1. Januar 2027. Der Text des EU-Indonesia Comprehensive Economic Partnership Agreement (CEPA) ist zur Vorbereitung bereits einsehbar. Präferenzerklärungen werden auf Basis des REX (Registrierter Ausführer) erstellt.

Mercosur

Mit dem Abkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) entsteht die größte Freihandelszone der Welt. Zielsetzung ist, Vorteile für die heimischen Industrien (vor allem Automobil, Lebensmittel und Getränke) durch Abbau von Zöllen zu schaffen und vereinfachte Verfahren zu implementieren. Das Abkommen enthält Schutzmechanismen für sensible Agrargüter, steht aber seitens der Agrarverbände stark in der Kritik. Einige EU-Staaten (unter anderem FR, PL, IT) befürworten das Abkommen nicht, es muss aber prinzipiell allen Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vorgelegt werden. Gegebenenfalls splittet die EU-Kommission daher den politischen Teil vom Handelsteil ab, der Handelsteil müsste nationalen Parlamenten nicht vorgelegt werden. Mit einer Unterzeichnung darf voraussichtlich in 2026 gerechnet werden.
Der englische Wortlaut des Mercosur-Abkommens inklusiv aller Anhänge steht zur Vorbereitung bereits zur Verfügung. Um eine zollfreie Einfuhr zu ermöglichen muss ein Präferenznachweis (Erklärung zum Ursprung REX) auf Grundlage der Regelungen des Ursprungsprotokolls oder der produktspezifischen Ursprungsregeln des Annex ll erstellt werden können. Die Ursprungsregeln sind wie bereits bekannt: hauptsächlich hergestellt oder gewonnen, chemische Reaktion, (Unter-)Positionswechsel, Wertschöpfungsregel oder eine Kombination. Präferenzerklärungen werden auf Basis des REX (Registrierter Ausführer) erstellt.
Das Abkommen hat Symbolcharakter, zum einen will man sich von China und den anderen BRICS-Staaten unabhängiger machen (Diversifizierung!), anderseits in Richtung USA und der kommenden Trump-Regierung zeigen, dass eine Abschottung von Märkten mit neuen Zöllen und anderen Handelsbarrieren nicht die Zukunft ist.

Ursprungszeugnis & Carnet

Das volldigitale Ursprungszeugnis (dUZ)

Mit dem volldigitalen Ursprungszeugnis (dUZ) steht deutschen Unternehmen seit dem 15. September 2025 eine vollständig digitale öffentliche Urkunde zur Verfügung! Unternehmen können das Ursprungszeugnis einfach downloaden und per Mausklick weltweit an Behörden und Handelspartner senden – rechtsverbindlich und international verifizierbar, komplett ohne physische Dokumente.
Ein Dokument zur Unterstützung und Anerkennung im Drittland stellen wir gerne auf Anfrage zur Verfügung.

Das volldigitale Carnet (eCarnet)

Die Testphase des volldigitalen Carnets beginnt in Deutschland im 1. Quartal 2026. Durch das Scannen von QR-Codes können die Ein- und Ausfuhren an den einzelnen Zollstellen bestätigt werden. Das Ziel der Europäischen Kommission ist es, dass alle EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. Quartal 2026 mit der eATA-Anwendung starten. Die ICC hat sich die weltweite Volldigitalisierung des Carnets für 2028 zum Ziel gesetzt.

Carnet: Saudi Arabien

Wichtig für Carnet-Inhaber in Saudi-Arabien: Bei der elektronischen Vorabgenehmigung über ZATCA muss ab sofort eine Kopie des ATA-Carnets sowie gegebenenfalls ein Vollmachtsschreiben für den Vertreter hochgeladen werden. Für weitere Informationen fordern Sie gerne das entsprechende Ländermerkblatt an.

Antidumping / Antisubvention

Die EU-Kommission hat beschlossen, alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen sind, zollamtlich zu erfassen, einschließlich der laufenden Untersuchungen, in denen noch keine vorläufigen Feststellungen getroffen wurden. Dies zielt darauf ab, den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente zu stärken und ist Teil der laufenden Bemühungen der Kommission, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Bislang wurden die Einfuhren in der Regel nur auf begründeten Antrag von in der EU ansässigen Unternehmen oder Wirtschaftszweigen zollamtlich erfasst. Laut EU-Kommission soll die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren, die im Rahmen von Antidumping- oder Antisubventionsverfahren untersucht werden, Verfahren vereinfachen und Unternehmen entlasten. Gleichzeitig erhält die Kommission präzise und genaue Informationen über die Herkunft und die Mengen der Einfuhren einer untersuchten Ware sowie über die allgemeinen Marktentwicklungen. Dies würde auch einen drastischen Anstieg der Einfuhren der untersuchten Waren im Vorfeld der Einführung der Maßnahmen verhindern. Verantwortlich sein werden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den Anweisungen der Europäischen Kommission sowie den einzelnen Durchführungsverordnungen.
Laufende Antidumping Untersuchungen können unter unter Trade defence investigations veröffentlicht. Prüfen Sie von Zeit zu Zeit ob Ihre Import-Waren betroffen sind und beteiligen Sie sich ggf. an den Untersuchungen. Nur aktive eingebrachte Belange können auch berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie die Sonderregelungen für den Stahlsektor: Neue EU-Stahlschutzmaßnahmen ab 2026. Das Verhandlungsmandat wurde Anfang Dezember erteilt: Steel overcapacity: Council adopts mandate on new rules to protect EU steel industry from global overcapacity.

Exportkontrolle

Verlängerung der Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen

Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen wurden mit Beschluss (GASP) 2025/2072 bis zum 16. Oktober 2026 verlängert. Derzeit sind 25 Personen sowie sechs Organisationen von den Sanktionen betroffen. Gegen sie bestehen Einreiseverbote in die EU, zudem werden deren Vermögenswerte eingefroren und es ist verboten, den gelisteten Personen und Organisationen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

UK: Umstellung auf konsolidierte Sanktionsliste

Das britische Außenministerium (FCDO) stellt ab dem 28. Januar 2026 auf eine einzige konsolidierte Sanktionsliste um. Bisher werden die britischen Listungen in der UK Sanctions List (UKSL) des FCDO und der Consolidated List of Asset Freeze Targets - Liste vom Office of Financial Sanctions Implementation (OFSI) veröffentlicht. Ab dem 28. Januar 2026 wird die OFSI-Liste geschlossen.

Chinesische Exportkontrolle

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Elektrofahrzeuge der chinesischen Zolltarifnummer 8703.80.10.90 nur noch mit Exportlizenz ausgeführt werden. Die Antragstellung richtet sich nach dem üblichem Antragsverfahren. China möchte mit der Maßnahme den ruinösen Preiswettbewerb chinesischer Hersteller kontrollieren.
Seit 01. Dezember 2025 gibt es bereits verschärfte Kontrollen für seltene Erden: Dokument 61 zu Exportkontrollen auf im Ausland verwendete seltene Erden und Dokument 62 zu Exportkontrollen für Technologien im Zusammenhang mit seltenen Erden. Diese sind aktuell pausiert.
China verschärft die Exportkontrollen für Stahl: Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen nahezu alle Stahlerzeugnisse einer Lizenzpflicht. Damit weitet China die bisherigen Regelungen deutlich aus. Der genaue Warenkreis ergibt sich aus einer veröffentlichten Liste des chinesischen Wirtschaftsministeriums MOFCOM.
In unserem Artikel “Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China” finden einen gesamten Überblick zu diesem Thema.

Nachhaltigkeit

CBAM – Neue Pflichten ab 2026 mit De-minimis-Regelung

Ab 1. Januar 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben und Emissionen melden. Für geringfügige Einfuhren gilt eine De-minimis-Ausnahmeregelung, die bestimmte Importe von den Pflichten befreit. Alle Details finden Sie in unserem Überblick.

EUDR

Am 19. Dezember 2025 wurden gezielte Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Anwendungsbeginn für die großen Marktteilnehmer und Händler wurde auf den 30. Dezember 2026 verschoben, für kleine und Kleinstunternehmen – auf den 30. Juni 2027. Darüber hinaus sind Vereinfachungen der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit innerhalb der EU, der Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger sowie die Ausnahme der Druckerzeugnisse vom Geltungsbereich des Gesetzes vorgesehen.
Die aktuellen Änderungen zur EUDR finden Sie in unserem Artikel “Leitfaden zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)”.

Ländermeldungen

FRANKREICH: Verpackungs-Meldepflichten bei B2B Handel

Ab 1. Januar 2026 gilt in Frankreich eine erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) auch für gewerbliche und industrielle Verpackungen. Bisher waren Sammel- oder Transportverpackungen im B2B-Bereich nicht von einer EPR-Meldung umfasst. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Mit dieser Neuregelung werden viele deutsche Unternehmen in Frankreich EPR-pflichtig werden. Die endgültige Durchführungsverordnung wurde noch nicht veröffentlicht. Ziel der EPR ist es, Recyclingquoten zu steigern.

BULGARIEN: Beitritt zum EURO-Raum

Ab dem 1. Januar 2026 ist der Euro in Bulgarien offizielles Zahlungsmittel und ersetzt den bulgarischen Lew zum festen Wechselkurs von 1 Euro = 1,95583 Lew. Damit wird Bulgarien das 21. Mitglied der Eurozone. Bereits seit Anfang 2025 profitieren deutsche Unternehmen von den Vorteilen des vollständigen Beitritts Bulgariens zum Schengenraum.

SCHWEIZ: neues Zollsystem „Passar“

Mit „Passar“ modernisiert die Schweizer Zollverwaltung ihre Verfahren für den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Das neue elektronische System ersetzt schrittweise die bisherigen Anwendungen wie e-dec. Ziel ist eine durchgängig digitale Abwicklung, weniger Medienbrüche und eine bessere Verknüpfung von Zoll- und Steuerprozessen. Unternehmen profitieren von mehr Transparenz, schnelleren Abläufen und einer höheren Datenqualität. Für deutsche Exporteure, die in die Schweiz liefern, ergeben sich daraus wichtige Punkte: Prüfen Sie rechtzeitig die Zusammenarbeit mit Spediteuren oder Zollagenten und hinterfragen Sie, ob diese bereits mit Passar arbeiten. Achten Sie auf vollständige und korrekte Daten in Rechnungen und Zollunterlagen, da das neue System stärker strukturierte Angaben verlangt. Da die Umstellung ab 2026 weiter schrittweise erfolgt, empfiehlt es sich, den Rollout-Plan der Eidgenössischen Zollverwaltung im Blick zu behalten.

TÜRKEI: Änderung im türkischen Einfuhrverfahren für bestimmte Lebensmittelprodukte

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Milch- und Milchprodukte, Fischerei- und Aquakulturwaren sowie Gelatine- und Kollagenprodukte aus nicht zugelassenen Ländern und Betrieben nicht mehr in die Türkei eingeführt werden. Betroffen sind Waren der HS Pos. 0208, 0302 bis 0309, 1504, 1516, 1518, 1603 bis 1605, 0401 bis 0406, 1702, 2105, 3501 bis 3504 und 9602, sowie 3917 (Verpackungen von Kollagen). Bereits im April 2025 informierte das türkische Ministerium die Handelsvertreter betroffener Staaten und stellte ein offizielles Schreiben mit detaillierten Vorgaben bereit. Exportierende Unternehmen müssen die darin geforderten Unterlagen einreichen. Je nach Registrierung im EU-System TRACES NT sind bestimmte Anlagen auszufüllen. Betroffene Firmen sollten die Anforderungen zeitnah prüfen und umsetzen, um den Export dieser Produkte ab 2026 sicherzustellen.

ÄGYPTEN: ACI-Anmeldung für Luftfracht

Ab 1. Januar 2026 ist die Vorabanmeldung für Luftfracht über ACI verpflichtend. Seefrachtsendungen sind bereits seit Oktober 2021 über ACI anzumelden. Expresssendungen (max. 50 Kilogramm und max. 2.000 USD) sind vom ACI-Verfahren ausgenommen. Die ACID-Nummer muss auf allen Dokumenten angegeben werden, u.a. auch auf dem Ursprungszeugnis. Wenn die ACID-Nummer nicht in den Frachtdokumenten enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt. Nähre Infos finden Sie unter Advanced Cargo Information (ACI) für die Einfuhr.

KANADA: Federal Plastic Registry

Die Umweltbehörde Kanadas startete ab September 2025 die Einführung eines Plastikregisters (Federal Plastics Registry (FPR)), in diesem müssen Unternehmen ihre Aktivitäten hinsichtlich bestimmter Plastikprodukte gemeldet werden, die seit 2024 auf den kanadischen Markt gebracht wurden. In der ersten Phase galt die Meldepflicht zunächst für Plastikverpackungen, elektronische Geräte aus Plastik sowie Einwegplastik. Ab 2026 startet Phase 2: Die Meldepflicht wird auf Hersteller und Importeure von Kunststoffharzen und weiteren Kunststoffprodukten ausgeweitet. Zudem müssen Unternehmen erstmals Angaben zu Kunststoffabfällen machen, die in Industrie-, Gewerbe- und Institutionseinrichtungen anfallen, sowie zu Kunststoffen, die gesammelt und zur Verwertung oder Entsorgung weitergeleitet wurden – allerdings nur für bestimmte Produktgruppen. Die Kanadische Regierung stellt einen Guide for reporting to the Federal Plastics Registry – phase 1 und FAQs zur Verfügung.

INDIEN: BIS-Deadline aufgehoben

Die indische Regierung hat die bisherige Deadline zur BIS-Zertifizierung von Maschinen und Anlagen aus den HS-Code-Bereichen 84 und 85 nach dem Scheme X bis auf Weiteres aufgehoben. Ursprünglich sollte die Verordnung am 1. September 2026 in Kraft treten.
Quellen: IHK Regensburg/GTAI/Zoll

Zusätzliche Hinweise

Bitte denken Sie zum Jahreswechsel auch an die Anpassung Ihrer Arbeits- und Organisationsanweisungen beziehungsweise Bewilligungsfragebögen. Anpassungen im Zolltarif oder Neuerungen im Präferenzbereich müssen unter Umständen in die AuO und Fragebögen eingearbeitet werden. Auch Änderungen in der Zollabteilungen oder der Geschäftsleitung, sowie Umstellungen in den internen Prozessen sollten proaktiv kommuniziert werden um Ihre Zuverlässigkeit zu untermauern.

Veranstaltungen

Datum Veranstaltung Ort Veranstalter Kosten
12.01.2026 Das digitale Ursprungszeugnis und das Akkreditiv hybrid DIHK, IHK Frankfurt am Main kostenfrei
15.01.2026 Diversifizierung Lateinamerika - (mehr) Europa online GTAI kostenfrei
27.01.2026 Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2025/2026, online vormittags online IHK Bodensee-Oberschwaben 125 EUR
27.01.2026 Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2025/2026, online nachmittags online IHK Bodensee-Oberschwaben 125 EUR
23.02.2026 CBAM-Regelphase: Bestimmungen und Kosten online IHK Bodensee- Oberschwaben kostenfrei
17.03.2026 Save the Date: AK Zoll hybrid IHK Bodensee- Oberschwaben kostenfrei
In unserem Artikel „Veranstaltungen zur Außenwirtschaft“ finden Sie eine umfassende Übersicht aktueller Veranstaltungen zu den Themen Zoll & Exportkontrolle, Dienstleistung & Entsendung, Länder & Märkte sowie internationale Messen & Delegationsreisen. Jetzt reinschauen und informieren!
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