Lkw-Mauterhöhung in Deutschland ab dem 1. Dezember 2023

Die Bundesregierung Deutschland hat am 20. Oktober 2023 die Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes beschlossen. Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der geänderten Eurovignetten-Richtlinie, die im März 2022 in Kraft getreten ist. Diese sieht unter anderem eine CO₂-Differenzierung der Lkw-Maut für schwere Nutzfahrzeuge sowie die Einbeziehung aller Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) vor. 
Die DIHK kritisiert die Mautänderungen und hat dazu ein Papier mit Anmerkungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 134 KB) und eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Folgende Änderungen sind beschlossen worden:

Zum 1. Dezember 2023:

  • Die CO₂-Emissionsklasse wird als neues Tarifmerkmal eingeführt. Das heißt, zukünftig soll der Mautsatz pro Kilometer auch davon abhängen, wie viel Kohlenstoffdioxid (CO₂) ein Fahrzeug ausstößt. Toll Collect hat zunächst für alle registrierten Fahrzeuge die CO₂-Emissionsklasse 1 (teuerste Emissionsklasse) hinterlegt. Mit dem Emissionsklassen-Finder im Kunden-Portal kann überprüft werden welcher CO₂-Emissionsklasse ein Fahrzeug zugeordnet wird. Dort besteht auch die Möglichkeit, eine Änderung der Emissionsklasse zu beantragen und Dokumente zum Nachweis hochzuladen.
  • Die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse erfolgt nicht mehr über das zulässige Gesamtgewicht (zGG) sondern über die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm). 
    Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden! Sofern eine Mautpflicht besteht, erfolgt die Abrechnung in der Regel über eine On Board Unit (OBU). Informationen zum Bezug und zum Einbau erteilt der Mautbetreiber Toll Collect.
    Das zulässige Gesamtgewicht ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld F.2 und die technisch zulässige Gesamtmasse ist im Feld F.1 eingetragen. Mautkunden sind verpflichtet, die Angaben zur Gewichtsklasse ihrer Fahrzeuge im Kunden-Portal zu überprüfen und falls erforderlich anzupassen. Toll Collect hat zunächst für alle bisher registrierten Fahrzeuge die Gewichtsangabe aus dem Feld zulässiges Gesamtgewicht in das neue Feld technisch zulässige Gesamtmasse übernommen.
  • Die Partikelminderungsklasse (PMK) entfällt. Zukünftig fallen Fahrzeuge mit den Maut-Schadstoffklassen “Euro 2 + PMK 1” in die Maut-Schadstoffklasse 2 (bisher Maut-Schadstoffklasse 3) und Fahrzeuge mit “Euro 3 + PMK 2”‘ in die Maut-Schadstoffklasse 3 (bisher Maut-Schadstoffklasse 4)
  • Mautpflicht für Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen, wenn das Zugfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.

Zum 1. Januar 2024:

  • Fahrzeuge der Euro-Schadstoffklasse 6, die werksseitig mit einem CNG- oder LNG-Antrieb ausgerüstet sind, werden mautpflichtig.  

Zum 1. Juli 2024:

  • Es wird eine Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse eingeführt. Eine Fahrzeugkombination wird nur dann mautpflichtig, wenn die technisch zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges über 3,5 Tonnen liegt.
  • Von der Mautpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden. 
    Einzelheiten zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen für die Mautbefreiung werden derzeit noch mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) und der Mautsystembetreibergesellschaft Toll Collect GmbH abgestimmt. Sofern das Fahrzeug einer Ausnahme von der Maut unterliegt, kann eine entsprechende Registrierung sinnvoll sein.
  • Sofern eine Mautpflicht besteht, erfolgt die Abrechnung über eine On Board Unit (OBU). Informationen zum Bezug und zum Einbau erteilt der Mautbetreiber Toll Collect. Eventuell kann es hier zu Engpässen beim Einbau der OBU kommen und es wird empfohlen, sich frühzeitig um einen Einbautermin zu kümmern. 
Emissionsfreie Fahrzeuge wie Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle bleiben bis Ende 2025 mautbefreit.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen für emissionsfreie Fahrzeuge 25 Prozent des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten zuzüglich der Mautteilsätze für Lärmbelastung und Luftverschmutzung entrichtet werden.
Emissionsfreie Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse sind dauerhaft von der Maut befreit.