Lkw-Maut: Meldung von Fahrzeugen für Handwerkerausnahme ab sofort möglich

Ab dem 1. Juli 2024 wird gemäß dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) in Deutschland die Mautpflicht auf Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen ausgeweitet. Fahrten mit Fahrzeugen, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. 
Die Handwerkerausnahme gilt für Fahrzeuge die der Güterbeförderung dienen und eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen haben. Zu beachten ist, dass die zulässige Gesamtmasse (Zulasssungsbescheinigung Teil 1 Feld F.1) und nicht das zuslässige Gesamtgewicht (Zulassungsbescheinigung Teil 1 Feld F.2) maßgeblich ist. Abgelastete Fahrzeuge können dadurch eventuell von der Mautpflicht betroffen sein. 
Das Bundesfernstraßenmautgesetz sieht bei der Handwerkerausnahme keine generelle, sondern eine fahrtbezogene Mautbefreiung vor. Fahrten, die die unten genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind mautpflichtig! Ein Fahrzeug kann je nach Verwendungszweck in der einen Situation mautbefreit sein, in der anderen Situation mautpflichtig. 
Folgenden Voraussetzung müssen erfüllt sein, dass eine Fahrt nicht der mautpflichtig ist:
  • Die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen alle Berufe, die in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführt sind, sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat eine abschließende Liste mit allen Berufen veröffentlicht, die die Voraussetzung für die Handwerkerausnahme erfüllen. 
  • Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen notwendig sind, einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör und/oder handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden. 
  • Das Fahrzeug muss von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetrieb gefahren werden
  • Rückwege und Leerfahrten sind mautbefreit, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern stehen.  
Werden industriell gefertigte Güter ausgeliefert, sind die Fahrten nicht mautbefreit. Von industrieller Fertigung ist auszugehen, wenn der Herstellungsprozess durch einen hohen Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zur serienmäßigen Massenproduktion zeichnet sich die handwerkliche Fertigung in der Regel durch begrenzte Stückzahlen und häufigere Produktabweichungen aus. 
Bei der Beförderung darf es sich nicht um einen gewerblichen Transport für Dritte handeln, auch nicht für einen Handwerksbetrieb, sondern nur um eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens.
Werkstatt-, Überführungs- oder Privatfahrten sind mautpflichtig!
Bei Kontrollen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität muss nachgewiesen werden, dass die Fahrt die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich Lieferscheine oder Kundenaufträge, die Kopie der Gewerbeanmeldung und die Handwerkskarte. Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe. Die Nachweise müssen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorgelegt werden. 
Bei dem Mautbetreiber “Toll Collect” können Fahrzeuge ab sofort online gemeldet werden, mit denen Fahrten ausgeführt werden, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Mit dieser Meldung können Mautkontrollen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen und behördliche Verfahren minimiert werden. Die gemeldeten Daten werden von Toll Collect für höchstens zwei Jahre gespeichert. Danach erfolgt von Toll Collect eine Aufforderung, die Meldung zu erneuern. Es können nur Fahrzeuge gemeldet werden, bei denen der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen ist. Fahrten mit Leasing- oder Mietfahrzeugen fallen auch unter die Handwerkerausnahme wenn oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch können diese Fahrzeuge nicht online gemeldet werden.