Grenzüberschreitender Güterverkehr: ab dem 1. Juli 2026 müssen Fahrzeuge über 2,5 Tonnen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein
Ab dem 1. Juli 2026 gelten die Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Dafür müssen die Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden. Schwere Pkw oder Pkw-Gespanne können hiervon auch betroffen sein. Bisher galten die Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterverkehr erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Im Zuge des Mobilätspakets Teil I, welches am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurde, hat man auch die Weichen für den intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation im grenzüberschreitenden Güterverkehr gestellt. Der intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation speichert automatisch unter anderem Grenzübertritte sowie Be- und Entladeorte. Durch die genaue Positionsbestimmung soll die Kontrollierbarkeit der Einhaltung von Sozialstandards wie Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitregelungen und Entsenderichtlinien verbessert werden. Auch Kabotagefahrten können besser überprüft werden.
Die Verordnung (EG) 561/2006 sieht in Artikel 2 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2026 eine Absenkung der Gewichtsgrenze auf 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht vor. Das bedeutet, dass die Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagefahrten bereits ab dieser Gewichtsgrenze gelten. Deshalb müssen diese Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden. Das sieht die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Artikel 3 vor. Bei Fahrzeugkombinationen werden die zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger addiert und sobald dies über 2,5 Tonnen liegt, gelten die Lenk- und Ruhezeiten und es besteht die Ausrüstpflicht mit einem Fahrtenschreiber. Schwere Pkw oder Pkw-Gespanne können somit hiervon betroffen sein. Allerdings können viele Pkw technisch nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Klärung mit dem Fahrzeughersteller.
Die Verordnung (EG) 561/2006 sieht in Artikel 3 einige Ausnahmen vor. Unter anderem gelten die Lenk- und Ruhezeiten und die Ausrüstpflicht mit einem Fahrtenschreiber nicht im Werkverkehr, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Auch für Handwerker wurde für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht eine Ausnahme in zwei Fällen geschaffen:
- wenn Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, befördert werden oder
- wenn handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden.
Diese Handwerkerregelung gilt jedoch ausschließlich in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens. Auch darf das Lenken des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellen.
Weitere Ausnahmen sind im Artikel 3 der Verordung (EG) 561/2006 genannt. In all diesen Fällen müssen die Lenk- und Ruhezeiten nicht dokumentiert werden und es besteht keine Ausrüstpflicht mit einem Fahrtenschreiber.
Im innerdeutschen Güterverkehr sind die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt. Bei diesen Fahrzeugen können die Lenk- und Ruhezeiten mit Tageskontrollblättern oder mit einem Fahrtenschreiber nachgewiesen werden. Ist jedoch ein Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut, muss er auch benutzt werden!
Fahrten in die Schweiz: Analog zur EU wird am 1. Juli 2026 auch eine Ausnahmebestimmung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 2,5 bis 3,5 Tonnen eingeführt (Art. 4 Abs. 1 Bst. j ARV 1). Diese Ausnahme gilt für Fahrer, bei denen das Führen des Fahrzeugs höchstens die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht und mit den besagten Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen keine Gütertransporte auf fremde Rechnung durchgeführt werden. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit diese Ausnahme zur Anwendung gelangt.
Ebenso gibt es eine Ausnahme für Handwerker wenn Material und Ausrüstung transportiert wird oder handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden. Diese Ausnahme gilt für Fahrer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zum Gütertransport von über 3,5 bis maximal 7,5 Tonnen, sofern die Fahrten zusätzlich zu den obgenannten Voraussetzungen im Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens erfolgen (Art. 4 Abs. 1 Bst. j ARV 1).
Ebenso gibt es eine Ausnahme für Handwerker wenn Material und Ausrüstung transportiert wird oder handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden. Diese Ausnahme gilt für Fahrer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zum Gütertransport von über 3,5 bis maximal 7,5 Tonnen, sofern die Fahrten zusätzlich zu den obgenannten Voraussetzungen im Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens erfolgen (Art. 4 Abs. 1 Bst. j ARV 1).
