Grenzüberschreitender Güterverkehr: Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse

Seit dem 1. Juli 2026 gilt in der EU eine neue Regelung für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 Tonnen. Künftig werden auch leichte Nutzfahrzeuge, die gewerblich und grenzüberschreitend eingesetzt werden, verpflichtet sein, einen Fahrtenschreiber einzubauen und zu verwenden. Schwere Pkw oder Pkw-Gespanne, die für den Gütertransport bestimmt sind, können auch betroffen sein. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Fahrtenschreiberpflicht.

Was hat sich seit dem 1. Juli 2026 geändert

Die Verordnung (EG) 561/2006 sieht in Artikel 2 Absatz 1 seit dem 1. Juli 2026 eine Absenkung der Gewichtsgrenze auf 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse vor. Das bedeutet, dass die Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagefahrten bereits für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse gelten. Deshalb müssen diese Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation ausgerüstet werden. Das sieht die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Artikel 3 vor, Tageskontrollblätter oder Fahrtenbücher sind nicht zulässig. Bei Fahrzeugkombinationen werden die zulässigen Höchstgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger addiert und sobald dies über 2,5 Tonnen liegt, gelten die Lenk- und Ruhezeiten und es besteht die Ausrüstpflicht mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation. Schwere Pkw oder Pkw-Gespanne, die dem Gütertransport dienen, können somit hiervon betroffen sein. Allerdings können viele Pkw technisch nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Klärung mit dem Fahrzeughersteller. Bei gewerblichen Personenbeförderungen hat sich nichts geändert, da gilt die Fahrtenschreiberpflicht nach wie vor erst für Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Die zulässige Höchstmasse des Fahrzeuges findet man in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld F.2! Allerdings ist uns noch nicht bekannt, ob das Feld F.2 auch im Ausland zur Beurteilung der Fahrtenschreiberpflicht herangezogen wird.

Der Werkverkehr ist unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen

Die Verordnung (EG) 561/2006 sieht in Artikel 3 einige Ausnahmen vor. Unter anderem gelten die Lenk- und Ruhezeiten und die Ausrüstpflicht mit einem Fahrtenschreiber nicht im Werkverkehr, wenn das zulässige Höchstgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination mehr als 2,5 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Wichtig: Wird für Fahrten im Rahmen des Werkverkehrs ein Fahrer eingestellt, der nur diese Tätigkeit ausübt (zum Beispiel als Aushilfe), dann handelt es sich um die Haupttätigkeit dieser Person und das Fahrzeug muss mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein! Der Werkverkehr ist also nicht grundsätzlich ausgenommen, es muss genau auf die Tätigkeit des Fahrers geachtet werden und es müssen alle Voraussetzungen für den Werkverkehr erfüllt sein.

Wichtige Ausnahme gemäß Handwerkerregelung

Auch für Handwerker wurde für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 3,5 Tonnen und nicht mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Höchstgewicht eine Ausnahme in zwei Fällen geschaffen:
  1. wenn Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, befördert werden oder
  2. wenn handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden.
Diese Handwerkerregelung gilt jedoch ausschließlich in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens. Auch darf das Lenken des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellen.
Da Handwerker, Servicetechniker oder ähnliche Gewerke in der Regel im Rahmen des Werkverkehrs unterwegs sind, müssen Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässigem Höchstgewicht nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein und es gilt keine Umkreisbegrenzung von 100 Kilometern, wenn es sich nicht um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt.
Weitere Ausnahmen sind im Artikel 3 der Verordung (EG) 561/2006 genannt. In all diesen Fällen müssen die Lenk- und Ruhezeiten nicht dokumentiert werden und es besteht keine Ausrüstpflicht mit einem Fahrtenschreiber.

Wie kann bei einer Kontrolle nachgewiesen werden, dass eine Ausnahme vorliegt

Um die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme einer Ausnahme während einer Verkehrskontrolle zu erleichtern, eignen sich Unterlagen und Nachweise, die die Erfüllung der Voraussetzungen und Bedingungen eindeutig belegen oder untermauern. Auch der Arbeitsvertrag des Fahrers eignet sich, um darzulegen, dass die fahrende Person bei dem Unternehmen zum Beispiel als Schreiner oder Lagerist eingestellt ist. Da die Rechtsvorschriften keine Mitführungspflicht solcher Unterlagen und Nachweise enthalten und jeder Fall einzeln zu prüfen ist, kann keine abschließende Liste benannt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Ausnahme erfolgt stets anhand der Umstände des konkretes Einzelfalls während der Kontrolle. Eine behördliche Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahme gibt es nicht.
Ob eine Ausnahme tatsächlich vorliegt, ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen.

Benutzung des Fahrtenschreibers mit Fahrerkarte und Unternehmenskarte

Damit der Fahrtenschreiber benutzt werden kann, müssen die Fahrer eine Fahrerkarte verwenden. Um diese beantragen zu können, ist unter anderem ein EU-Kartenführerschein erforderlich. Für die Beantragung der Fahrerkarte ist kein Nachweis nach den Berufskraftfahrerrichtlinien notwendig (also kein Grundqualifikations- oder Weiterbildungsnachweis)! In Baden-Württemberg wird die Fahrerkarte über den TÜV Süd oder die DEKRA beantragt und ausgegeben. Zum Auslesen des Fahrtenschreibers muss das Unternehmen eine Unternehmenskarte beantragen.

Fahrten in die Schweiz

Analog zur EU gelten in der Schweiz die Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse auch ab dem 1. Juli 2026. Ebenso wurde eine Ausnahmebestimmung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von über 2,5 bis 3,5 Tonnen eingeführt (Art. 4 Abs. 1 Bst. j ARV 1). Diese Ausnahme gilt für Fahrer, bei denen das Führen des Fahrzeugs höchstens die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht und mit den besagten Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen keine Gütertransporte auf fremde Rechnung durchgeführt werden. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit diese Ausnahme zur Anwendung gelangt. Den Begriff “Werkverkehr” gibt es im Schweizer Recht nicht, deshalb müssen die genannten Voraussetzungen erfüllt sein, aber das entspricht in etwa dem Werkverkehr.

Ebenso gibt es eine Ausnahme für Handwerker wenn Material und Ausrüstung transportiert wird oder handwerklich hergestellte Güter ausgeliefert werden. Diese Ausnahme gilt für Fahrer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zum Gütertransport von über 3,5 bis maximal 7,5 Tonnen, sofern die Fahrten zusätzlich zu den obgenannten Voraussetzungen im Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens erfolgen (Art. 4 Abs. 1 Bst. j ARV 1).

Keine Änderung im innerdeutschen Verkehr

Im innerdeutschen Güterverkehr sind die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt. Bei diesen Fahrzeugen können die Lenk- und Ruhezeiten nach wie vor mit Tageskontrollblättern oder mit einem Fahrtenschreiber nachgewiesen werden. Ist jedoch ein Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut, muss er auch benutzt werden!
Für die gemachten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Auch ist es möglich, dass im Ausland die Verordnung (EG) 561/2006 anders interpretiert wird. Darüber kann man momentan noch keine Aussage treffen.