Unterschied zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterkraftverkehr

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet zwischen gewerblichen Güterverkehr und Werkverkehr. Der Werkverkehr ist die Güterbeförderung für eigene Zwecke eines Unternehmens und ist nicht erlaubnispflichtig, jedoch aber meldepflichtig. Ebenso entfällt die Pflicht eine Güterschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
    Anmerkung: Seit dem 4. Dezember 2011 ist es aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 möglich Fahrer einzusetzen, die dem Unternehmen "im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden", das heißt es dürfen nun auch Leiharbeiter eingesetzt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit sein.

Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, soweit

  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht
  • die oben genannten Voraussetzungen des Werkverkehrs vorliegen
  • und ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreitet.
Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen gemäß den oben genannten Bedingungen durchführen und deren Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) haben, sind gemäß § 15 a Absatz 2 GüKG verpflichtet, ihr Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Mobilität und Logistik (BALM) anzumelden. Das Bundesamt für Mobilität und Logistik führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen. Die Anmeldung erfolgt formlos, jedoch kann ein vom Bundesamt für Mobilität und Logistik angebotener Vordruck verwendet werden. Folgende Angaben sind erforderlich:
  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens
  • Anschrift
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter
  • Anzahl der Lkw, Lkw und Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge, der zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt
  • Anschriften der Niederlassungen
  • Vorzulegen ist die Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls der Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste
Änderungen der genannten Daten müssen ebenso gemeldet werden, wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in § 15a Absatz 5 und 6 GüKG festgelegt.
Bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland empfiehlt das Bundesamt für Logistik und Mobilität eine Kopie der Anmeldung oder eine noch vorhandene Meldebestätigung und weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine et cetera) mitzuführen. Dies verkürzt den zeitlichen Aufwand bei einer Straßenverkehrskontrolle.
Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr ist nicht immer ganz einfach. Sofern man feststellt, dass eine oder mehrere der oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen des Werkverkehrs nicht erfüllt sind, liegt gegebenenfalls erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr vor. Da die Modalitäten des Einzelfalls für die Zuordnung entscheidend sind, sollten Unternehmer sich in Zweifelsfällen von den Erlaubnisbehörden oder vom Bundesamt für Logistik und Mobilität beraten lassen.
In Baden-Württemberg ist die Außenstelle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Postfach 10 07 43
70006 Stuttgart
Telefon 0711 615557-0
Fax  0711 61555-88
Mail balm-stuttgart@balm.bund.de