Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden
Mit Abschluss eines Ausbildungsvertrages verpflichten sich beide Vertragspartner, die Vertragsbedingungen zu akzeptieren und im Ausbildungsalltag umzusetzen. Im Folgenden werden die Pflichten der Vertragspartner näher erläutert.
Pflichten des Ausbildenden
Ärztliche Untersuchungen
Der Ausbildende ist verpflichtet, sich vor Beginn der Ausbildung von den jugendlichen Auszubildenden eine Bescheinigung über die durchgeführte Erstuntersuchung gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz vorlegen zu lassen und gegebenenfalls vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres eine Nachuntersuchung anzufordern.
Berufsausbildungsvertrag und Eintragungsantrag
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der Ausbildende verpflichtet, mit der auszubildenden Person einen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen (§ 10 BBiG).
Der wesentliche Vertragsinhalt muss unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich niedergelegt werden (§ 11 BBiG). Eine unterzeichnete Ausfertigung dieser Niederschrift ist der bzw. dem Auszubildenden sowie – sofern erforderlich – den gesetzlichen Vertretenden auszuhändigen. Dies gilt selbstverständlich auch für spätere Änderungen des Vertrages: Auch diese sind schriftlich festzuhalten und entsprechend auszuhändigen.
Der wesentliche Vertragsinhalt muss unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich niedergelegt werden (§ 11 BBiG). Eine unterzeichnete Ausfertigung dieser Niederschrift ist der bzw. dem Auszubildenden sowie – sofern erforderlich – den gesetzlichen Vertretenden auszuhändigen. Dies gilt selbstverständlich auch für spätere Änderungen des Vertrages: Auch diese sind schriftlich festzuhalten und entsprechend auszuhändigen.
Darüber hinaus ist der Ausbildende verpflichtet, die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu beantragen (§ 36 BBiG). Dem Antrag sind sowohl eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift als auch etwaige Vertragsänderungen beizufügen.
Für die Erstellung des Ausbildungsvertrags empfiehlt die IHK das IHK-Bildungsportal. Das Portal dient auch dazu, den Ausbildungsvertrag hochzuladen, damit dieser von der IHK registriert werden kann.
Für die Erstellung des Ausbildungsvertrags empfiehlt die IHK das IHK-Bildungsportal. Das Portal dient auch dazu, den Ausbildungsvertrag hochzuladen, damit dieser von der IHK registriert werden kann.
Ausbildungsordnung/Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildende erstellt vor Beginn der Ausbildung auf der Basis des Ausbildungsrahmenplans einen betrieblichen Ausbildungsplan und händigt diesen den Auszubildenden kostenlos aus. Nur so ist gewährleistet, dass die Ausbildungsinhalte planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert vermittelt werden und das Ausbildungsziel erreicht wird (§ 14 BBiG).
Die Ausbildungsordnungen werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung zum kostenlosen Download angeboten. Für die meisten Ausbildungsberufe bietet die IHK auf ihrer Homepage Vorlagen für zeitliche und sachliche Gliederungen an
Ausbildungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind ( §14 Absatz 1 Nummer 1 BBiG). Der Ausbildende hat also die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Dies bedeutet, dass, auch wenn ein Ausbildungsinhalt nicht im Betrieb vermittelt werden kann, der Ausbildende die Auszubildenden auch in diesen Fertigkeiten und Kenntnissen unterweisen muss. Gegebenenfalls muss er einen Kooperationsbetrieb hinzuzuziehen.
Ausbilder bestimmen
Den Ausbildenden obliegt nach dem Berufsbildungsgesetz die Pflicht der Ausbildung. Allerdings ist es möglich, einen Ausbilder zu benennen und diesen ausdrücklich mit der Ausbildung zu beauftragen. (§14 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Die Verantwortung der Ausbildung obliegt aber weiterhin dem Ausbildenden. Der jeweilig bestellte Ausbilder muss wiederum persönlich und fachlich geeignet sein. Informationen dazu stellt die IHK auf Ihrer Homepage zur Verfügung.
Ausbildungsmittel kostenlos
Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind (§14 Absatz1 Nummer 3 BBiG), auch wenn diese erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses stattfinden. Welche Ausbildungsmittel erforderlich sind, muss für jeden Ausbildungsberuf einzeln festgelegt werden. Der Auszubildende muss keinen Besitz und kein Eigentum an diesen Ausbildungsmitteln erhalten, sondern nur den bestimmungsgemäßen Verbrauch.
Ausbildungsnachweise kontrollieren
Ausbildende haben Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen (Berichtheft) anzuhalten und diese durchzusehen, soweit diese im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 BBiG). Vorgeschrieben wird das Führen schriftlicher Ausbildungsnachweise in den Ausbildungsordnungen. Dort ist auch bestimmt, dass den Auszubildenden während der Arbeitszeit Gelegenheit zum Führen der Ausbildungsnachweise gegeben werden muss. Die Ausbildenden sollten die Auszubildenden aktiv beim Erstellen der Ausbildungsnachweise begleiten und wenn nötig, auf Mängel hinweisen. Da es sich hierbei um Ausbildungsmittel handelt, ist der Ausbildende verpflichtet, Ausbildungsnachweise den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auf der IHK-Homepage finden die Auszubildenden und Betriebe verschiedene Medien zur Führung und Kontrolle der Ausbildungsnachweise.
Freistellung für Berufsschule
Der regelmäßige Besuch der Berufsschule ist zwingend notwendig für das Gelingen der Ausbildung. Daher haben Ausbildende Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§15 BBiG) und sie sind verpflichtet, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§14 Absatz 1 Nummer 4 BBiG). Das Gleiche gilt für Maßnahmen außerhalb der Berufsschule, so weit diese vorgeschrieben sind beziehungsweise vertraglich vereinbart wurden. Die Anrechnung der Berufsschulzeit ist gesetzlich geregelt (§ 15 Absatz 2 BBiG).
Erweiterte Fürsorgepflicht
Da das Ausbildungsverhältnis unter anderem auch eine Art Erziehungsverhältnis darstellt, ist neben der beruflichen auch die charakterliche Entwicklung Ziel der Ausbildung. Daher ist es Aufgabe der Ausbildenden, die Auszubildenden charakterlich zu fördern sowie dafür zu sorgen, dass diese sittlich und körperlich nicht gefährdet werden (§14 Absatz 1 Nummer 5 BBiG).
Keine ausbildungsfremden Aufgaben
Der Ausbildende verpflichtet sich, dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperliche Kräften angemessen sind (§14 Absatz 3 BBiG). Ein grober Verstoß gegen § 14 Absatz 2 BBiG gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 € belegt werden.
Vergütungspflicht
Ausbildende sind verpflichtet, ihre Auszubildenden angemessen zu vergüten. Die Vergütung ist nach dem Alter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie im Laufe der Berufsausbildung mind. jährlich ansteigt (§17 Absatz 1 BBiG). Sachleistungen können in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht höher als 75 % der Bruttovergütung. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Mehrarbeit ist besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Details zur Ausbildungsvergütung, einschließlich einer Branchenvergütungsliste, werden von der IHK auf einer separaten Internetseite angeboten.
Anmeldung zu Prüfungen
Der Ausbildende hat die Auszubildenden rechtzeitig zur Abschlussprüfung anzumelden und sie für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfung freizustellen (§ 15 BBiG).
Zeugnis
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein betriebliches Zeugnis auszustellen. Dieses muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und weitere besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 16 BBiG).
Pflichten der Auszubildenden
Lernpflicht
Auszubildende haben sich zu bemühen, sich die Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind (§13 Satz 1 BBiG). Neben der Unterstützung der Ausbildenden müssen die Auszubildenden also selbst an dem Erreichen des Ausbildungszieles mitwirken. Jeder Auszubildende bringt sowohl physisch als auch psychisch andere Voraussetzungen mit. Daher sollten die individuellen Anstrengungen bewertet werden und nicht der Vergleich mit anderen.
Sorgfaltspflicht
Auszubildende sind insbesondere verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen (§ 13 Satz 2, 1 BBiG). Die Sorgfaltspflicht soll dem Zweck dienen, unnötige Risiken zu vermeiden. Ein Verstoß gegen diese bezeichnet man als Fahrlässigkeit.
Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
Auszubildende sind verpflichtet, an Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstigen Maßnahmen, für die sie freigestellt werden, teilzunehmen.
Berufsschulzeugnis vorlegen
Durch die Zusammenarbeit von Ausbildenden und Auszubildenden soll der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung erreicht werden. Dazu gehört die Pflicht des Auszubildenden, seinen Ausbilder über den Inhalt des Berufsschulstoffes und seinen Leistungsstand zu informieren. Durch das Vorlegen der Berufsschulzeugnisse ist es dem Ausbilder möglich, bei Leistungsschwächen rechtzeitig einzugreifen und das böse Erwachen vor der Abschlussprüfung zu vermeiden.
Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß führen
Der Ausbildungsnachweis soll in möglichst einfacher Form den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung dokumentieren. Er ist wöchentlich und wahrheitsgemäß vom Auszubildenden zu führen und vom Ausbildenden zu unterschreiben. Die Ausbildungsnachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Neben der Kontrolle durch Ausbildenden oder Ausbilder muss sich der Auszubildende selbst aktiv um die Vollständigkeit des Ausbildungsnachweises bemühen.
Weisungsgebundenheit
Auszubildende haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von weisungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 13 Satz 2, 3 BBiG) zum Beispiel Arbeitssicherheitsvorschriften, Hausordnung … . Die Weisungen müssen jedoch der Durchführung der Ausbildung dienen. Im Ausbildungsvertrag ist die Weisungsgebundenheit noch dahin konkretisiert, dass sie gegenüber den Personen gilt, die als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind.
Betriebliche Ordnung
Weiterhin sind die Auszubildenden verpflichtet, die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten (§ 13 Satz2, 4 BBiG). Dazu gehören an vorderster Stelle Sicherheitsvorkehrungen des Betriebes.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Auszubildende haben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (§13 Satz 2, 6 BBiG). Auszubildende verstoßen auch gegen diese Pflicht, wenn sie Betriebswissen weitergeben, welches eindeutig als Betriebsgeheimnis zu erkennen ist.
Keine ausbildungsfremden Aufgaben
Auch wenn die Auszubildenden angehalten werden, die Weisungen im Betrieb zu befolgen, so gilt dies nicht für ausbildungsfremde Aufgaben (§ 14 Abs. 2 BBiG). Es ist den Auszubildenden gestattet solche Arbeiten abzulehnen, ohne die Vorschriften im Ausbildungsvertrag zu verletzen.
Entschuldigen bei Fernbleiben, Krankmeldung
Bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung haben Auszubildende den Ausbildenden unverzüglich Nachricht zu geben und dabei die Gründe für das Fernbleiben anzugeben. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind den Ausbildenden von den Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.
Sollte der Auszubildende am Berufsschulunterricht nicht teilnehmen können, muss sich er entsprechend der Vorgaben der Berufsschule entschuldigen. Wenn der Auszubildende in der Berufsschule oder bei anderen Ausbildungsmaßnahmen fehlt, muss dieser sich immer auch im Betrieb krank melden. Bei Arbeitsunfähigkeit kommt noch die Pflicht hinzu, dem Ausbildenden spätestens am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darüber zukommen zu lassen. Der Ausbildende hat das Recht, diese auch schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Dies muss jedoch schriftlich vereinbart werden.
Ärztliche Erst-/ Nachuntersuchung
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende nicht innerhalb des ersten Ausbildungsjahres volljährig wird, ist eine ärztliche Nachuntersuchung notwendig. Diese muss dem Arbeitgeber bescheinigt werden.
Nebentätigkeiten
Eine Nebentätigkeit anzunehmen, ist Auszubildenden nicht ausdrücklich verboten. Jedoch ist die Ausbildung als Vollzeitstelle gedacht. Die verbleibende Zeit der Auszubildenden sollte für Lern- und Freizeitaktivitäten genutzt werden. Die Nebentätigkeit kann also als unzulässig gelten, wenn sie dass Ausbildungsziel durch Vernachlässigung der Lernpflicht gefährdet. Auszubildende sind in jedem Fall verpflichtet, den Ausbildenden um Genehmigung zu ersuchen. Bei erwachsenen Auszubildenden darf genehmigte Nebentätigkeit zusammen mit der Ausbildungszeit nicht die oberste Grenze der zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten.
Benachrichtigung über Prüfungsergebnisse
Unverzüglich nach der Abschlussprüfung hat der Prüfling den Ausbildenden über das Ergebnis zu informieren und ihm eine Bescheinigung darüber auszuhändigen.
