Ausbildungszeugnis


Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses

Auszubildende haben bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Anspruch auf ein betriebliches Zeugnis. Der Rechtsanspruch besteht unabhängig davon, ob das Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder aus anderen Gründen endet.

Äußere Form und Inhalt

Äußere Form
Das Ausbildungszeugnis ist schriftlich (auf einem Geschäftsbriefbogen) bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auszustellen und muss das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausbildenden und gegebenenfalls des Ausbilders enthalten.
Elektronisches betriebliches Zeugnis
Die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende dazu seine Einwilligung gibt. Zudem muss das Zeugnis eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten.
Inhalt
Das Zeugnis soll einerseits dem Auszubildenden als Unterlage für seine Bewerbung dienen und andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, unterrichten. Dazu muss es alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für die Beurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind.
Der Zeugnisaussteller ist bei der Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften des Auszubildenden er hervorheben oder zurücktreten lassen möchte, grundsätzlich frei. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Ausbildungszeugnisse jedoch gleichwohl in ihrer Aussage vollständig, wahr und gleichzeitig wohlwollend sein.
Die Wahrheitspflicht erfordert vom Ausbildenden eine umfassende und vollständige, der Wahrheit entsprechende Beschreibung der Tätigkeiten und der Persönlichkeit des Auszubildenden.
Bei der Erteilung des Zeugnisses ist zu bedenken, dass Auszubildende von einem einmal ausgestellten Zeugnis ihr Leben lang begleitet werden und ein gutes Ausbildungszeugnis für den Einstieg ins Berufsleben sowie für das berufliche Fortkommen existentiell wichtig ist.
Die wohlwollende Zeugniserteilung darf jedoch nicht auf Kosten der Wahrheit erfolgen, da der künftige Arbeitgeber die Möglichkeit haben muss, sich ein Urteil über die Eignung seines zukünftigen Arbeitnehmers zu bilden.
Man unterscheidet zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis. Sowohl das einfache als auch das qualifizierte Zeugnis müssen Mindestangaben enthalten.

Aufbau eines Zeugnisses


Einfaches Zeugnis Qualifiziertes Zeugnis
1. Bezeichnung des Ausbildungsbetriebes 1. Bezeichnung des Ausbildungsbetriebes
2. Datum der Ausstellung 2. Datum der Ausstellung
3. Bezeichnung des Auszubildenden 3. Bezeichnung des Auszubildenden
4. Angaben zur Art der Ausbildung 4. Angaben zur Art der Ausbildung
5. Dauer der Ausbildung 5. Dauer der Ausbildung
6. Ziel der Ausbildung 6. Ziel der Ausbildung
7. Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse 7. Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse
8. Angaben über die Führung
9. Angaben über die Leistung
10. Angaben über besondere fachliche Fähigkeiten
11. Unterschrift und Name des Ausbildenden 11. Unterschrift und Name des Ausbildenden
12. Unterschrift und Name des Ausbilders (Soll-Vorschrift) 12. Unterschrift und Name des Ausbilders (Soll-Vorschrift)

Formulierungshilfen

Diese Formulierungshilfen können bei der Erstellung des Ausbildungszeugnisses helfen:

sehr gut
eine überdurchschnittliche Leistung
  • “stets zu unserer vollsten Zufriedenheit”
  • “außerordentlich zufrieden”
  • “in jeder Hinsicht volle Anerkennung”
gut
eine gute Leistung
  • “stets zu unserer vollen Zufriedenheit”
  • “voll und ganz zufrieden”
  • “in jeder Hinsicht uns bester Weise entsprochen”
  • “voll und ganz zufrieden stellend”
befriedigend
eine zufriedenstellende Leistung
  • “zu unserer vollen Zufriedenheit”
  • “stets zufrieden stellend”
  • “den Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen”
ausreichend
eine ausreichende Leistung
  • „zu unserer Zufriedenheit“
  • “unseren Erwartungen entsprochen“
  • „zufrieden stellend gearbeitet“
mangelhaft
eine mangelhafte Leistung
  • “im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit”
  • „insgesamt zufrieden stellend“
  • „stets bemüht“
ungenügend
eine ungenügende Leistung
  • “bemühte sich,...zufrieden stellend“
  • „zu erledigen versucht“
  • „erfasste das Wesentliche und bemühte sich um sinnvolle Lösungen“