Ausbildungszeugnis
Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses
Auszubildende haben bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Anspruch auf ein betriebliches Zeugnis. Der Rechtsanspruch besteht unabhängig davon, ob das Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, Kündigung oder aus anderen Gründen endet.
Äußere Form und Inhalt
Äußere Form
Das Ausbildungszeugnis ist schriftlich (auf einem Geschäftsbriefbogen) bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auszustellen und muss das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausbildenden und gegebenenfalls des Ausbilders enthalten.
Elektronisches betriebliches Zeugnis
Die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende dazu seine Einwilligung gibt. Zudem muss das Zeugnis eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten.
Inhalt
Das Zeugnis soll einerseits dem Auszubildenden als Unterlage für seine Bewerbung dienen und andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, unterrichten. Dazu muss es alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für die Beurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind.
Der Zeugnisaussteller ist bei der Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften des Auszubildenden er hervorheben oder zurücktreten lassen möchte, grundsätzlich frei. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Ausbildungszeugnisse jedoch gleichwohl in ihrer Aussage vollständig, wahr und gleichzeitig wohlwollend sein.
Die Wahrheitspflicht erfordert vom Ausbildenden eine umfassende und vollständige, der Wahrheit entsprechende Beschreibung der Tätigkeiten und der Persönlichkeit des Auszubildenden.
Bei der Erteilung des Zeugnisses ist zu bedenken, dass Auszubildende von einem einmal ausgestellten Zeugnis ihr Leben lang begleitet werden und ein gutes Ausbildungszeugnis für den Einstieg ins Berufsleben sowie für das berufliche Fortkommen existentiell wichtig ist.
Die wohlwollende Zeugniserteilung darf jedoch nicht auf Kosten der Wahrheit erfolgen, da der künftige Arbeitgeber die Möglichkeit haben muss, sich ein Urteil über die Eignung seines zukünftigen Arbeitnehmers zu bilden.
Man unterscheidet zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis. Sowohl das einfache als auch das qualifizierte Zeugnis müssen Mindestangaben enthalten.
Aufbau eines Zeugnisses
| Einfaches Zeugnis | Qualifiziertes Zeugnis |
| 1. Bezeichnung des Ausbildungsbetriebes | 1. Bezeichnung des Ausbildungsbetriebes |
| 2. Datum der Ausstellung | 2. Datum der Ausstellung |
| 3. Bezeichnung des Auszubildenden | 3. Bezeichnung des Auszubildenden |
| 4. Angaben zur Art der Ausbildung | 4. Angaben zur Art der Ausbildung |
| 5. Dauer der Ausbildung | 5. Dauer der Ausbildung |
| 6. Ziel der Ausbildung | 6. Ziel der Ausbildung |
| 7. Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse | 7. Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse |
| 8. Angaben über die Führung | |
| 9. Angaben über die Leistung | |
| 10. Angaben über besondere fachliche Fähigkeiten | |
| 11. Unterschrift und Name des Ausbildenden | 11. Unterschrift und Name des Ausbildenden |
| 12. Unterschrift und Name des Ausbilders (Soll-Vorschrift) | 12. Unterschrift und Name des Ausbilders (Soll-Vorschrift) |
Formulierungshilfen
Diese Formulierungshilfen können bei der Erstellung des Ausbildungszeugnisses helfen:
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sehr gut
eine überdurchschnittliche Leistung
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gut
eine gute Leistung
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befriedigend
eine zufriedenstellende Leistung
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ausreichend
eine ausreichende Leistung
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mangelhaft
eine mangelhafte Leistung
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ungenügend
eine ungenügende Leistung
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