Ausbildungsvergütung

Höhe der Ausbildungsvergütung

Nach § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütung ist angemessen, wenn sie nicht mehr als 20 Prozent vom Branchentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 667 KB)beziehungsweise von der Branchenempfehlung abweicht. Unabhängig davon dürfen die vom Gesetzgeber festgelegten Mindestvergütungen nicht unterschritten werden. Für das Jahr 2025 beträgt die Mindestvergütung im 1. Jahr 682 Euro, im 2. Jahr 805 Euro, im 3. Jahr 921 Euro und im 4. Ausbildungsjahr 955 Euro.

Sachbezugswerte für freie Verpflegung

Nach § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz können Sachleistungen in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden. Die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.
Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung
insgesamt
kalender-
täglich
2,30 Euro 4,40 Euro 4,40 Euro 11,10 Euro
monatlich 69,00 Euro 132,00 Euro 132,00 Euro 333,00 Euro

Sachbezugswerte für freie Unterkunft

Unterkunft belegt mit Monatlicher Wert
für Unterkunft allgemein
1 Mitarbeiter 282,00 Euro
2 Mitarbeitern 169,20 Euro
3 Mitarbeitern 141,00 Euro
mehr als 3 Mitarbeitern 112,80 Euro
Für kalendertägliche Bereitstellung von Unterkünften sowie bei Unterbringung im Arbeitgeberhaushalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft gelten gesonderte Werte.