Ausbildungsvergütung
Höhe der Ausbildungsvergütung
Nach § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütung ist angemessen, wenn sie nicht mehr als 20 Prozent vom Branchentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 520 KB)beziehungsweise von der Branchenempfehlung abweicht. Unabhängig davon dürfen die vom Gesetzgeber festgelegten Mindestvergütungen nicht unterschritten werden. Für das Jahr 2026 beträgt die Mindestvergütung im 1. Jahr 724 Euro, im 2. Jahr 854 Euro, im 3. Jahr 977 Euro und im 4. Ausbildungsjahr 1014 Euro.
Sachbezugswerte für freie Verpflegung
Nach § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz können Sachleistungen in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden. Die Sachbezugswerte für das Jahr 2026 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.
| Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt |
|
|---|---|---|---|---|
| kalender- täglich |
2,37 Euro | 4,57 Euro | 4,57 Euro | 11,51 Euro |
| monatlich | 71,00 Euro | 137,00 Euro | 137,00 Euro | 345,00 Euro |
Sachbezugswerte für freie Unterkunft für Azubis und Jugendliche
| Unterkunft belegt mit | Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein |
|---|---|
| 1 Mitarbeiter | 242,45 Euro |
| 2 Mitarbeitern | 128,25 Euro |
| 3 Mitarbeitern | 99,75 Euro |
| mehr als 3 Mitarbeitern | 71,25 Euro |
Für kalendertägliche Bereitstellung von Unterkünften sowie bei Unterbringung im Arbeitgeberhaushalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft gelten gesonderte Werte.
