Ausbildungsvergütung
Höhe der Ausbildungsvergütung
Nach § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütung ist angemessen, wenn sie nicht mehr als 20 Prozent vom Branchentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 667 KB)beziehungsweise von der Branchenempfehlung abweicht. Unabhängig davon dürfen die vom Gesetzgeber festgelegten Mindestvergütungen nicht unterschritten werden. Für das Jahr 2025 beträgt die Mindestvergütung im 1. Jahr 682 Euro, im 2. Jahr 805 Euro, im 3. Jahr 921 Euro und im 4. Ausbildungsjahr 955 Euro.
Sachbezugswerte für freie Verpflegung
Nach § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz können Sachleistungen in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden. Die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt |
|
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kalender- täglich |
2,30 Euro | 4,40 Euro | 4,40 Euro | 11,10 Euro |
monatlich | 69,00 Euro | 132,00 Euro | 132,00 Euro | 333,00 Euro |
Sachbezugswerte für freie Unterkunft
Unterkunft belegt mit | Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein |
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1 Mitarbeiter | 282,00 Euro |
2 Mitarbeitern | 169,20 Euro |
3 Mitarbeitern | 141,00 Euro |
mehr als 3 Mitarbeitern | 112,80 Euro |
Für kalendertägliche Bereitstellung von Unterkünften sowie bei Unterbringung im Arbeitgeberhaushalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft gelten gesonderte Werte.