Gaststättenunterrichtung

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen will, benötigt eine Gaststättenerlaubnis des örtlichen Gewerbe- bzw. Ordnungsamtes.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html) ist hierfür ein Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer notwendig. Zweck dieser Unterrichtung ist der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung. Die Schulung umfasst verschiedene Themenbereiche wie beispielsweise Lebensmittelhygiene, Umgang mit Gästen, Getränke- und Speisenservice, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz.

Wer muss die Unterrichtung nachweisen?

Seit 01. Juli 2005 gibt es neue Vorschriften im Gaststättengesetz. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass der Betrieb einer Gaststätte nur dann erlaubnispflichtig ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Die Teilnehmer der Gaststättenunterrichtung werden über die lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften im Sinne des Verbraucherschutzes informiert. In unserem Merkblatt zum Unterrichtungsverfahren im Gaststättengewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 195 KB) erhalten Sie nähere Informationen. Folgende Gaststättenunterrichtungen gibt es:

Unterrichtung in deutscher Sprache

Die Unterrichtungstermine entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt "Termine und Anmeldung".
Die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung setzt sehr gute Deutschkenntnisse voraus.
Ihre Deutschkenntnisse können Sie hier selbst einschätzen.

Unterrichtung in Fremdsprachen

Unterrichtung in anderen Sprachen finden Sie hier:

Wie melde ich mich zur Unterrichtung an?

Die Anmeldung für die Unterrichtung in deutscher Sprache ist ausschließlich online möglich.
Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich.
Zur Unterrichtung ist ein gültiger Personalausweis/amtliches Ausweisdokument bzw. ein gültiger Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorzulegen!

Wie melde ich mich von der Unterrichtung ab?

Kann die Unterrichtung trotz vorheriger Anmeldung von Ihnen nicht wahrgenommen werden, bitten wir Sie um unverzügliche Abmeldung unter unverhau@bochum.ihk.de. Bei Abmeldung bis spätestens 3 Arbeitstage vor der Unterrichtung, werden max. 50 % der bereits bezahlten Gebühren erstattet. Bleiben Sie dem angemeldeten Unterrichtungstermin unentschuldigt fern oder geht Ihre Absage nicht rechtzeitig ein, ist der Betrag in voller Höhe zu bezahlen. Das für die Unterrichtung erhobene Entgelt stellt eine Gebühr nach der Gebührenordnung der IHK Mittleres Ruhrgebiet in der jeweils geltenden Fassung dar.

Veranstaltungsdaten

Dauer: 1 Tag
Seminarzeit: 13:30 Uhr – 17.00 Uhr
Ort: KompetenzWerk der IHK Mittleres Ruhrgebiet
Zu den Terminen, Preisen und zur Anmeldung gelangen Sie HIER

Weitere Industrie- und Handelskammern

Neben der IHK Mittleres Ruhrgebiet bieten auch andere Industrie- und Handelskammern diese Unterrichtungen an, z. B.:
Die Inhalte sowie der Stundenumfang sind gesetzlich vorgeschrieben und daher bei allen Unterrichtungen gleich!

Wer ist von der Unterrichtung befreit?

Personen mit einschlägiger Berufsausbildung können von der Unterrichtung freigestellt werden (Beispiele: Koch/Köchin, Restaurantfachfrau/-mann, Fleischermeister/in). Das gilt auch für bestimmte ausländische Abschlüsse mit lebensmittelhygienischen Schwerpunkten.
Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung werden in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe” (GastUVwV) festgelegt. Die Anlage 3 zu Nr. 3.4 der GastUVwV legt im einzelnen folgende Ausnahmeregelungen von der Unterrichtungsverpflichtung fest (gültiger Stand: 22. November 2002):
  1. Köche/ Köchinnen mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/ zur Köchin vom 11.06.1979 (BGBl. I S. 643)
  2. Berufsausbildungen im Gastgewerbe
    a) Fachkraft im Gastgewerbe mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25.04.1980 (BGBl. I S. 468, 587)
    b) Restaurantfachmann/-frau mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25.04.1980 (BGBl. I S. 468, 587)
    c) Hotelfachmann/-frau mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25.04.1980 (BGBl. I S. 468, 587)
    d) Hotelkaufmann/-frau (25.4.1980)
    e) Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1992)
    f) Fachkraft Küche (09.03.2022
    g) Kaufmannsgehilfe/-gehilfin im Hotel- und Gastsättengewerbe (25.04.1980)
    h) Fachpraktiker/in Küche (Beikoch/Beiköchin)
  3. Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 05.03.1985 (BGBl. I S. 506)
  4. Hotelbetriebswirt-/in (staatl. geprüfter/staatl. geprüfte Betriebswirt/-in Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe
  5. Weinküfer(in) (07.12.1982), Weinküfermeister(in) (16.10.1995 und 18.01.2022) a) Weintechnologe/Weintechnologin (Nachfolge des Weinküfers; 15.05.2013 und 27.01.2014 b) Winzer/Winzerin (03.02.1997) c) Winzermeister/Winzermeisterin (27.08.2001 und 21.05.2014)
  6. Brauer- und Mälzermeister(in) (15.08.1996 und 18.01.2022) a) Brauer/-in und Mälzer/-in (01.08.2007 und 04.06.2021) Eine Freistellung der Brauer und Mälzergesellen erfolgt nicht, da die Brauer- und Mälzer-Ausbildungsverordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBl I S. 1624( einschließlich des dazugehörenden Ausbildungsrahmenplans keine Vorschriften enthält, nach denen lebensmittelrechtliche Kenntnisse zum Prüfungsstand gehören.
  7. Betriebs-Braumeister und Getränke-Betriebsmeister(in), sofern die Fortbildungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i. V. m. dem Doemens-Technikum, Gräfeling) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. (Kammerregelung der IHK für München und Oberbayern vom 26. Juni 1992)
  8. Geprüfter/Geprüfte Destillateurmeister/-in (30.03.2009
  9. Bäcker(in) mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/ zur Bäckerin (Bäcker-Ausbildungsverordnung - BäAusbV) vom 30.03.1983 (BGBl. I S. 413), Bäckermeister(-in)
  10. Konditor(in) mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/ zur Konditorin (Konditor-Ausbildungsverordnung - KondAusbV) vom 30.03.1983 (BGBl. I S. 422), Konditormeister(-in)
  11. Fleischer(in) (21.12.1983 und 23.03.2005), Fleischermeister(-in (04.10.2012 und 18.01.2022)
  12. Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in (Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk) nun: Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk hier: drei Schwerpunkte – Bäckerei, Konditorei oder Fleischerei (31.03.2006)
  13. Fachkraft für Lebensmitteltechnik (09.02.200 und 28.10.2013)
  14. Fachkraft für Fruchtsafttechnik (25.06.1984) a) /Erprobungsverordnung) Speiseeishersteller/-in (13.05.2008) b) Fachkraft für Speiseeis (05.06.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
  15. Fachverkäufer(in) mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk vom (23.12.1983) a) Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk (31.03.2006 (Nachfolgeberuf des Fachverkäufers/der Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk)
  16. Verkaufsleiter(in) im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften a) Verkaufsleiter(Geprüfter/Verkaufsleisterin (Geprüfte) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015 und 09.12.2019) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
  17. geprüfter/geprüfte Industriemeister(-in) - Fachrichtung Lebensmittel
  18. geprüfter/geprüfte Industriemeister(-in) - Fachrichtung Süßwaren
  19. Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die Fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen vom 16.06.1977, BGBl. I, S. 1002; zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990, BGBl. II 1990, S. 889, 1089) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Länder über die Ausbildung und Prüfung (§ 5 der Lebensmittelkontrolleur-VO)
  20. Diätassistent(-in)
  21. Hauswirtschafter(-in)
  22. Diplomökotrophologe/-in
  23. Bachelor in Brauwesen und Getränketechnologie (B.Sc. der TU München)
  24. Bachelor in Ernährungswissenschaften (B.Sc.)
  25. Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall, nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (zum Beispiel in Polen ausgebildete Meister-Köche/ -Kellner)
  26. Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.
  27. Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Absatz 5, 8 der "Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten - Gemeinschaftsküchen-Anordnung"). Daraufhin ist die "Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen" vom 14. März 1987 ergangen (Gesetzesblatt der DDR, Teil I, Nr. 9, S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit.
  28. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung in den Berufen Bäcker(-in), Hotel- und Gastgewerbeassistent(-in), Kellner(-in), Koch/Köchin, Fleischer(-in), Konditor(-in) gemäß der "Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 12.04.1990 (BGBl. I, S. 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 06.08.1992 (BGBl. I S. 1506)
  29. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Bäckermeister(-in), Fleischermeister(-in), Konditormeister(-in) gemäß der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 31.01.1997 (BGBl. I S. 142)
  30. In Frankreich ausgebildete
    - Köche/innen (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle" im Beruf "cuisiner")
    - Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle employé de restaurant")
    - Bäcker(innen) (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
    - Konditor(innen) (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier")
    - Hotelfachleute (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle employé d'hotel"
    gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12.08.1985 (BGBl. I S. 1760) und vom 14.03.1989 (BGBl. I S. 486))
  31. Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Konditor(-in) (Inhaber eines "Brevet de Maitrise patissier") gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3324)
Diese Liste entstammt einer inoffiziellen Anlage zum GastUVwV. Sie wurde auf der 92. Tagung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht” einstimmig beschlossen (s. GewA 2003, 51, 55).

Rechtsgrundlagen

Gaststättengesetz (GastG)