Gaststättenunterrichtung
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen will, benötigt eine Gaststättenerlaubnis des örtlichen Gewerbe- bzw. Ordnungsamtes.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html) ist hierfür ein Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer notwendig. Zweck dieser Unterrichtung ist der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung. Die Schulung umfasst verschiedene Themenbereiche wie beispielsweise Lebensmittelhygiene, Umgang mit Gästen, Getränke- und Speisenservice, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html) ist hierfür ein Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer notwendig. Zweck dieser Unterrichtung ist der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung. Die Schulung umfasst verschiedene Themenbereiche wie beispielsweise Lebensmittelhygiene, Umgang mit Gästen, Getränke- und Speisenservice, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz.
- Wer muss die Unterrichtung nachweisen?
- Unterrichtung in deutscher Sprache
- Unterrichtung in Fremdsprachen
- Wer ist von der Unterrichtung befreit?
- Wie melde ich mich zur Unterrichtung an?
- Wie melde ich mich von der Unterrichtung ab?
- Veranstaltungsdaten
- Weitere Industrie- und Handelskammern
- Rechtsgrundlagen
Wer muss die Unterrichtung nachweisen?
Seit 01. Juli 2005 gibt es neue Vorschriften im Gaststättengesetz. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass der Betrieb einer Gaststätte nur dann erlaubnispflichtig ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Die Teilnehmer der Gaststättenunterrichtung werden über die lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften im Sinne des Verbraucherschutzes informiert. In unserem Merkblatt zum Unterrichtungsverfahren im Gaststättengewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 195 KB) erhalten Sie nähere Informationen. Folgende Gaststättenunterrichtungen gibt es:
Unterrichtung in deutscher Sprache
Die Unterrichtungstermine entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt "Termine und Anmeldung".
Die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung setzt sehr gute Deutschkenntnisse voraus.
Ihre Deutschkenntnisse können Sie hier selbst einschätzen.
Unterrichtung in Fremdsprachen
Unterrichtung in anderen Sprachen finden Sie hier:
- Italienisch: IHK Düsseldorf, Britta Siemers, 0211 3557 344, siemers@duesseldorf.ihk.de
- Griechisch: Bergische IHK, Sofia Ernst, 0202 2490 501, ernst@bergische.ihk.de
- Türkisch: IHK Köln, Corinna Wasters, 0211 1640 6860, corinna.wasters@koel.ihk.de
- Chinesisch: IHK Köln, Corinna Wasters, 0211 1640 6860, corinna.wasters@koeln.ihk.de
- Vietnamesisch: Martina Johnen und Simone Linauer, 0231 5417 123 bzw. 0231 5417 281, m.johnen@dortmund.ihk.de
Wer ist von der Unterrichtung befreit?
Von der Unterrichtung kann nur befreit werden , wer über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, deren Abschlussprüfung entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse beinhaltet, z.B. als Koch oder Restaurantfachmann. Eine detaillierte Auflistung finden Sie hier.
Wie melde ich mich zur Unterrichtung an?
Die Anmeldung für die Unterrichtung in deutscher Sprache ist ausschließlich online möglich.
Eine telefonische Anmeldung ist nicht möglich.
Zur Unterrichtung ist ein gültiger Personalausweis/amtliches Ausweisdokument bzw. ein gültiger Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes vorzulegen!
Wie melde ich mich von der Unterrichtung ab?
Kann die Unterrichtung trotz vorheriger Anmeldung von Ihnen nicht wahrgenommen werden, bitten wir Sie um unverzügliche Abmeldung unter schaffeld@bochum.ihk.de. Bei Abmeldung bis spätestens 3 Arbeitstage vor der Unterrichtung, werden max. 50 % der bereits bezahlten Gebühren erstattet. Bleiben Sie dem angemeldeten Unterrichtungstermin unentschuldigt fern oder geht Ihre Absage nicht rechtzeitig ein, ist der Betrag in voller Höhe zu bezahlen. Das für die Unterrichtung erhobene Entgelt stellt eine Gebühr nach der Gebührenordnung der IHK Mittleres Ruhrgebiet in der jeweils geltenden Fassung dar.
Veranstaltungsdaten
Dauer: 1 Tag
Seminarzeit: 13:30 Uhr – 17.00 Uhr
Ort: KompetenzWerk der IHK Mittleres Ruhrgebiet
Kosten: 69,00 €
Zu den Terminen und zur Anmeldung gelangen Sie HIER
Weitere Industrie- und Handelskammern
Neben der IHK Mittleres Ruhrgebiet bieten auch andere Industrie- und Handelskammern diese Unterrichtungen an, z. B.:
- IHK zu Dortmund (Gebühr: 51,00€)
- IHK Düsseldorf (Gebühr: 42,00€)
- IHK für Essen, Mülheim und Oberhausen (Gebühr: 51,00€)
- SIHK Hagen (Gebühr 51,00€)
- IHK Mittlerer Niederrhein (u. a. Krefeld, Neuss) (Gebühr: 51,00€)
- IHK Nord Westfalen (u. a. Münster, Gelsenkirchen) (Gebühr: 50,00€)
Die Inhalte sowie der Stundenumfang sind gesetzlich vorgeschrieben und daher bei allen Unterrichtungen gleich!