Gaststättengewerbe
Unterrichtung im Gastgewerbe
Die Unterrichtung für angehende Gastronomen über branchenrelevante Vorschriften und Hygieneregeln ist gesetzlich vorgeschrieben. Die IHK-Bescheinigung über den Besuch der Unterrichtung ist Voraussetzung zur Erlangung der Gaststättenkonzession durch das Ordnungsamt.
Allgemeine Informationen
Der Gewerbetreibende, der eine Gaststätte eröffnen oder übernehmen will, kommt täglich mit Lebensmitteln in Kontakt. Er muss wissen, wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind, wie die notwendigen Hygieneregeln lauten. Eine falsche Behandlung von Lebensmitteln, das Nichtbeachten der Hygienevorschriften beeinträchtigt die Qualität der Speisen und Getränke und wird die Gäste nicht für den Betrieb gewinnen können. Die Unterrichtung im Gaststättengewerbe soll sicherstellen, dass der Gewerbetreibende mit den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften im Lebensmittelrecht als vertraut gelten kann. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder fällig werden. Auch der Entzug der Erlaubnis ist möglich. Wer die lebensmittelrechtlichen Vorschriften befolgt, muss bei Kontrollen durch Überwachungsämter keine Beanstandungen und Bußgelder befürchten.
Warum?
Nach § 4 Absatz 1 Ziff. 4 Gaststättengesetz wird die Gaststättenerlaubnis nur dann erteilt, wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der IHK nachweist, dass er über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Hierunter sind die wichtigsten Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zu verstehen, die den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, Täuschung und Irreführung bezwecken. Es wird ergänzt durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.
Wer?
Grundsätzlich muss derjenige, der eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, den Unterrichtungsnachweis erbringen. Wird die Gaststätte mittels eines Stellvertreters geführt, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Der Stellvertreter muss den Nachweis der Unterrichtung im Gaststättengewerbe vorlegen können bzw. an der Unterrichtung teilnehmen. Bei Ausscheiden oder Wechsel des Stellvertreters muss entweder der neue Stellvertreter oder der Gewerbetreibende den Unterrichtungsnachweis vorlegen. Über die Voraussetzungen der Stellvertretererlaubnis informiert die IHK.
Wo?
IHK Nord Westfalen
- 48151 Münster, Sentmaringer Weg 61
- 46395 Bocholt, Willy-Brandt-Straße 3
- 45894 Gelsenkirchen, Rathausplatz 7
Wann?
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen bietet Termine für die Unterrichtung an den Standorten in Münster, in Gelsenkirchen und in Bocholt an. Die Unterrichtung dauert circa fünf Stunden. Zur Unterrichtung muss der Personalausweis oder Reisepass mitgebracht werden. Eine Anmeldung ist nur online möglich, eine Teilnahme ohne vorherige Anmeldung ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Teilnehmergebühr beträgt 40,00 EUR.
Die Publikationen „Das 1 x 1 der Gastronomie“ können Sie direkt beim DIHK-Verlag bestellen. DIHK-Publikationen - Das 1 x 1 der Gastronomie
Die Termine für die Unterrichtungen finden Sie hier
Ansprechpartner ist das Team Unterrichtungen (Telefon: 0251 707 333). Die Sprechzeiten sind:
montags, mittwochs und freitags: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
dienstags und donnerstags: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Wie?
Die Unterrichtungssprache ist deutsch. Mit der Anmeldung versichert der Teilnehmer, die deutsche Sprache so gut zu beherrschen, dass er die Unterrichtung verstehen werden. Sollte die IHK feststellen, dass keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorliegen, dann kann er von der Unterrichtung ausgeschlossen werden. Ein Dolmetscher kann nicht zugelassen werden.
Was?
Die Unterrichtung soll die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermitteln. Sie erstreckt sich auf die jeweils einschlägigen Grundzüge der Hygienevorschriften einschließlich des Infektionsschutzgesetzes, des Lebensmittelgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, des Fleischbeschaugesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, des Milchrechts, des Getränkerechts (insbesondere des Weinrechts und des Bierrechts) und des Getränkeschankanlagenrechts. Auch soll auf die jeweils einschlägigen Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches hingewiesen werden.
Bescheinigung
Für die Teilnahme an der Unterrichtung wird eine Teilnahmebescheinigung der IHK Nord Westfalen ausgestellt. Diese gilt bundesweit und unbefristet. Die Teilnahmebescheinigung wird nur bei Anwesenheit an der gesamten Veranstaltung ausgestellt. Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt zu der IHK auf, bei welcher Sie an der Unterrichtung teilgenommen haben. In der Regel kann eine Zweitausfertigung gegen Gebühr ausgestellt werden.
Befreiung
Wer bestimmte branchentypische Abschlüsse hat, kann von der Unterrichtung befreit werden. Einzelheiten dazu im IHK-Merkblatt „Ausnahmeregelungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB)“.
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund 160.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter erhalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Weitere Informationen
- Ausnahmeregelungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 38 KB)
- DIHK-Publikationen - Das 1 x 1 der Gastronomie