Die Anmeldung von Marken
Merkblatt für Anmelder von Marken
Was sind Marken?
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personen-namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige
Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, daß sich diese graphisch darstellen lassen. Insoweit reicht es aus, dass beispielsweise Hörzeichen in Notenschrift niedergelegt werden können.
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personen-namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige
Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, daß sich diese graphisch darstellen lassen. Insoweit reicht es aus, dass beispielsweise Hörzeichen in Notenschrift niedergelegt werden können.
Anmeldung einer Marke
Das Formular zur Anmeldung einer Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt erhältlich. Ein interaktives Anmeldeformular ist im Internet unter http://www.dpma.de eingestellt. Neben Angaben zur Identität und einer Wiedergabe der Marke ist ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, anzugeben.
Das Formular zur Anmeldung einer Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt erhältlich. Ein interaktives Anmeldeformular ist im Internet unter http://www.dpma.de eingestellt. Neben Angaben zur Identität und einer Wiedergabe der Marke ist ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, anzugeben.
Inhaber einer Marke
Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann daher Markeninhaber sein, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht notwendig, insoweit kann auch jede Privatperson Inhaber von Marken sein.
Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann daher Markeninhaber sein, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht notwendig, insoweit kann auch jede Privatperson Inhaber von Marken sein.
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen. Beim Erstellen des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Klasseneinteilung von und die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des Patent- und Markenamtes zu verwenden. Die Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgt geordnet nach Klassen und in der Reihenfolge der Klasseneinteilung. Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich.
Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen. Beim Erstellen des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Klasseneinteilung von und die Suchmaschine für Waren und Dienstleistungen des Patent- und Markenamtes zu verwenden. Die Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgt geordnet nach Klassen und in der Reihenfolge der Klasseneinteilung. Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich.
Antrag auf beschleunigte Prüfung
Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungs-erfordernisse und der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.
Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungs-erfordernisse und der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.
Empfangsbescheinigung
Der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patent- und Markenamt wird festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt.
Der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patent- und Markenamt wird festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt.
Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse
Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Vom Schutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen oder denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, weil sie die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlasst.
Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Vom Schutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen oder denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, weil sie die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlasst.
Widerspruch
Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden. Diese Erweiterung der Widerspruchsgründe gilt aber nur für Widersprüche, die sich gegen Markeneintragungen richten, deren Anmeldung ab 01.10.2009 eingereicht wird. Auch der Widerspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 120 € muss innerhalb der Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das Patent- und Markenamt selbst nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor, die nach dem Grundsatz der Priorität gegebenenfalls Vorrang haben können.
Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden. Diese Erweiterung der Widerspruchsgründe gilt aber nur für Widersprüche, die sich gegen Markeneintragungen richten, deren Anmeldung ab 01.10.2009 eingereicht wird. Auch der Widerspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 120 € muss innerhalb der Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das Patent- und Markenamt selbst nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor, die nach dem Grundsatz der Priorität gegebenenfalls Vorrang haben können.
Schutzdauer
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Mit der
Eintragung beginnt die Fünfjahresfrist für die Aufnahme der Benutzung. Eine nicht benutzte Marke läuft Gefahr, durch die Einrede der Nichtbenutzung eines Konkurrenten gelöscht zu werden.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Mit der
Eintragung beginnt die Fünfjahresfrist für die Aufnahme der Benutzung. Eine nicht benutzte Marke läuft Gefahr, durch die Einrede der Nichtbenutzung eines Konkurrenten gelöscht zu werden.
Gebühren
Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:
Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:
- Anmeldegebühr bei Marken
- bei elektronischer Anmeldung 290 €
- bei Anmeldung in Papierform 300 €
jeweils einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen - Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse 100 €
- Anmeldegebühr bei Kollektivmarken
- einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen 900 €
- Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse 150 €
- Antrag auf beschleunigte Prüfung 200 €
Die Anmeldegebühr ist eine Pauschalgebühr. Sie umfaßt neben den Gebühren für drei Waren/Dienstleistungs-klassen nicht nur die Gebühren für die Veröffentlichung der Marke im elektronischen Markenblatt, sondern auch die Gebühr für die Eintragung in das Register. Die Zahlungsfrist für Anmelde- und Klassengebühren beträgt drei Monate ab Fälligkeit. Ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Verlängerung der Schutzdauer
Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Zahlung von Verlängerungsgebühren jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem Anmeldetag bzw. seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen in Höhe von 750 €, für jede Klasse ab der 4. Klasse in Höhe von 260 €, bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen in Höhe von 1800 €, bei Kollektivmarken für jede Klasse ab der 4. Klasse in Höhe von 260 €, gezahlt wird. Die Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet.
Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Zahlung von Verlängerungsgebühren jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem Anmeldetag bzw. seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen in Höhe von 750 €, für jede Klasse ab der 4. Klasse in Höhe von 260 €, bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen in Höhe von 1800 €, bei Kollektivmarken für jede Klasse ab der 4. Klasse in Höhe von 260 €, gezahlt wird. Die Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet.
Aus Gründen der Kostenersparnis und der Verfahrensvereinfachung wird den Markeninhabern dringend empfohlen, von der Möglichkeit der rechtzeitigen zuschlagsfreien Zahlung Gebrauch zu machen bzw. selbst den (teilweisen) Verzicht auf die Marke zu erklären, soweit eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist.
Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung einer Marke erhalten Interessenten beim Deutschen Patent- und Markenamt, 81534 München, Tel.: (089) 2195-1000, Telefax: (089) 2195-2221, sowie im Internet unter http://www.dpma.de.
Einzelheiten zur Markenrechtsnovelle ab 14. Januar 2019 finden Sie unter “Weitere Informationen”.